Seite 1 von 1

2. Änderungsgesetz des Unionsbankgesetzes

Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 16:00
von Helen Bont
2. Änderungsgesetz des Unionsbankgesetzes

Aktenzeichen: UGBl 2010/17
Inkrafttreten: 19.09.2010


§ 1.
Dem Unionsbankgesetz wird in § 2 der Absatz h hinzugefügt, der da lautet:

h) Die Überprüfung der Identitäten der Kontoinhaber bei der Unionsbank. Um die Identität zweifelsfrei festzustellen, ist einer der folgenden Punkte zu erfüllen:
1. Eintrag im Bürgernetz der Demokratischen Union.
2. Eintrag in einem Bürgerverzeichnis eines anderen VETO-Staates.

§2. Übergangsvorschriften
Erfüllt ein Kontoinhaber die Vorschriften aus §2h bei Verkündung des Gesetzes nicht, so ist diesem eine Frist von vier Wochen einzuräumen, um die Eintragung vorzunehmen. Ist ein Kontoinhaber nach Ablauf dieser Frist nicht einwandfrei identifizierbar, so sind die Konten aus dem Datenbestand der Unionsbank zu löschen und etwaige Guthaben auf das Treuhandkonto der Unionsbank zu überweisen.

§3. Schlussbestimmungen
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.