Zivilgesetzbuch
Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 15:38
[i]Aktenzeichen: UGBl 2006/33[/i]
[i]Letzte Änderung: durch Gesetz zur Einführung des Mindestheiratsalters vom 21.102020; [/i]
[i]Aktenzeichen: [/i][i]UGBl 005-2020[/i]
[size=150]Zivilgesetzbuch[/size]
[u][b]Buch I: Allgemeiner Teil[/b][/u]
[b]§ 1 Anwendung des Rechts[/b]
(1) Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
(2) Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht nach Gewohnheitsrecht, und, wo auch solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es selbst als Gesetzgeber aufstellen würde.
(3) Es berücksichtigt dabei bewährte Lehre und Überlieferung.
[b]§ 1a Volljährigkeit[/b]
Die Volljährigkeit beginnt mit dem 19. Lebensjahr.
[b]§ 2 Treu und Glauben, Missbrauch von Rechten[/b]
(1) Jedermann hat bei der Ausübung seiner Rechte und bei der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
(2) Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz.
[u][b]Buch II: Recht der Personen[/b][/u]
[b]§ 1 Rechtsfähigkeit[/b]
(1) Die Rechtsfähigkeit des Menschen (natürliche Person) beginnt mit Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. Vor der Geburt ist ein Kind rechtsfähig vorbehaltlich seiner lebendigen Geburt.
(2) Die Rechtsfähigkeit einer Vereinigung (juristische Person) beginnt mit ihrer Eintragung in das dafür vorgesehene öffentliche Register.
[b]§ 2 Verschollenheit[/b]
(1) Ist der Tod eines Menschen höchst wahrscheinlich, weil er in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtenlos abwesend ist, so kann ihn das Gericht auf Gesuch derer, die ein rechtlich relevantes Interesse an der Klärung dieser Frage vorbringen, für verschollen erklären.
(2) Das Gericht hat jedermann, der Nachricht über den Verschwundenen oder Abwesenden geben kann, in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen einer bestimmten, angemessenen Frist zu melden.
(3) Läuft während der angesetzten Zeit keine Meldung ein, so wird der Verschwundene rückwirkend zum Zeitpunkt seines letzten nachweisbaren Lebenszeichens für verschollen erklärt, und es können die aus seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre.
(4) Hat eine Person ihre Staatsbürgerschaft der Demokratischen Union verloren und wird ihr diese nicht binnen drei Monaten erneut zugesprochen, so gilt sie als verschollen. Zeitpunkt des letzten nachweisbaren Lebenszeichens im Sinne dieses Gesetzes ist dann der Tag des Verlustes der Staatsbürgerschaft.
[b]§ 3 Geschäftsfähigkeit[/b]
(1) Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtlich bindende Willenserklärungen abzugeben.
(2) Personen, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben und Personen, die wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder eines ähnlichen Zustands an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäß zu handeln, sind geschäftsunfähig.
(3) Die in Absatz 2 genannten Personen können Geschäfte abschließen, sofern sie die von ihnen zu erbringenden Leistungen mit geringen Mitteln, die ihnen zur freien Verfügung gestellt wurden, und sofort bewirken können.
(4) Personen, die nicht volljährig sind und die nicht unter § 3 Absatz 2 fallen, sind beschränkt geschäftsfähig. Für Geschäfte, die sie nicht mit geringfügigen Mitteln, die ihnen zur freien Verfügung gestellt wurden, und sofort beweriken können, benötigen sie die vorherige Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
[b]§ 4 Schutz vor übermäßiger Bindung[/b]
Die Freiheit des Menschen ist unveräußerlich. Niemand kann auf seine Rechts- oder Geschäftsfähigkeit ganz oder teilweise verzichten.
[u][b]Buch III: Vertragsrecht[/b][/u]
[b]§ 1 Grundsatz[/b]
(1) Bietet jemand einem anderen wirksam die Übertragung eines Rechts an und nimmt der andere das Angebot wirksam an, so kommt durch die beiden übereinstimmenden, korrespondierenden Willenserklärungen ein Vertrag zustande.
(2) Rechtsgültig geschlossene Verträge sind einzuhalten.
[b]§ 2 Kontrahierungszwang[/b]
(1) Unternehmer, die als Monopolisten oder Oligopolisten, Waren und Dienstleistungen öffentlich anbieten, sind zum Vertragsschluss verpflichtet.
(2) Monopolist im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Unternehmer, der eine Ware oder Dienstleistung allein anbietet oder wenn der Verbraucher nur in unzumutbarer Weise auf alternative Unternehmer ausweichen kann.
(3) Verbraucher im Sinne von Absatz 2 dieses Paragraphen sind auch Unternehmer, die auf die angebotene Ware oder Dienstleistung angewiesen sind.
(4) Oligopolist im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Unternehmer, der mindestens 30% des Marktes bezüglich der von ihm angebotenen Ware oder Dienstleistung beherrscht.
(5) Unabhängig von § 2 sind Konrahierungspflichtig alle:
a.) Verkehrsbetriebe (Nahverkehr, Bahn, Bus, Taxi), sofern vom potentiellen Fahrgast keine Gefahren für Leib, Leben und Eigentum von Fahrer, sonstigen Angestellten, Fahrgästen oder Eigentum des Verkehrsbetriebs zu befürchten sind;
b.) Apotheken, Arztpraxen, Kliniken;
c.) Postdienstleister;
d.) Telekommunikationsunternehmen bezüglich Telekommunikationsdienstverträge auf Guthabenbasis;
e.) Banken und Sparkassen bezüglich der Eröffnung eines Guthaben-Giro-Kontos;
f.) Versicherungsunternehmen bezüglich des Abschlusses von allgemeinen und besonderen Haftpflichtversicherungen;
g.) staatlichen oder öffentlich-rechtlichen Krankenversicherungen;
h.) Wasser- Gas- und Elektrizitätsanbieter sowie Netzbetreiber;
i.) Pressegrossisten.
(6) Gerät ein Schuldner mit der Zahlungspflicht in Verzug, so kann der Gläubiger die ihm obliegende Pflichterfüllung solange aussetzen, bis der Schuldner seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist, es sei denn, der Schuldner wird durch die Aussetzung an Leben, Gesundheit und Eigentum verletzt.
[b]§ 3 Diskriminierungsverbot[/b]
(1) Anbietern von öffentlichen Waren und Dienstleistungen ist es verboten, Verbraucher aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Identität wegen zu benachteiligen. Das Selbe gilt für Arbeitgeber in Bezug auf Bewerber und Beschäftigte.
(2) Vermieter, die mehr als 30 Wohnungen vermieten, sind Anbieter von öffentlichen Waren.
(3) Gegen Benachteiligungen aufgrund der in Absatz 1 genannten Gründen haben Betroffene ein Unterlassungsanspruch. Diesen können sie gerichtlich geltend machen, wenn eine Fortsetzung der Benachteiligung zu befürchten ist.
(4) Betroffene, die aufgrund der in Absatz 1 genannten Gründen, benachteiligt wurden, haben gegenüber dem Diskriminierer Anspruch auf Schadensersatz und Wiedergutmachung für immaterielle Schäden.
[b]§ 4 Gewinnzusagen[/b]
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an
Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den
Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem
Verbraucher diesen Preis zu leisten.
[b]"§ 4a Geheimer Vorbehalt[/b]
Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
[b]§ 5 Scheingeschäft[/b]
(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.
[b]§ 6 Mangel der Ernstlichkeit[/b]
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
[b]§ 7 Anfechtbarkeit wegen Irrtums[/b]
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
[b]§ 8 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung[/b]
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 7 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
[b]§ 9 Anfechtungsfrist[/b]
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 7, 8 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
[b]§ 10 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden[/b]
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 6 nichtig oder auf Grund der §§ 7, 8 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag
des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).
[b]§ 11 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung[/b]
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
[b]§ 12 Anfechtungsfrist[/b]
(1) Die Anfechtung einer nach § 11 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zwölf Monate verstrichen sind.
[b]§ 13 Nichtigkeit wegen Formmangels[/b]
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
[b]§ 14 Schriftform[/b]
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
[b]§ 15 Elektronische Form[/b]
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.
[b]§ 16 Textform[/b]
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
[b]§ 17 Vereinbarte Form[/b]
(1) Die Vorschriften des § 14, des § 15 oder des § 16 gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.
(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 14 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 15 bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 15 entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 14 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
[b]§ 18 Gerichtlicher Vergleich[/b]
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.
[b]§ 19 Notarielle Beurkundung[/b]
Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.
[b]§ 20 Öffentliche Beglaubigung[/b]
(1) Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die im § 14 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens
erforderlich und genügend.
(2) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.
[b]§ 21 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden[/b]
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
[b]§ 22 Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen[/b]
(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt
wirksam, in welchem sie ihr zugeht.
[b]§ 23 Ersatz des Zugehens durch Zustellung[/b]
(1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
(2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Fall das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.
[b]§ 24 Auslegung einer Willenserklärung[/b]
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
[b]§ 25 Gesetzliches Verbot[/b]
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
[b]§ 26 Gesetzliches Veräußerungsverbot[/b]
(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
[b]§ 27 Behördliches Veräußerungsverbot[/b]
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 26 bezeichneten Art gleich.
[b]§ 28 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot[/b]
Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.
[b]§ 29 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher[/b]
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung
stehen.
[b]§ 30 Teilnichtigkeit[/b]
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
[b]§ 31 Umdeutung[/b]
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
[b]§ 32 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts[/b]
(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.
(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.
[b]§ 33 Wirkung der Anfechtung[/b]
(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.
[b]§ 34 Anfechtungserklärung[/b]
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag u4mittelbar ein Recht erworben hat.
(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.
(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.
[b]§ 35 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts[/b]
(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.
(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
[b]§ 37 Pflichten aus dem Schuldverhältnis[/b]
[b][/b](1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem
Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem
Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
[b]§ 38 Unbestellte Leistungen[/b]
(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen
verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen
durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den
Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder
sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung
nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung
einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei
Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung,wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden
[b]§ 39 Gattungsschuld[/b]
(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.
(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits
Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese
Sache.
[b]§ 40 Fremdwährungsschuld[/b]
(1) Ist eine in einer anderen Währung als Bramer ausgedrückte Geldschuld im
Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in Bramer erfolgen, es sei denn, dass Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.
[b]§ 41 Gesetzlicher Zinssatz[/b]
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier
vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
[b]§ 42 Zinseszinsen bei Kreditgeschäften[/b]
Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.
[b]§ 43 Art und Umfang des Schadensersatzes[/b]
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen,
der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht
eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und so weit sie tatsächlich angefallen ist.
[b]§ 44 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung[/b]
Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene
Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
[b]§ 45 Entgangener Gewinn[/b]
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als
entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen
Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden
konnte.
[b]§ 46 Immaterieller Schaden[/b]
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann
Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen
gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
[b]§ 47 Mitverschulden[/b]
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten
mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des
zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab,
inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil
verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 64 findet entsprechende Anwendung.
[b]§ 48 Abtretung der Ersatzansprüche[/b]
Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten
hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.
[b]§ 49 Verzinsung von Aufwendungen[/b]
Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten
Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind,
den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.
[b]§ 50 Umfang der Rechenschaftspflicht[/b]
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene
Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die
geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende
Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen,
Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der
Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der
erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der verpflichtete
auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach
bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu
imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht keine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
[b]§ 51 Wahlschuld; Wahlrecht[/b]
(1) Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine
oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem
Schuldner zu.
(2) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.
[b]§ 52 Teilleistungen[/b]
Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.
[b]§ 53 Leistung durch Dritte[/b]
(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter
die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht
erforderlich.
(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.
[b]§ 53a Leistungsort[/b]
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen,
insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat
die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit
der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so
tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem
anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des
Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten
der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort,
nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
[b]§ 54 Zahlungsort[/b]
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohn- oder Geschäftsitz zu übermitteln.
(2) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses
eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung
des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der
Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die
Gefahr zu tragen.
(3) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.
[b]§ 55 Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel[/b]
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt
für die Nutzung einer Basislastschrift, einer Firmenlastschrift, einer
Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1
gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit
Verbrauchern.
[b]§ 56 Leistungszeit[/b]
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu
entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
[b]§ 57 Zwischenzinsen[/b]
Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.
[b]§ 58 Zurückbehaltungsrecht[/b]
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine
Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines
Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein
fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines
ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er
den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
[b]§ 59 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts[/b]
(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des
-Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung
gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu
verurteilen ist.
(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der
Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im
Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug
der Annahme ist.
[b]§ 60 Ausschluss der Leistungspflicht[/b]
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem
Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung
entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
[b]§ 61 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht[/b]
(1) Braucht der Schuldner nach § 60 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung.Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 60 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 60 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
[b]§ 62 Verantwortlichkeit des Schuldners[/b]
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine
strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
[b]§ 63 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten[/b]
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober
Fahrlässigkeit nicht befreit.
[b]§ 64 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte[/b]
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der
Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in
gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift
des § 62 Abs. 3 findet keine
[b]§ 65 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung[/b]
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann
der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies
gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten
hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 71 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den
zusätzlichen Voraussetzungen des § 66, des § 67 oder des § 68 verlangen.
[b]§ 66 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung[/b]
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des
Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist
der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten berechtigt.
[b]§ 67 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 37 Abs. 2[/b]
Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 37 Abs. 2, kann der Gläubiger unter
den Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung
verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr
zuzumuten ist.
[b]§ 68 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht[/b]
Braucht der Schuldner nach § 60 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der
Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Schadensersatz statt
der Leistung verlangen. § 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
[b]§ 69 Ersatz vergeblicher Aufwendungen[/b]
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt
der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren
Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
[b]§ 70 Herausgabe des Ersatzes[/b]
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die
Leistung nach § 60 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den
geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann
der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des
Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
[b]§ 71 Verzug des Schuldners[/b]
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach
dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in
Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie
die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit
für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem
Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn
er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer
Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt
gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese
Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen
worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder
Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht
Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der
Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
[b]§ 72 Verantwortlichkeit während des Verzugs[/b]
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten.Er
haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden
auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
[b]§ 73 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden[/b]
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist,
beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners,
wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung
einer Pauschale in Höhe von 40 Bramer. Dies gilt auch, wenn es sich bei
der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung
handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten
Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der
Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
[b]§ 74 Zinseszinsverbot[/b]
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers
auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.
[b]§ 75 Verzinsung des Wertersatzes[/b]
Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands verpflichtet, der
während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des
Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werden kann, so kann der
Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an
verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatz der Minderung des Wertes
eines während des Verzugs verschlechterten Gegenstands verpflichtet ist.
[b]§ 76 Prozesszinsen[/b]
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an
zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst
später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften
des § 73 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 74 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
[b]§ 77 Haftung bei Herausgabepflicht[/b]
(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so
bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des
Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe
nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes
ergibt.
(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe oder
Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz
von Verwendungen."
[b]Buch IIIa: Kaufrecht[/b]
[b]§ 1 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag[/b]
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem
Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu
verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und
Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
"(3) Die Regelungen des Buchs IIIa finden auf den Tausch entsprechend Anwendung."
[b]§ 2 Sachmangel[/b]
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie:
1. bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2. sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, oder
3. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine
Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und
die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Nr. 3 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer
nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder
seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung
über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass
der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste,
dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise
berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen
konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die
vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen
unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur
Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung
mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Absatz 2 ist auf Bedienungsanleitungen analog anzuwenden.
(4) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
[b]§ 3 Rechtsmangel[/b]
Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache
keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer
geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im
Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.
[b]§ 4 Rechte des Käufers bei Mängeln[/b]
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. Nacherfüllung verlangen,
2. von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und
3. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
[b]§ 5 Verjährung der Mängelansprüche[/b]
(1) Die in § 4 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
1. in 30 Jahren, wenn der Mangel
a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2. in fünf Jahren
a) bei einem Bauwerk und
b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für
ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht
hat, und
3. im Übrigen in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
[b]§ 6 Nacherfüllung[/b]
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des
Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen.
(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache
gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache
eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im
Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen
Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das
Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu
ersetzen. § 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die
Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder
das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt.
(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die
Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die
andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer
zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich
in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des
Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu
verweigern, bleibt unberührt.
(5) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe verlangen.
[b]§ 7 Minderung[/b]
(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern.
(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers
mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle
erklärt werden.
(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem
Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der
Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden
haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu
ermitteln.
(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten.
[b]§ 8 Kenntnis des Käufers[/b]
(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge
grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen
dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der
Sache übernommen hat.
(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.
[b]§ 9 Garantie[/b]
(1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer
Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des
Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung
insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die
Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang
Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige
Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende
Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen
Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall
unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie
gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber).
(2) Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die
Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält
(Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während ihrer
Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie
begründet.
[b]§ 10 Haftungsausschluss[/b]
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines
Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer
nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine
Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
[b]§ 11 Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen[/b]
Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer öffentlichen
Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft, so stehen dem
Käufer Rechte wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der
Sache übernommen hat.
[b]§ 12 Gefahr- und Lastenübergang[/b]
Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von
der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die
Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im
Verzug der Annahme ist.
[b]§ 13 Eigentumsvorbehalt[/b]
(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur
Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass
das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung
des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).
(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der
Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer
Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer
verbundenen Unternehmens, erfüllt.
[b]§ 14 Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen[/b]
(1) Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen der mit der
Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm
zugezogenen Gehilfen einschließlich des Protokollführers den zu
verkaufenden Gegenstand weder für sich persönlich oder durch einen
anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen.
(2) Absatz 1 gilt
auch bei einem Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung, wenn der
Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt
worden ist, die den Auftraggeber ermächtigt, den Gegenstand für Rechnung
eines anderen verkaufen zu lassen.
[b]§ 15 Rechtskauf[/b]
(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von
Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung.
(2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.
(3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist
der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und
Rechtsmängeln zu übergeben.
[b]§ 16 Zustandekommen des Kaufvertrags[/b]
(1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des
gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel
unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.(2) Der
Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes
zu gestatten.
[b]§ 17 Billigungsfrist[/b]
Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung gekauften Gegenstandes
kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer
solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten
angemessenen Frist erklärt werden. War die Sache dem Käufer zum Zwecke
der Probe oder der Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen als
Billigung.
[b]Buch IIIb Mietvertrag[/b]
[b]§ 1 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags[/b]
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den
Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter
hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch
geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem
Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu
tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
[b]§ 2 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln[/b]
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel,
der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder
entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für
die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung
der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert
ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine
unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(2) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit
außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, durch
die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird
(energetische Modernisierung),
(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(4) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das
Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1
und 2 entsprechend.
(5) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
[b]§ 3 Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels[/b]
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 2 bei Vertragsschluss vorhanden oder
entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der
Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung
eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus §
2 Schadensersatz verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.
[b]§ 4 Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme[/b]
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 2 und 3 nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge
grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte
nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt
der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so
kann er die Rechte aus den §§ 2 und 3 nur geltend machen, wenn er sich
seine Rechte bei der Annahme vorbehält.
[b]§ 5 Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter[/b]
(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird
eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene
Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich
anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der
Sache anmaßt.
(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem
Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe
schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
1. die in § 2 bestimmten Rechte geltend zu machen,
2. nach § 3 Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 13 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.
[b]§ 6 Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels[/b]
Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.
[b]§ 7 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters[/b]
(1)
Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit,
dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung
seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch
den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen
lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.
(2)
Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen
Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der
Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.
[b]§ 8 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch[/b]
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
[b]§ 9 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters[/b]
(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der
Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den
Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt
verlangen.(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen,
mit der er die Mietsache versehen hat.
[b]§ 10 Gebrauchsüberlassung an Dritte[/b]
(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den
Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie
weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der
Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist
kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund
vorliegt.
(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat
er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu
vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt
hat.
[b]§ 11 Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch[/b]
Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer
Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.
[b]§ 12 Ende des Mietverhältnisses[/b]
(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht
1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
2. verlängert wird.
[b]§ 13 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund[/b]
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund
außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,
insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung
der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis
zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des
Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße
verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm
obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten
überlässt oder
3. der Mieter
a) für zwei aufeinander folgende
Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen
Teils der Miete in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich
über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in
Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate
erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung
ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird
unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung
befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung
erklärt.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind
die §§ 4 und 6 entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter
den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor
Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die
Beweislast.
[b]§ 14 Vertrag über mehr als 30 Jahre[/b]
Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann
jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der
Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist
kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die
Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.
[b]§ 15 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses[/b]
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so
verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht
eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei
Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.
[b]§ 16 Rückgabepflicht des Mieters[/b]
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so
kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch
von dem Dritten zurückfordern.
[b]§ 17 Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe[/b]
(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses
nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als
Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für
vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
[b]§ 18 Erstattung von im Voraus entrichteter Miete[/b]
(1) Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im
Voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und
ab Empfang zu verzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung des
Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
zurückzuerstatten.
(2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
[b]§ 19 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts[/b]
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder
Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die
Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache
zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf
Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung
der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der
Beendigung des Mietverhältnisses.
(3) (aufgehoben)
[b][u]Buch IV: Sachenrecht[/u][/b]
[b]§ 1 Sachen[/b]
(1) Alles, was keine Person ist, ist eine Sache.
(2) Alle sinnlich wahrnehmbaren Sachen sind körperliche Sachen, alle anderen Sachen unkörperliche Sachen.
[b]§ 2 Eigentum[/b]
(1) Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach Belieben verfügen.
(2) Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorbehält,
herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung auszuschließen.
[b]§ 3 Besitz[/b]
(1) Besitzer einer Sache ist, wer die tatsächliche Herrschaft über die Sache hat.
(2) Wer dem Besitzer ohne dessen Zustimmung die Sache entzieht oder ihn im Besitze stört, handelt, sofern die Rechtsordnung nichts anderes
bestimmt, widerrechtlich.
[b]§ 4 Eigentumserwerb[/b]
Das Eigentum an einer Sache erwirbt, wer
1. eine vormals herrenlose Sache in Besitz nimmt,
2. mit dem vorherigen Eigentümer vertraglich vereinbart, dass das Eigentum übergehen soll,
3. oder das Eigentum aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhält.
[b]§ 5 Schadensersatzpflicht[/b]
(1)
Wer einen anderen rechtswidrig und schuldhaft in seinen Rechten
schädigt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens
verpflichtet.
(2) Wer eine Leistung später erbringt, als er sie zu
erbringen verpflichtet gewesen wäre, muss dem Leistungsempfänger eines
angemessen Verzugszins ab dem Tag bezahlen, an dem er
verpflichtungsgemäß hätte leisten müssen.
[b]§ 6 Ungerechtfertigte Bereicherung[/b]
Wer auf Kosten eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
[b][u]Buch V: Ehe- und Familienrecht[/u][/b]
[b]§1 Ehe[/b]
(1) Die Ehe ist ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau zum
Zwecke der Familiengründung und der gemeinsamen Lebensführung.
(2) Eine Person, die mit einer anderen Person ein Eheverhältnis
eingegangen ist, kann kein weiteres Eheverhältnis mit einer anderen
Person eingehen.
(3) Das Mindestheiratsalter beträgt 18 Jahre.
(4) Ehen, die im Ausland geschlossen wurden, und bei denen einer der
Ehepartner oder beide Ehepartner das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der
Eheschließung nicht vollendet haben, werden im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nicht anerkannt.
[b]§ 2 Vertragsgestaltung[/b]
(1) Der Vertrag muss mindestens Bestimmungen enthalten über
1. den gemeinsamen Familiennamen,
2. die Eigentumsverhältnisse an den in die Ehe eingebrachten Gütern,
3. die gegenseitigen Vertretungsbefugnisse in rechtlichen Angelegenheiten,
4. die gegenseitigen Fürsorge- und Unterhaltsverpflichtungen,
5. die Form der Vertragsauflösung.
(2) Der Abschluss eines Ehevertrags bedarf öffentlicher Beglaubigung.
(3)
Zuständig für die Beglaubigung ist die Landesregierung des
Unionslandes, in welchem die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung
ihren Wohnsitz haben, oder eine von der Landesregierung durch Verordnung
bestimmte Stelle. Haben die Eheleute ihren Wohnsitz in verschiedenen
Unionsländern, entscheiden sie gemeinsam, nach den Regelungen welches
Unionslandes sie die Beglaubigung vornehmen lassen möchten. Hat nur
einer der Ehepartner seinen Wohnsitz im Inland, erfolgt die Beglaubigung
durch die an seinem Wohnort zuständige Stelle. Hat keiner der Eheleute
seinen Wohnsitz im Inland, ist, sofern beide die ratelonische
Staatsbürgerschaft besitzen, für die Beglaubigung der Unionsminister des
Auswärtigen oder eine von ihm durch Verordnung bestimmte Stelle
zuständig.
[b]§ 3 Ehen nach früheren Rechtsvorschriften[/b]
Ehen,
die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, bleiben nach
dem bisherigen Recht bestehen und können durch Antrag beider Ehepartner
bei der jeweils für die Ehebeglaubigung zuständigen Stelle in ein
Eheverhältnis im Sinne dieses Gesetzes umgewandelt werden.
[b]§ 4 Elterliche Sorge[/b]
(1)
Die Eltern eines Kindes haben das Recht und die Pflicht, für gemeinsame
minderjährige Kinder zu sorgen. Sie sind berechtigt, das
geschäftsunfähige Kind rechtskräftig zu vertreten.
(2) Sind die
Eltern des Kindes nicht zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge in der
Lage oder gewillt, so kann die elterliche Sorge durch Gerichtsbeschluss
zeitweilig oder endgültig ganz oder teilweise auf eine geschäftsfähige
Person oder ein Ehepaar gemeinschaftlich übertragen werden.
(3) Das Nähere regeln Landesgesetze.
[b][u]Buch VI: Erbrecht[/u][/b]
[b]§ 1 Testament[/b]
(1) Jedermann hat das Recht, ein Testament zu erstellen, in dem er seinen
Willen zur Aufteilung seines Vermögens nach seinem Tod preisgibt.
(2) Testamente bedürfen der öffentlichen Beglaubigung durch die
Landesregierung am Wohnort des Erblassers zum Zeitpunkt der Testierung
oder eine von ihr durch Verordnung festgelegte Stelle.
(3) Wer durch Testament zum Erben eines Vermögensanteils bestimmt ist, muss zur wirksamen Annahme des Erbes einen ebenso großen Anteil bestehender Schulden des Erblassers übernehmen.
[b]§ 2 Gesetzliche Erbschaft[/b]
(1) Soweit nicht durch Testament anders bestimmt, geht das Vermögen und die Schulden eines Toten vollständig auf den nächsten lebenden Verwandten
über, oder, im Falle mehrerer Verwandter gleichen Verwandtschaftsgrades,
anteilsmäßig auf jeden einzelnen.
(2) Lehnt jemand, der zum Erbe
berechtigt wäre, dieses ab, oder kann kein Erbe ermittelt werden, so
fällt das abgelehnte Erbgut in ein Treuhandverhältnis an den
Unionsminister der Finanzen. Dieser verwendet bestehende
Vermögensgegenstände zur Tilgung eventueller Schulden. Ein nach Tilgung
der Schulden verbleibender Überschuss fällt der Union zu; Schulden, die
durch die Vermögensmasse nicht getilgt werden können, erlöschen.
(3) Ein Erbe kann nur insgesamt angenommen oder abgelehnt werden.
[b][u]Buch VII: Stiftungsrecht[/u][/b]
[b]§ 1 Stiftung, Übertragungspflicht[/b]
(1)
Eine rechtsfähige Stiftung wird durch eine einseitige Willenserklärung
eines oder mehrere Stifter errichtet (Stiftungsgeschäft). Das
Stiftungsgeschäft kann durch Testament erfolgen.
(2) Die Stiftung ist
bei der Stiftungsbehörde anzuerkennen. Wird die Stiftung als
rechtsfähig anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem
Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen.
[b]§ 2 Satzung[/b]
Das Stiftungsgeschäft hat eine Satzung zu enthalten, die wenigstens enthält:
a) den Namen der Stiftung,
b) ihren Sitz,
c) ihren Zweck,
d) ihr Vermögen,
e) die Bildung ihres Vorstands.
[b]§ 3 Stiftung von Todes wegen[/b]
Besteht
das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das
Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung
mitzuteilen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem
Testamentsvollstrecker beantragt wird. Genügt das Stiftungsgeschäft
nicht den Erfordernissen des Absatzes 1, wird der Stiftung durch die
zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine
unvollständige Satzung ergänzt; dabei soll der Wille des Stifters
berücksichtigt werden. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein
anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
Im Zweifel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als Sitz.
[i]Letzte Änderung: durch Gesetz zur Einführung des Mindestheiratsalters vom 21.102020; [/i]
[i]Aktenzeichen: [/i][i]UGBl 005-2020[/i]
[size=150]Zivilgesetzbuch[/size]
[u][b]Buch I: Allgemeiner Teil[/b][/u]
[b]§ 1 Anwendung des Rechts[/b]
(1) Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
(2) Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht nach Gewohnheitsrecht, und, wo auch solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es selbst als Gesetzgeber aufstellen würde.
(3) Es berücksichtigt dabei bewährte Lehre und Überlieferung.
[b]§ 1a Volljährigkeit[/b]
Die Volljährigkeit beginnt mit dem 19. Lebensjahr.
[b]§ 2 Treu und Glauben, Missbrauch von Rechten[/b]
(1) Jedermann hat bei der Ausübung seiner Rechte und bei der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
(2) Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz.
[u][b]Buch II: Recht der Personen[/b][/u]
[b]§ 1 Rechtsfähigkeit[/b]
(1) Die Rechtsfähigkeit des Menschen (natürliche Person) beginnt mit Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. Vor der Geburt ist ein Kind rechtsfähig vorbehaltlich seiner lebendigen Geburt.
(2) Die Rechtsfähigkeit einer Vereinigung (juristische Person) beginnt mit ihrer Eintragung in das dafür vorgesehene öffentliche Register.
[b]§ 2 Verschollenheit[/b]
(1) Ist der Tod eines Menschen höchst wahrscheinlich, weil er in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtenlos abwesend ist, so kann ihn das Gericht auf Gesuch derer, die ein rechtlich relevantes Interesse an der Klärung dieser Frage vorbringen, für verschollen erklären.
(2) Das Gericht hat jedermann, der Nachricht über den Verschwundenen oder Abwesenden geben kann, in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen einer bestimmten, angemessenen Frist zu melden.
(3) Läuft während der angesetzten Zeit keine Meldung ein, so wird der Verschwundene rückwirkend zum Zeitpunkt seines letzten nachweisbaren Lebenszeichens für verschollen erklärt, und es können die aus seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre.
(4) Hat eine Person ihre Staatsbürgerschaft der Demokratischen Union verloren und wird ihr diese nicht binnen drei Monaten erneut zugesprochen, so gilt sie als verschollen. Zeitpunkt des letzten nachweisbaren Lebenszeichens im Sinne dieses Gesetzes ist dann der Tag des Verlustes der Staatsbürgerschaft.
[b]§ 3 Geschäftsfähigkeit[/b]
(1) Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtlich bindende Willenserklärungen abzugeben.
(2) Personen, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben und Personen, die wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder eines ähnlichen Zustands an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäß zu handeln, sind geschäftsunfähig.
(3) Die in Absatz 2 genannten Personen können Geschäfte abschließen, sofern sie die von ihnen zu erbringenden Leistungen mit geringen Mitteln, die ihnen zur freien Verfügung gestellt wurden, und sofort bewirken können.
(4) Personen, die nicht volljährig sind und die nicht unter § 3 Absatz 2 fallen, sind beschränkt geschäftsfähig. Für Geschäfte, die sie nicht mit geringfügigen Mitteln, die ihnen zur freien Verfügung gestellt wurden, und sofort beweriken können, benötigen sie die vorherige Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
[b]§ 4 Schutz vor übermäßiger Bindung[/b]
Die Freiheit des Menschen ist unveräußerlich. Niemand kann auf seine Rechts- oder Geschäftsfähigkeit ganz oder teilweise verzichten.
[u][b]Buch III: Vertragsrecht[/b][/u]
[b]§ 1 Grundsatz[/b]
(1) Bietet jemand einem anderen wirksam die Übertragung eines Rechts an und nimmt der andere das Angebot wirksam an, so kommt durch die beiden übereinstimmenden, korrespondierenden Willenserklärungen ein Vertrag zustande.
(2) Rechtsgültig geschlossene Verträge sind einzuhalten.
[b]§ 2 Kontrahierungszwang[/b]
(1) Unternehmer, die als Monopolisten oder Oligopolisten, Waren und Dienstleistungen öffentlich anbieten, sind zum Vertragsschluss verpflichtet.
(2) Monopolist im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Unternehmer, der eine Ware oder Dienstleistung allein anbietet oder wenn der Verbraucher nur in unzumutbarer Weise auf alternative Unternehmer ausweichen kann.
(3) Verbraucher im Sinne von Absatz 2 dieses Paragraphen sind auch Unternehmer, die auf die angebotene Ware oder Dienstleistung angewiesen sind.
(4) Oligopolist im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Unternehmer, der mindestens 30% des Marktes bezüglich der von ihm angebotenen Ware oder Dienstleistung beherrscht.
(5) Unabhängig von § 2 sind Konrahierungspflichtig alle:
a.) Verkehrsbetriebe (Nahverkehr, Bahn, Bus, Taxi), sofern vom potentiellen Fahrgast keine Gefahren für Leib, Leben und Eigentum von Fahrer, sonstigen Angestellten, Fahrgästen oder Eigentum des Verkehrsbetriebs zu befürchten sind;
b.) Apotheken, Arztpraxen, Kliniken;
c.) Postdienstleister;
d.) Telekommunikationsunternehmen bezüglich Telekommunikationsdienstverträge auf Guthabenbasis;
e.) Banken und Sparkassen bezüglich der Eröffnung eines Guthaben-Giro-Kontos;
f.) Versicherungsunternehmen bezüglich des Abschlusses von allgemeinen und besonderen Haftpflichtversicherungen;
g.) staatlichen oder öffentlich-rechtlichen Krankenversicherungen;
h.) Wasser- Gas- und Elektrizitätsanbieter sowie Netzbetreiber;
i.) Pressegrossisten.
(6) Gerät ein Schuldner mit der Zahlungspflicht in Verzug, so kann der Gläubiger die ihm obliegende Pflichterfüllung solange aussetzen, bis der Schuldner seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist, es sei denn, der Schuldner wird durch die Aussetzung an Leben, Gesundheit und Eigentum verletzt.
[b]§ 3 Diskriminierungsverbot[/b]
(1) Anbietern von öffentlichen Waren und Dienstleistungen ist es verboten, Verbraucher aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Identität wegen zu benachteiligen. Das Selbe gilt für Arbeitgeber in Bezug auf Bewerber und Beschäftigte.
(2) Vermieter, die mehr als 30 Wohnungen vermieten, sind Anbieter von öffentlichen Waren.
(3) Gegen Benachteiligungen aufgrund der in Absatz 1 genannten Gründen haben Betroffene ein Unterlassungsanspruch. Diesen können sie gerichtlich geltend machen, wenn eine Fortsetzung der Benachteiligung zu befürchten ist.
(4) Betroffene, die aufgrund der in Absatz 1 genannten Gründen, benachteiligt wurden, haben gegenüber dem Diskriminierer Anspruch auf Schadensersatz und Wiedergutmachung für immaterielle Schäden.
[b]§ 4 Gewinnzusagen[/b]
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an
Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den
Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem
Verbraucher diesen Preis zu leisten.
[b]"§ 4a Geheimer Vorbehalt[/b]
Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
[b]§ 5 Scheingeschäft[/b]
(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.
[b]§ 6 Mangel der Ernstlichkeit[/b]
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
[b]§ 7 Anfechtbarkeit wegen Irrtums[/b]
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
[b]§ 8 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung[/b]
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 7 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
[b]§ 9 Anfechtungsfrist[/b]
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 7, 8 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
[b]§ 10 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden[/b]
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 6 nichtig oder auf Grund der §§ 7, 8 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag
des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).
[b]§ 11 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung[/b]
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
[b]§ 12 Anfechtungsfrist[/b]
(1) Die Anfechtung einer nach § 11 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zwölf Monate verstrichen sind.
[b]§ 13 Nichtigkeit wegen Formmangels[/b]
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
[b]§ 14 Schriftform[/b]
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
[b]§ 15 Elektronische Form[/b]
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.
[b]§ 16 Textform[/b]
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
[b]§ 17 Vereinbarte Form[/b]
(1) Die Vorschriften des § 14, des § 15 oder des § 16 gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.
(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 14 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 15 bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 15 entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 14 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
[b]§ 18 Gerichtlicher Vergleich[/b]
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.
[b]§ 19 Notarielle Beurkundung[/b]
Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.
[b]§ 20 Öffentliche Beglaubigung[/b]
(1) Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die im § 14 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens
erforderlich und genügend.
(2) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.
[b]§ 21 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden[/b]
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
[b]§ 22 Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen[/b]
(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt
wirksam, in welchem sie ihr zugeht.
[b]§ 23 Ersatz des Zugehens durch Zustellung[/b]
(1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
(2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Fall das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.
[b]§ 24 Auslegung einer Willenserklärung[/b]
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
[b]§ 25 Gesetzliches Verbot[/b]
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
[b]§ 26 Gesetzliches Veräußerungsverbot[/b]
(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
[b]§ 27 Behördliches Veräußerungsverbot[/b]
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 26 bezeichneten Art gleich.
[b]§ 28 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot[/b]
Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.
[b]§ 29 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher[/b]
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung
stehen.
[b]§ 30 Teilnichtigkeit[/b]
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
[b]§ 31 Umdeutung[/b]
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
[b]§ 32 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts[/b]
(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.
(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.
[b]§ 33 Wirkung der Anfechtung[/b]
(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.
[b]§ 34 Anfechtungserklärung[/b]
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag u4mittelbar ein Recht erworben hat.
(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.
(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.
[b]§ 35 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts[/b]
(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.
(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
[b]§ 37 Pflichten aus dem Schuldverhältnis[/b]
[b][/b](1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem
Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem
Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
[b]§ 38 Unbestellte Leistungen[/b]
(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen
verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen
durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den
Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder
sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung
nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung
einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei
Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung,wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden
[b]§ 39 Gattungsschuld[/b]
(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.
(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits
Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese
Sache.
[b]§ 40 Fremdwährungsschuld[/b]
(1) Ist eine in einer anderen Währung als Bramer ausgedrückte Geldschuld im
Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in Bramer erfolgen, es sei denn, dass Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.
[b]§ 41 Gesetzlicher Zinssatz[/b]
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier
vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
[b]§ 42 Zinseszinsen bei Kreditgeschäften[/b]
Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.
[b]§ 43 Art und Umfang des Schadensersatzes[/b]
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen,
der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht
eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und so weit sie tatsächlich angefallen ist.
[b]§ 44 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung[/b]
Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene
Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
[b]§ 45 Entgangener Gewinn[/b]
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als
entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen
Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden
konnte.
[b]§ 46 Immaterieller Schaden[/b]
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann
Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen
gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
[b]§ 47 Mitverschulden[/b]
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten
mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des
zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab,
inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil
verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 64 findet entsprechende Anwendung.
[b]§ 48 Abtretung der Ersatzansprüche[/b]
Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten
hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.
[b]§ 49 Verzinsung von Aufwendungen[/b]
Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten
Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind,
den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.
[b]§ 50 Umfang der Rechenschaftspflicht[/b]
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene
Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die
geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende
Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen,
Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der
Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der
erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der verpflichtete
auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach
bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu
imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht keine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
[b]§ 51 Wahlschuld; Wahlrecht[/b]
(1) Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine
oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem
Schuldner zu.
(2) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.
[b]§ 52 Teilleistungen[/b]
Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.
[b]§ 53 Leistung durch Dritte[/b]
(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter
die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht
erforderlich.
(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.
[b]§ 53a Leistungsort[/b]
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen,
insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat
die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit
der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so
tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem
anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des
Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten
der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort,
nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
[b]§ 54 Zahlungsort[/b]
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohn- oder Geschäftsitz zu übermitteln.
(2) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses
eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung
des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der
Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die
Gefahr zu tragen.
(3) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.
[b]§ 55 Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel[/b]
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt
für die Nutzung einer Basislastschrift, einer Firmenlastschrift, einer
Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1
gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit
Verbrauchern.
[b]§ 56 Leistungszeit[/b]
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu
entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
[b]§ 57 Zwischenzinsen[/b]
Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.
[b]§ 58 Zurückbehaltungsrecht[/b]
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine
Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines
Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein
fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines
ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er
den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
[b]§ 59 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts[/b]
(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des
-Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung
gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu
verurteilen ist.
(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der
Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im
Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug
der Annahme ist.
[b]§ 60 Ausschluss der Leistungspflicht[/b]
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem
Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung
entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
[b]§ 61 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht[/b]
(1) Braucht der Schuldner nach § 60 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung.Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 60 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 60 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
[b]§ 62 Verantwortlichkeit des Schuldners[/b]
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine
strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
[b]§ 63 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten[/b]
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober
Fahrlässigkeit nicht befreit.
[b]§ 64 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte[/b]
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der
Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in
gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift
des § 62 Abs. 3 findet keine
[b]§ 65 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung[/b]
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann
der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies
gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten
hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 71 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den
zusätzlichen Voraussetzungen des § 66, des § 67 oder des § 68 verlangen.
[b]§ 66 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung[/b]
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des
Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist
der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten berechtigt.
[b]§ 67 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 37 Abs. 2[/b]
Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 37 Abs. 2, kann der Gläubiger unter
den Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung
verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr
zuzumuten ist.
[b]§ 68 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht[/b]
Braucht der Schuldner nach § 60 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der
Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Schadensersatz statt
der Leistung verlangen. § 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
[b]§ 69 Ersatz vergeblicher Aufwendungen[/b]
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt
der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren
Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
[b]§ 70 Herausgabe des Ersatzes[/b]
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die
Leistung nach § 60 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den
geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann
der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des
Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
[b]§ 71 Verzug des Schuldners[/b]
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach
dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in
Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie
die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit
für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem
Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn
er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer
Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt
gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese
Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen
worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder
Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht
Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der
Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
[b]§ 72 Verantwortlichkeit während des Verzugs[/b]
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten.Er
haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden
auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
[b]§ 73 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden[/b]
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist,
beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners,
wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung
einer Pauschale in Höhe von 40 Bramer. Dies gilt auch, wenn es sich bei
der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung
handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten
Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der
Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
[b]§ 74 Zinseszinsverbot[/b]
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers
auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.
[b]§ 75 Verzinsung des Wertersatzes[/b]
Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands verpflichtet, der
während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des
Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werden kann, so kann der
Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an
verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatz der Minderung des Wertes
eines während des Verzugs verschlechterten Gegenstands verpflichtet ist.
[b]§ 76 Prozesszinsen[/b]
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an
zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst
später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften
des § 73 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 74 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
[b]§ 77 Haftung bei Herausgabepflicht[/b]
(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so
bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des
Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe
nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes
ergibt.
(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe oder
Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz
von Verwendungen."
[b]Buch IIIa: Kaufrecht[/b]
[b]§ 1 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag[/b]
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem
Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu
verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und
Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
"(3) Die Regelungen des Buchs IIIa finden auf den Tausch entsprechend Anwendung."
[b]§ 2 Sachmangel[/b]
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie:
1. bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2. sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, oder
3. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine
Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und
die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Nr. 3 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer
nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder
seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung
über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass
der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste,
dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise
berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen
konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die
vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen
unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur
Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung
mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Absatz 2 ist auf Bedienungsanleitungen analog anzuwenden.
(4) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
[b]§ 3 Rechtsmangel[/b]
Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache
keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer
geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im
Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.
[b]§ 4 Rechte des Käufers bei Mängeln[/b]
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. Nacherfüllung verlangen,
2. von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und
3. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
[b]§ 5 Verjährung der Mängelansprüche[/b]
(1) Die in § 4 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
1. in 30 Jahren, wenn der Mangel
a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2. in fünf Jahren
a) bei einem Bauwerk und
b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für
ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht
hat, und
3. im Übrigen in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
[b]§ 6 Nacherfüllung[/b]
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des
Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen.
(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache
gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache
eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im
Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen
Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das
Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu
ersetzen. § 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die
Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder
das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt.
(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die
Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die
andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer
zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich
in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des
Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu
verweigern, bleibt unberührt.
(5) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe verlangen.
[b]§ 7 Minderung[/b]
(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern.
(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers
mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle
erklärt werden.
(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem
Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der
Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden
haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu
ermitteln.
(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten.
[b]§ 8 Kenntnis des Käufers[/b]
(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge
grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen
dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der
Sache übernommen hat.
(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.
[b]§ 9 Garantie[/b]
(1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer
Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des
Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung
insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die
Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang
Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige
Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende
Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen
Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall
unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie
gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber).
(2) Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die
Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält
(Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während ihrer
Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie
begründet.
[b]§ 10 Haftungsausschluss[/b]
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines
Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer
nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine
Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
[b]§ 11 Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen[/b]
Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer öffentlichen
Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft, so stehen dem
Käufer Rechte wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der
Sache übernommen hat.
[b]§ 12 Gefahr- und Lastenübergang[/b]
Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von
der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die
Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im
Verzug der Annahme ist.
[b]§ 13 Eigentumsvorbehalt[/b]
(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur
Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass
das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung
des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).
(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der
Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer
Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer
verbundenen Unternehmens, erfüllt.
[b]§ 14 Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen[/b]
(1) Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen der mit der
Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm
zugezogenen Gehilfen einschließlich des Protokollführers den zu
verkaufenden Gegenstand weder für sich persönlich oder durch einen
anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen.
(2) Absatz 1 gilt
auch bei einem Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung, wenn der
Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt
worden ist, die den Auftraggeber ermächtigt, den Gegenstand für Rechnung
eines anderen verkaufen zu lassen.
[b]§ 15 Rechtskauf[/b]
(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von
Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung.
(2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.
(3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist
der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und
Rechtsmängeln zu übergeben.
[b]§ 16 Zustandekommen des Kaufvertrags[/b]
(1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des
gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel
unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.(2) Der
Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes
zu gestatten.
[b]§ 17 Billigungsfrist[/b]
Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung gekauften Gegenstandes
kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer
solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten
angemessenen Frist erklärt werden. War die Sache dem Käufer zum Zwecke
der Probe oder der Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen als
Billigung.
[b]Buch IIIb Mietvertrag[/b]
[b]§ 1 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags[/b]
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den
Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter
hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch
geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem
Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu
tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
[b]§ 2 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln[/b]
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel,
der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder
entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für
die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung
der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert
ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine
unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(2) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit
außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, durch
die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird
(energetische Modernisierung),
(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(4) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das
Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1
und 2 entsprechend.
(5) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
[b]§ 3 Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels[/b]
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 2 bei Vertragsschluss vorhanden oder
entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der
Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung
eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus §
2 Schadensersatz verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.
[b]§ 4 Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme[/b]
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 2 und 3 nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge
grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte
nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt
der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so
kann er die Rechte aus den §§ 2 und 3 nur geltend machen, wenn er sich
seine Rechte bei der Annahme vorbehält.
[b]§ 5 Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter[/b]
(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird
eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene
Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich
anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der
Sache anmaßt.
(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem
Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe
schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
1. die in § 2 bestimmten Rechte geltend zu machen,
2. nach § 3 Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 13 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.
[b]§ 6 Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels[/b]
Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.
[b]§ 7 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters[/b]
(1)
Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit,
dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung
seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch
den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen
lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.
(2)
Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen
Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der
Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.
[b]§ 8 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch[/b]
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
[b]§ 9 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters[/b]
(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der
Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den
Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt
verlangen.(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen,
mit der er die Mietsache versehen hat.
[b]§ 10 Gebrauchsüberlassung an Dritte[/b]
(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den
Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie
weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der
Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist
kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund
vorliegt.
(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat
er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu
vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt
hat.
[b]§ 11 Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch[/b]
Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer
Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.
[b]§ 12 Ende des Mietverhältnisses[/b]
(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht
1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
2. verlängert wird.
[b]§ 13 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund[/b]
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund
außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,
insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung
der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis
zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des
Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße
verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm
obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten
überlässt oder
3. der Mieter
a) für zwei aufeinander folgende
Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen
Teils der Miete in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich
über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in
Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate
erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung
ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird
unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung
befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung
erklärt.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind
die §§ 4 und 6 entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter
den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor
Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die
Beweislast.
[b]§ 14 Vertrag über mehr als 30 Jahre[/b]
Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann
jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der
Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist
kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die
Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.
[b]§ 15 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses[/b]
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so
verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht
eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei
Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.
[b]§ 16 Rückgabepflicht des Mieters[/b]
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so
kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch
von dem Dritten zurückfordern.
[b]§ 17 Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe[/b]
(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses
nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als
Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für
vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
[b]§ 18 Erstattung von im Voraus entrichteter Miete[/b]
(1) Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im
Voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und
ab Empfang zu verzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung des
Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
zurückzuerstatten.
(2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
[b]§ 19 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts[/b]
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder
Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die
Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache
zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf
Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung
der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der
Beendigung des Mietverhältnisses.
(3) (aufgehoben)
[b][u]Buch IV: Sachenrecht[/u][/b]
[b]§ 1 Sachen[/b]
(1) Alles, was keine Person ist, ist eine Sache.
(2) Alle sinnlich wahrnehmbaren Sachen sind körperliche Sachen, alle anderen Sachen unkörperliche Sachen.
[b]§ 2 Eigentum[/b]
(1) Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach Belieben verfügen.
(2) Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorbehält,
herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung auszuschließen.
[b]§ 3 Besitz[/b]
(1) Besitzer einer Sache ist, wer die tatsächliche Herrschaft über die Sache hat.
(2) Wer dem Besitzer ohne dessen Zustimmung die Sache entzieht oder ihn im Besitze stört, handelt, sofern die Rechtsordnung nichts anderes
bestimmt, widerrechtlich.
[b]§ 4 Eigentumserwerb[/b]
Das Eigentum an einer Sache erwirbt, wer
1. eine vormals herrenlose Sache in Besitz nimmt,
2. mit dem vorherigen Eigentümer vertraglich vereinbart, dass das Eigentum übergehen soll,
3. oder das Eigentum aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhält.
[b]§ 5 Schadensersatzpflicht[/b]
(1)
Wer einen anderen rechtswidrig und schuldhaft in seinen Rechten
schädigt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens
verpflichtet.
(2) Wer eine Leistung später erbringt, als er sie zu
erbringen verpflichtet gewesen wäre, muss dem Leistungsempfänger eines
angemessen Verzugszins ab dem Tag bezahlen, an dem er
verpflichtungsgemäß hätte leisten müssen.
[b]§ 6 Ungerechtfertigte Bereicherung[/b]
Wer auf Kosten eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
[b][u]Buch V: Ehe- und Familienrecht[/u][/b]
[b]§1 Ehe[/b]
(1) Die Ehe ist ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau zum
Zwecke der Familiengründung und der gemeinsamen Lebensführung.
(2) Eine Person, die mit einer anderen Person ein Eheverhältnis
eingegangen ist, kann kein weiteres Eheverhältnis mit einer anderen
Person eingehen.
(3) Das Mindestheiratsalter beträgt 18 Jahre.
(4) Ehen, die im Ausland geschlossen wurden, und bei denen einer der
Ehepartner oder beide Ehepartner das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der
Eheschließung nicht vollendet haben, werden im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nicht anerkannt.
[b]§ 2 Vertragsgestaltung[/b]
(1) Der Vertrag muss mindestens Bestimmungen enthalten über
1. den gemeinsamen Familiennamen,
2. die Eigentumsverhältnisse an den in die Ehe eingebrachten Gütern,
3. die gegenseitigen Vertretungsbefugnisse in rechtlichen Angelegenheiten,
4. die gegenseitigen Fürsorge- und Unterhaltsverpflichtungen,
5. die Form der Vertragsauflösung.
(2) Der Abschluss eines Ehevertrags bedarf öffentlicher Beglaubigung.
(3)
Zuständig für die Beglaubigung ist die Landesregierung des
Unionslandes, in welchem die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung
ihren Wohnsitz haben, oder eine von der Landesregierung durch Verordnung
bestimmte Stelle. Haben die Eheleute ihren Wohnsitz in verschiedenen
Unionsländern, entscheiden sie gemeinsam, nach den Regelungen welches
Unionslandes sie die Beglaubigung vornehmen lassen möchten. Hat nur
einer der Ehepartner seinen Wohnsitz im Inland, erfolgt die Beglaubigung
durch die an seinem Wohnort zuständige Stelle. Hat keiner der Eheleute
seinen Wohnsitz im Inland, ist, sofern beide die ratelonische
Staatsbürgerschaft besitzen, für die Beglaubigung der Unionsminister des
Auswärtigen oder eine von ihm durch Verordnung bestimmte Stelle
zuständig.
[b]§ 3 Ehen nach früheren Rechtsvorschriften[/b]
Ehen,
die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, bleiben nach
dem bisherigen Recht bestehen und können durch Antrag beider Ehepartner
bei der jeweils für die Ehebeglaubigung zuständigen Stelle in ein
Eheverhältnis im Sinne dieses Gesetzes umgewandelt werden.
[b]§ 4 Elterliche Sorge[/b]
(1)
Die Eltern eines Kindes haben das Recht und die Pflicht, für gemeinsame
minderjährige Kinder zu sorgen. Sie sind berechtigt, das
geschäftsunfähige Kind rechtskräftig zu vertreten.
(2) Sind die
Eltern des Kindes nicht zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge in der
Lage oder gewillt, so kann die elterliche Sorge durch Gerichtsbeschluss
zeitweilig oder endgültig ganz oder teilweise auf eine geschäftsfähige
Person oder ein Ehepaar gemeinschaftlich übertragen werden.
(3) Das Nähere regeln Landesgesetze.
[b][u]Buch VI: Erbrecht[/u][/b]
[b]§ 1 Testament[/b]
(1) Jedermann hat das Recht, ein Testament zu erstellen, in dem er seinen
Willen zur Aufteilung seines Vermögens nach seinem Tod preisgibt.
(2) Testamente bedürfen der öffentlichen Beglaubigung durch die
Landesregierung am Wohnort des Erblassers zum Zeitpunkt der Testierung
oder eine von ihr durch Verordnung festgelegte Stelle.
(3) Wer durch Testament zum Erben eines Vermögensanteils bestimmt ist, muss zur wirksamen Annahme des Erbes einen ebenso großen Anteil bestehender Schulden des Erblassers übernehmen.
[b]§ 2 Gesetzliche Erbschaft[/b]
(1) Soweit nicht durch Testament anders bestimmt, geht das Vermögen und die Schulden eines Toten vollständig auf den nächsten lebenden Verwandten
über, oder, im Falle mehrerer Verwandter gleichen Verwandtschaftsgrades,
anteilsmäßig auf jeden einzelnen.
(2) Lehnt jemand, der zum Erbe
berechtigt wäre, dieses ab, oder kann kein Erbe ermittelt werden, so
fällt das abgelehnte Erbgut in ein Treuhandverhältnis an den
Unionsminister der Finanzen. Dieser verwendet bestehende
Vermögensgegenstände zur Tilgung eventueller Schulden. Ein nach Tilgung
der Schulden verbleibender Überschuss fällt der Union zu; Schulden, die
durch die Vermögensmasse nicht getilgt werden können, erlöschen.
(3) Ein Erbe kann nur insgesamt angenommen oder abgelehnt werden.
[b][u]Buch VII: Stiftungsrecht[/u][/b]
[b]§ 1 Stiftung, Übertragungspflicht[/b]
(1)
Eine rechtsfähige Stiftung wird durch eine einseitige Willenserklärung
eines oder mehrere Stifter errichtet (Stiftungsgeschäft). Das
Stiftungsgeschäft kann durch Testament erfolgen.
(2) Die Stiftung ist
bei der Stiftungsbehörde anzuerkennen. Wird die Stiftung als
rechtsfähig anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem
Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen.
[b]§ 2 Satzung[/b]
Das Stiftungsgeschäft hat eine Satzung zu enthalten, die wenigstens enthält:
a) den Namen der Stiftung,
b) ihren Sitz,
c) ihren Zweck,
d) ihr Vermögen,
e) die Bildung ihres Vorstands.
[b]§ 3 Stiftung von Todes wegen[/b]
Besteht
das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das
Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung
mitzuteilen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem
Testamentsvollstrecker beantragt wird. Genügt das Stiftungsgeschäft
nicht den Erfordernissen des Absatzes 1, wird der Stiftung durch die
zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine
unvollständige Satzung ergänzt; dabei soll der Wille des Stifters
berücksichtigt werden. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein
anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
Im Zweifel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als Sitz.