Gesetz zur Einführung der vorübergehenden Sofortmaßnahmen
Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 16:10
Gesetz zur Einführung der vorübergehenden Sofortmaßnahmen
Aktenzeichen: UGBl 2005/22
Inkrafttreten: 24.11.2005
§ 1
An §1 UHaftG wird angefügt
„4. oder der dringende Verdacht besteht, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte versuchte Tat ausführen, oder die bereits ausgeführte Tat erneut begehen werde.“
§ 2
(1) Es wird folgender § 1a in das UHaftG eingefügt:
„§ 1a
(1) Auf Antrag des Unionsanwalts kann der Richter in Fällen des §1 Abs 2 Ziffer 3a und 4 vorübergehende Sofortmaßnahmen anordnen.
(2) Als verübergehende Sofortmaßnahmen kommen in Betracht:
a. Entzug der Leseberechtigung für nicht-öffentliche Foren
b. Entzug des Moderatorenstatus für einzelne oder alle Foren.
c. Entzug sonstiger technischer Befugnisse, auch wenn Sie von Amts wegen zustehen.
d. Andere Maßnahmen, sofern Sie zur Verhinderung der Tatwiederholung oder -verdunkelung notwendig und der Schwere der Tat angemessen sind.
(3) Alle amtlichen und technischen Organe sind verpflichtet, diese Maßnahmen so schnell wie möglich umzusetzen.“
(2) es wird folgender §4a in das UHaftG eingefügt:
„§4a
Für Maßnahmen nach §1a gelten die §§3 und 4 sinngemäß.“
(3) Es wird folgender §10a in das UHaftG eingefügt:
„§ 10a
(1) Die vorübergehenden Sofortmaßnahmen sind aufzuheben, sobald die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Sie sind namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird.
(2) Die Maßnahmen sind auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt.“
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Aktenzeichen: UGBl 2005/22
Inkrafttreten: 24.11.2005
§ 1
An §1 UHaftG wird angefügt
„4. oder der dringende Verdacht besteht, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte versuchte Tat ausführen, oder die bereits ausgeführte Tat erneut begehen werde.“
§ 2
(1) Es wird folgender § 1a in das UHaftG eingefügt:
„§ 1a
(1) Auf Antrag des Unionsanwalts kann der Richter in Fällen des §1 Abs 2 Ziffer 3a und 4 vorübergehende Sofortmaßnahmen anordnen.
(2) Als verübergehende Sofortmaßnahmen kommen in Betracht:
a. Entzug der Leseberechtigung für nicht-öffentliche Foren
b. Entzug des Moderatorenstatus für einzelne oder alle Foren.
c. Entzug sonstiger technischer Befugnisse, auch wenn Sie von Amts wegen zustehen.
d. Andere Maßnahmen, sofern Sie zur Verhinderung der Tatwiederholung oder -verdunkelung notwendig und der Schwere der Tat angemessen sind.
(3) Alle amtlichen und technischen Organe sind verpflichtet, diese Maßnahmen so schnell wie möglich umzusetzen.“
(2) es wird folgender §4a in das UHaftG eingefügt:
„§4a
Für Maßnahmen nach §1a gelten die §§3 und 4 sinngemäß.“
(3) Es wird folgender §10a in das UHaftG eingefügt:
„§ 10a
(1) Die vorübergehenden Sofortmaßnahmen sind aufzuheben, sobald die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Sie sind namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird.
(2) Die Maßnahmen sind auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt.“
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.