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Gesetz zur Einführung der Justizkasse

Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 16:09
von Helen Bont
Gesetz zur Einführung der Justizkasse

Aktenzeichen: UGBl 2008/4
Aufhebung: 14.08.2008 durch Urteil des Obersten Unionsgerichtes



§1 Kostenbegleichung
Der § 19 III Satz 2 des Unionsgerichtsgesetzes wird wie folgt geändert: „Die Gerichtskosten sind an die Justizkasse, die Kosten für die Rechtsbeistände und Gutachten sind an entsprechender Stelle zu begleichen. “

§2 Einführung der Justizkasse
Dem Unionsgerichtsgesetz wird ein § 19a beigefügt, der da lautet:

§ 19a Justizkasse
(1) Die Justizkasse wird im Zuständigkeitsbereich des Unionsministerium der Justiz eingerichtet. Die Justizkasse zieht die fälligen Gerichtkosten und die von der Staatsanwaltschaft verhängten Strafzahlungen ein.
(2) Der Unionsminister der Justiz kann an mittellose Bürger aus der Justizkasse eine Prozesshilfe gewähren. Die Prozesshilfe bezahlt dem Rechtshilfesuchenden die Kosten für einen selbst zu wählenden Rechtsanwalt.
(3) Die Prozesshilfe wird in Strafprozessen nicht gewährt. Die Justizkasse zahlt das Honorar für vom Gericht bestellte Pflichtverteidiger.
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§3 Inkrafttreten