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Erleuchteter
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Unionsbankgesetz

Aktenzeichen: nicht bekannt
Letzte Änderung: 16.06.2011 durch das Dritte Änderungsgesetz des Unionsbankgesetzes
§ 1 Grundlagen
(1) Die Unionsbank ist die Zentral- und Notenbank der Demokratischen Union RXXXlon.
(2) Sie hat ihren Sitz in Manuri.
(3) Die Unionsbank ist ausschließlicher Besitz der Demokratischen Union RXXXlon.
(4) Die Zahlungseinheit der Demokratischen Union RXXXlon ist der Bramer zu 100 Allies.

§ 2 Aufgaben
Die Aufgaben der Unionsbank sind zuzüglich der weiteren in diesem Gesetz genannten Aufgaben:
a) Die Festlegung der Geldmenge, verbunden mit der Ausgabe ratelonischer Banknoten und Münzen;
b) Die Verwaltung der bankeigenen Währungsreserven;
c) Die Verwaltung des bankeigenen Konten- und Kreditwesens;
d) Die Verwaltung der Einlagen von Kapitalgesellschaften;
e) Gewährleistung der Stabilität des Zahlungs-, Verrechnungs- und Kontosystems;
f) Die Bereitstellung von Konten für die Union, die Unionsländer und staatliche Institutionen;
g) Die Bereitstellung von zinslosen Konten für Bürger, Unternehmen und Vereine und Abwicklung des Zahlungsverkehrs, sofern dies nicht durch Privatbanken geschehen kann.
h) Die Überprüfung der Identitäten der Kontoinhaber bei der Unionsbank. Um die Identität zweifelsfrei festzustellen, ist einer der folgenden Punkte zu erfüllen:
1. Eintrag im Bürgernetz der Demokratischen Union.
2. Eintrag in einem Bürgerverzeichnis eines anderen VETO-Staates.
i) Der Unionsbankpräsident verkündet die Namen der nicht nach § 2 h) 1. und 2. identifizierbaren Kontobesitzer bei der Unionsbank öffentlich. Die betroffenen Kontenbesitzer können sich dann nach § 2 h) 1. und 2. eintragen lassen.
k) Ersatzweise zu 1. und 2. kann der rechtmäßige Kontoinhaber auch durch öffentliche Meldung seinen Anspruch auf das Konto geltend machen. Die Meldung muss sich konkret auf das betreffende Konto oder die betreffenden Konten beziehen. Sie muss als direkte Antwort auf die öffentliche Bekanntgabe der nicht erfolgreichen Kontoinhaber-Identifizierungen durch den Unionsbankpräsidenten oder einen ersatzweise Ausführenden erfolgen.
m) Zu ihrer Eintragung nach § 2 h) 1. und 2. oder der in § 2 k) beschriebenen Wortmeldung haben die betroffenen Konteninhaber maximal 123 Tage Zeit, ab dem Datum der Verkündung der nicht erfolgreichen Identifizierung der Konteninhaber durch den Unionsbankpräsidenten.
n) Ist ein Kontoinhaber nach Ablauf dieser Frist weiterhin nicht identifizierbar, so können die Konten aus dem Datenbestand der Unionsbank gelöscht werden. Etwaige Guthaben werden in diesem Fall auf das Treuhandkonto der Unionsbank überwiesen.

§ 3 Der Präsident der Unionsbank
(1) Der Unionsbankpräsident leitet die Bank und vertritt diese nach außen. Er ist für die Aktivitäten und Erfüllung der festgelegten Aufgaben der Unionsbank verantwortlich.
(2) Der Unionsbankpräsident vertritt die Demokratische Union RXXXlon im WiSim-Rat. Bei Verhinderung oder auf Wunsch des Unionsbankpräsidenten wird die Vertretung durch die Unionsregierung ausgeübt.

§ 4 Wahl und Abberufung des Präsidenten der Unionsbank
(1) Der Unionsbankpräsident wird für die Dauer von sechs Monaten durch das Unionsparlament mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl ist geheim. Die Aussprache dazu dauert höchstens zehn Tage.
(2) Wählbar ist, wer seinen Wohnsitz in der Demokratischen Union hat und wer kein anderes Exekutiv- oder Judikativamt in der Union besitzt.
(3) Eine vorzeitige Abberufung des gewählten Unionsbankpräsidenten ist möglich, wenn 1. der Unionsbankpräsident nach Amtsantritt aufgrund einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde,
2. der Unionsbankpräsident grob fahrlässig handelt oder
3. der Unionsbankpräsident offenkundig inaktiv ist und sein Amt inaktiv ausführt.
(4) Grob fahrlässiges Handeln stellt das Unionsgericht auf Antrag des Unionsparlaments oder der Unionsregierung fest.
(5) Trifft einer der in Absatz 3 genannten Fälle zu, ist das Unionsparlament auf Antrag eines Mitglieds oder der Regierung ermächtigt, den Unionsbankpräsidenten mit einfacher Mehrheit abzuwählen.

§ 5 Verhältnis zwischen Unionsbank und Unionsregierung sowie Unionsparlament
(1) Die Unionsbank ist bei der Ausübung der Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, von Weisungen der Unionsregierung oder des Unionsparlamentes unabhängig.
(2) Die Unionsbank hat die Unionsregierung in Angelegenheiten von wesentlicher währungspolitischer Bedeutung zu beraten und ihr auf Verlangen Auskunft zu geben.
(3) Die Unionsregierung muss den Präsidenten der Unionsbank zu ihren Beratungen über Angelegenheiten von währungspolitischer und finanzpolitischer Bedeutung hinzuziehen.

§ 6 Kreditrecht
(1) Die Unionsbank hat das Recht, Kredite an andere Kreditinstitute, die Union sowie die Unionsländer nach eigenem Ermessen zu vergeben und hierbei Zinsen zu verlangen.
(2) Die Vergabe an Privatkunden oder Unternehmen ist zulässig, soweit keine Möglichkeiten bestehen Kredite bei anderen Kreditinstituten zu erhalten. Vorschriften über die Kreditvergabe bleiben davon unberührt.
(3) Für die Vergabe von Krediten kann die Unionsbank angemessene Sicherheiten verlangen.

§ 7 Öffentliche Benachrichtigungen
(1) Der Unionsbankpräsident leitet nach jeder Amtsperiode einen schriftlichen Geschäftsbericht an das Unionsparlament weiter.
(2) Die Geldmenge der Unionsbank ist mit Beginn eines jeden Quartals öffentlich festzustellen.

§ 8 Auskünfte
(1) Die Unionsbank ist nicht verpflichtet, staatlichen Behörden Auskunft über Konten zu geben.
(2) Einzelauskünfte sind nicht gestattet.

§ 9 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Unionsbankgesetz.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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