Gesetz zur Ergänzung der Verschollenheitsvorschriften des ZGB
Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 16:15
Gesetz zur Ergänzung der Verschollenheitsvorschriften des ZGB
Aktenzeichen: UGBl 2010/14
Inkrafttreten: 28.07.2010
§ 1 Änderungsvorschriften
Dem § 2 des II. Buches des ZGB wird folgender Absatz vier hinzugefügt:
"Hat eine Person ihre Staatsbürgerschaft der Demokratischen Union verloren und wird ihr diese nicht binnen drei Monaten erneut zugesprochen, so gilt sie als verschollen. Zeitpunkt des letzten nachweisbaren Lebenszeichens im Sinne dieses Gesetzes ist dann der Tag des Verlustes der Staatsbürgerschaft."
§ 2 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Aktenzeichen: UGBl 2010/14
Inkrafttreten: 28.07.2010
§ 1 Änderungsvorschriften
Dem § 2 des II. Buches des ZGB wird folgender Absatz vier hinzugefügt:
"Hat eine Person ihre Staatsbürgerschaft der Demokratischen Union verloren und wird ihr diese nicht binnen drei Monaten erneut zugesprochen, so gilt sie als verschollen. Zeitpunkt des letzten nachweisbaren Lebenszeichens im Sinne dieses Gesetzes ist dann der Tag des Verlustes der Staatsbürgerschaft."
§ 2 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.