Unionsgesellschaftsgesetz (UGGe)
Aktenzeichen: nicht bekannt
Letzte Änderung: durch das Gesetz über die Änderung des Unionsgesellschaftsgesetzes und Einführung des VII. Buches Zivilgesetzbuch UGeGÄnd-ZGBVII-G vom 2. Februar 2013, Aktenzeichen: UGBl 2013/04
06.06.2011 durch die Zweite Novelle des Unionsgesellschaftsgesetzes
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[i]§1 Grundsätze[i]
(1) Die Gründung von Gesellschaften ist frei.[i]
(2) Gesellschaften, die nicht am Waren- und Wirtschaftssystem teilnehmen, führen hinter der Bezeichnung der Rechtsform einen Asterisk.[i]
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[i]§2 Gründung einer Gesellschaft[i]
(1) Eine Gesellschaft gilt als gegründet, wenn sie in das Unternehmensverzeichnis des Amtes für Einwohnerangelegenheiten eingetragen ist. Aus dem Antrag müssen, soweit kein Gesellschaftervertrag mit diesen Angaben vorliegt, vorbehaltlich weitergehender Regelungen wenigstens hervorgehen:[i]
a) der Name der Gesellschaft,[i]
b) ihre Rechtsform,[i]
c) ihre Geschäftsadresse,[i]
d) ihre Adresse der Internetpräsenz,[i]
e) die Namen und Adressen der Gesellschafter.[i]
f) bei Gesellschaften gemäß § 1 Absatz 2 die Angabe darüber.[i]
(2) Die Rechtsform bzw. ihrer Abkürzung ist im Geschäftsverkehr zu verwenden.[i]
(3) Eine Gesellschaft gilt als aufgelöst, wenn ihre Gesellschafter dies beschließen, die Gesellschafter ihre Rechtsfähigkeit verlieren oder die Liquidation abgeschlossen wurde. Befindet sich eine Gesellschaft in Liquidation, ist dies im Geschäftsverkehr kenntlich zu machen.[i]
(4) Die Rechtsaufsicht obliegt dem für die Wirtschaft zuständigen Unionsminister. Die Regelung des § 2 Absatz 2 Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit bleiben davon unberührt.[i]
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[i]§3 Regionalisierung der Rechtsformen[i]
(1) [i][i]ersatzlos gestrichen
(2) Die Bezeichnungen und Abkürzungen der Rechtsformen können die Länder durch Gesetz festlegen. Davon unbenommen gelten die in diesem Gesetz festgelegten Bezeichnungen und Abkürzungen.[i]
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[i]§4 Personengesellschaften[i]
(1) Gesellschafter einer Personengesellschaft (PG) haften persönlich vollumfänglich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Sind einer oder mehrere Gesellschafter keine natürliche Person oder Gesellschaft nach Satz 1, so ist die Rechtsform nach Nennung deren Rechtsformen mit dem Zusatz ‚& Compagnie Personengesellschaft‘ (& Co. PG, & Cie. PG) zu wählen.[i]
(2) Der Gesellschaftervertrag einer Kommanditgesellschaft (KG) kann vorsehen, dass nur ein Gesellschafter vollumfänglich persönlich haftet (Komplementär). Die übrigen Gesellschaft (Kommanditisten) haften nur in Höhe ihrer Einlage. Ist der Komplementär keine natürliche Person oder Gesellschaft gemäß Absatz 1 Satz 1, so ist die Rechtsform nach Nennung dessen Rechtsform mit dem Zusatz ‚& Compagnie Kommanditgesellschaft‘ (& Co. KG, & Cie. KG) zu wählen.[i]
(3) Die Geschäftsführung obliegt einem oder mehreren Gesellschafter.[i]
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[i]§5 Gesellschaft mit beschränkter Haftung[i]
(1) Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) haften persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zur Höhe ihrer Einlage.[i]
(2) Die Einlage beträgt mindestens 5.000 Bramer. Legt der Gesellschaftervertrag fest, dass die Einlage für den Geschäftsbetrieb verwendet werden darf, ist die Quartalsrechnung öffentlich zugänglich zu machen.[i]
(3) Die Geschäftsführung obliegt einem oder mehreren durch die Gesellschafterversammlung bestellten Geschäftsführern.“[i]
(4) Unterschreitet die Bilanzsumme einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß Absatz 2 Satz 2 dauerhaft die geforderte Einlagesumme, ist sie zu liquidieren.[i]
(5) Bei Gesellschaften gemäß § 1 Absatz 2 entfällt das Erfordernis des Absatz 2.[i]
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[i]§6 Stiftungen[i]
[i][i]ersatzlos gestrichen
[i]§7 Verstöße gegen dieses Gesetz[i]
ersatzlos gestrichen[i]
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[i]§8 Auflösung von Gesellschaften
ersatzlos gestrichen[i]
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[i]§9 Schlussbestimmungen[i]
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das Gewerbe- und Gesellschaftsgesetz.[/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i][/i]
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:56
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
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Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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