Gesetz zur Beseitigung des Wortes "freißig"
Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 16:08
Gesetz zur Beseitigung des Wortes "freißig"
Aktenzeichen: UGBl 2007/19
§ 1
Artikel 53 (3) der Unionsverfassung wird wie folgt geändert:
“(3) Ein zum Referendum gestelltes Gesetz kommt zustande, wenn eine absolute Mehrheit der Abstimmenden einer Mindestbeteiligung von dreißig Prozent der Abstimmungsberechtigten diesem zustimmt.“
[/quote]
§ 2
Aktenzeichen: UGBl 2007/19
§ 1
Artikel 53 (3) der Unionsverfassung wird wie folgt geändert:
“(3) Ein zum Referendum gestelltes Gesetz kommt zustande, wenn eine absolute Mehrheit der Abstimmenden einer Mindestbeteiligung von dreißig Prozent der Abstimmungsberechtigten diesem zustimmt.“
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§ 2