Strafgesetzbuch
Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 15:21
[size=150]Strafgesetzbuch (StGB)[/size]
[i]Aktenzeichen: nicht bekannt[/i]
Zuletzt geändert durch das Gesetz zur Präzisierung des Strafrechts vom 20.08.2020, Aktenzeichen: UGBl 2015/06
[u][b]Inhaltsübersicht[/b][/u]
[b]Allgemeiner Teil (§§ 1-36)[/b]
Erster Abschnitt: Das Strafgesetz
Erster Titel: Geltungsbereich
Zweiter Abschnitt: Die Tat
Erster Titel: Grundlagen der Strafbarkeit
Zweiter Titel: Versuch
Dritter Titel: Täterschaft und Teilnahme
Vierter Titel: Notwehr und Notstand
Fünfter Titel: Straflosigkeit parlamentarischer Äusserungen und Berichte
Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat
Erster Titel: Strafen Freiheitsstrafen
Zweiter Titel: Nebenfolgen
[b]Besonderer Teil (§§ 37-100)[/b]
Erster Abschnitt: Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung
Erster Titel: Hochverrat
Zweiter Abschnitt: Straftaten gegen die Öffentliche Ordnung
Dritter Abschnitt: Landesverrat
Erster Titel Landesverrat
Zweiter Titel: Straftaten gegen die Landesverteidigung
Vierter Abschnitt: Beleidigung
Fünfter Abschnitt: Missbrauch des Staates
Erster Titel: Falsche Uneidliche Aussage und Meineid
Dritter Titel: Missbrauch der Strafordnung
Vierter Titel: Verstoss gegen gerichtliche Auflagen
Sechster Abschnitt: Straftaten gegen den persönlichen Lebens- und Geheimbereich
Siebter Abschnitt: Straftaten gegen Besitz und Gesundheit
Achter Abschnitt: reale Straftaten
Allgemeiner Teil § 1-36
[u][i][b]Erster Abschnitt: Das Strafgesetz[/b][/i][/u]
[u][b]Erster Titel: Geltungsbereich[/b][/u]
[b]§1 Keine Strafe ohne Gesetz[/b]
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn ihr zum Tatzeitpunkt ein Gesetz zu Grunde liegt und der Täter schuldhaft gehandelt hat.
[b]§ 1a Schuldunfähigkeit[/b]
[b][/b](1) Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
(2) Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
[b]§ 1b Verminderte Schuldfähigkeit[/b]
[b][/b]Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 1a Absatz 2 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe gemildert werden.
[b]§2 Simulationsinterne Taten[/b]
(1)Dieses Gesetz betreffende Taten, die sich allein aus erfundenen Beschreibungen und Dokumentationen von Ereignissen innerhalb der Simulation ergeben, gelten nur als geschehen, wenn:
1. Das beschriebene oder dokumentierte Ereignis von der Allgemeinheit als geschehen erachtet wird und
2. Die Tat in der Beschreibung oder Dokumentation des Täters selbst, direkt oder indirekt zugegeben wird. (2) Unterstellungen von, allein aus erfundenen Beschreibungen und Dokumentationen von Ereignissen innerhalb der Simulation ergebenen Taten, die in der Beschreibung oder Dokumentation des Täters nicht direkt oder indirekt zugegeben werden, werden wie eine falsche Verdächtigung (§78) bestraft.
[b]§5 Geltungsbereich dieses Gesetzes[/b]
Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in Ratelon, den dazugehörigen Webseiten, Foren oder Mailinglists oder gegen einen ratelonischen Staatsbürger im Sinne der Simulation, eine nach diesem Gesetz strafbare Tat verübt.
[b]§6 Auslandstaten[/b]
(1)Taten, die gegen den Staat Ratelon an sich gewendet sind, die Bevölkerung, die Behörden oder die Integrität Ratelons schädigen oder zerstören wollen, die die geltende Rechtsordnung oder die Verfassung ausser Kraft setzen wollen sind auch im Ausland unter dieses Gesetz zu stellen.
(2) Völkermord weltweit und Terrorismus in verbündeten Micronations wird auch im Ausland unter dieses Gesetz gestellt.
[b]§7 Auslandstaten in Verbindung mit ratelonischen Staatsbürgern[/b]
(1) Das ratelonische Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen ratelonischen Staatsbürger begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht wird, oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
(2)Für Taten die im Ausland begangen wurden, gilt das ratelonische Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht wird, oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und der Täter zum Tatzeitpunkt ratelonischer Staatsbürger war, oder es nach der Tat geworden ist.
[u][i][b]Zweiter Abschnitt: Die Tat[/b][/i][/u]
[u][b]Erster Titel: Grundlagen der Strafbarkeit[/b][/u]
[b]§8 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln[/b]
Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer eine Tat vorsätzlich verübt.
[b]§9 Irrige Vorstellungen über den Sachverhalt[/b]
(1)Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt der Richter die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
(2)Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist.
[b]§10 Verbotsirrtum[/b]
(1)Hat der Täter aus zureichenden Gründen angenommen, er sei zur Tat berechtigt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung absehen.
(2)Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so kann das Gericht die Strafe gem. §27 mildern.
[u][b]Zweiter Titel: Versuch[/b][/u]
[b]§11Versuch einer Straftat[/b]
(1)Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung unmittelbar ansetzt.
[b]§12 Strafbarkeit des Versuchs[/b]
(1)Der Versuch ist stets strafbar.
(2)Der Versuch kann milder beurteilt werden, als die vollendete Tat.
(3)Ist das Mittel, womit jemand eine Tat auszuführen versucht, oder der Gegenstand, woran er es auszuführen versucht, derart, dass die Tat mit einem solchen Mittel oder an einem solchen Gegenstand überhaupt nicht ausgeführt werden könnte, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern
(4)Handelt der Täter aus Unverstand, so kann der Richter von einer Bestrafung absehen.
[b]§13 Unvollendeter Versuch[/b]
(1)Führt der Täter die bereits begonnene Tat nicht zu Ende, so kann er gem. §27 milder bestraft werden.
(2)Geschieht dieser Abbruch der Tat aus eigenem Antrieb des Täters, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern
[b]§14 Vollendeter Versuch[/b]
(1) Wird die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt, tritt aber der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann der Täter gem. §27 milder bestraft werden.
(2) Hat der Täter aus eigenem Antrieb zum Nichteintritt des Erfolges beigetragen oder den Eintritt des Erfolges verhindert, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern
[u][b]Dritter Titel: Täterschaft und Teilnahme[/b][/u]
[b]§15 Täterschaft[/b]
(1)Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2)Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich so wird jeder als Täter bestraft.
[b]§16 Anstiftung zu einer Straftat[/b]
(1) Wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
(2) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, zu einer konkreten rechtswidrigen Tat auffordert, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar
[b]§17 Beihilfe zu einer Straftat[/b]
(1)Zur Beihilfe wird bestraft, wer zu einer Straftat vorsätzlich Hilfe leistet.
(2) Die Strafandrohung des Beihilfen richtet sich nach der des Täters, sie ist jedoch gem. §27 zu mildern.
[b]§18 Selbständige Strafbarkeit der Beteiligung[/b]
Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner eigenen Schuld bestraft.
[u][b]Vierter Titel: Notwehr und Notstand[/b][/u]
[b]§19 Notwehr und Notstand[/b]
(1)Die Tat, die jemand begeht, um sein Gut, das Gut eines anderen oder des Staates, namentlich Existenz, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, ist straflos, wenn die Gefahr vom Täter nicht verschuldet ist und ihm den Umständen nach nicht zugemutet werden konnte, das gefährdete Gut preiszugeben.
(2)Ist die Gefahr vom Täter verschuldet, oder konnte ihm den Umständen nach zugemutet werden, das gefährdete Gut preiszugeben, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen.
(3)Überschreitet die Reaktion des Täters die Verhältnissmässigkeit klar, so kann dessen begangene Straftat gem. §27 gemildert werden.
[u][b]Fünfter Titel: Straflosigkeit parlamentarischer Äusserungen und Berichte[/b][/u]
[b]§20 Parlamentarische Äusserungen[/b]
(1)Mitglieder des Unionsparlaments oder eines sonstigen offiziellen Gesetzgebungsorgans dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äusserung die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, ausserhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden.
(2)Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
[b]§21 Parlamentarische Berichte[/b]
Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in §20 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben vor jeder Verantwortlichkeit frei.
[i][u][b]Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat[/b][/u][/i]
[u][b]Erster Titel: Strafen Freiheitsstrafen[/b][/u]
[b]§22 Zeitige Freiheitsstrafe[/b]
(1)Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. Oder eine lebenslange Freiheitsstrafe gemäss §23 Abs.1 nicht begründet werden kann.
(2)Das Höchstmass der zeitigen Freiheitsstrafe beträgt 150 Tage, ihr Mindestmass 1 Tag.
[b]§ 22a Maßregel zur Sicherung und Besserung[/b]
[b][/b](1) Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 1a Absatz 2) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 1b) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
(2) Hat eine Per son den Hang, alkoholische Getränke oder an dere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechts widrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(3) Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurück gehen.
[b]§23 Lebenslängliche Freiheitsstrafe[/b]
(1) die Lebenslängliche Strafe ist die schwerste Strafe die Ratelon kennt, sie wird nur angeordnet, wenn entweder:
1. Der Angeklagte vorbestraft ist
2. Die Tat von solchem Ausmass ist, das von der Höchststrafe nicht abgesehen werden kann oder
3. Eine Strafrückfälligkeit aufgrund persönlicher Merkmale, Eigenschaften oder Umständen des Täters dringend angenommen werden muss. trifft keiner dieser Punkte zu, so ist die Strafe zu mildern.
(2)Die Lebenslange Freiheitsstrafe dauert 1 Jahr oder 365 Tage.
[b]§24 Geldstrafen[/b]
(1) Soweit dieses Gesetz Geldstrafen vorsieht, ist diese in Tagessätzen zu verhängen.
(2) Als Strafe ist jede gerade Anzahl an Tagessätzen zwischen acht und einhundert zulässig.
(3) Als Tagessatz gilt ein dreißigstel des üblichen Monatseinkommens des Täters, mindestens jedoch zehn Bramer.
(4) Eine Geldstrafe kann auch neben einer Haftstrafe verhängt werden.
(5) Nimmt der Täter nicht an der WiSim teil, so verbüßt er die Geldstrafe als Haftstrafe, die der Hälfte der Tagessätze entspricht.
[u][b]Zweiter Titel: Nebenfolgen[/b][/u]
[b]§25 Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts[/b]
(1)Wer wegen Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens 25 Tagen verurteilt wird, verliert auf die Dauer seiner Strafverbüssung und noch die Zeit eines Drittels seiner Haftstrafe darüber, jedoch höchstens 50 Tage, sein aktives und passives Wahlrecht.
(2)Der Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts verbietet es dem Beklagten zu besagter Zeit zu wählen, abzustimmen, gewählt zu werden, sowie ein öffentliches Amt zu bekleiden.
[b]§26 Grundlagen der Strafbemessung[/b]
(1)Die Schuld des Täters ist die Grundlage für die Zumessung der Strafe.
(2)Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände die für und gegen den Täter sprechen gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
1. Die Beweggründe und die Ziele des Täters.
2. Das Mass der Pflichtwidrigkeit.
3. Die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat.
4. Die Gesinnung die aus der Tat spricht und der bei der Tat aufgewendete Willen.
5. das Verhalten des Täters nach der Tat.
[b]§27 Strafmilderung[/b]
(1) Ist eine Milderung vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt folgende Grundlage: An Stelle von Lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter fünf Monaten Bei zeitiger Freiheitsstrafe wird auf drei Viertel des angedrohten Strafmasses erkannt.
[b]§28 Strafverschärfung[/b]
(1)Ist aufgrund
1. Einer besonders schwerwiegenden Tat, ohne Reue des Täters
2. Nichtkooperation mit den Behörden und Institutionen Ratelons
3. Der persönlichen Merkmalen eines Täters
4. Der Verteidigung der Rechtsordnung
5. Ausbruch aus der Haft
Eine Strafverschärfung angebracht, so kann der Richter nach freiem Ermessen über deren Ansetzung, Dauer und Art entscheiden.
(2)Eine Strafverschärfung kann auch nach der Verurteilung, während der Strafverbüssung noch ausgesprochen werden.
(3)Mögliche Arten der Strafverschärfung:
1. Absprechung des Rechts auf Bewährung.
2. Arbeitspflicht in der Haftzeit.
3. Strafverlängerung um höchstens ein Viertel der gesamten Strafdauer.
4. Verlängerung der Bewährungszeit um höchstens die Hälfte der gesamten. Bewährungszeit.
5. Verlängerung des Entzugs des aktiven und passiven Wahlrechts auf höchstens 80 Tage gesamthaft.
[b]§29 Anrechnung[/b]
Wird ein Richterspruch revidiert und eine alte Strafe durch eine neue ersetzt, oder hat der Täter zur gleichen Tat bereits eine gewisse Haftzeit in Untersuchungshaft oder im Ausland verbüßt, so wird die alte oder bereits abgesessene Haftdauer auf die neue Angerechnet.
[b]§30 Tateinheit[/b]
Verletzt die gleiche Tat mehrere Male dieses Strafgesetz, so wird nur auf die schwerwiegendste dieser Strafen erkannt.
[b]§31 Tatmehrheit[/b]
Hat jemand mehrere Taten begangen, die zur gleichen Zeit abgeurteilt werden, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
[b]§31 Bildung der Gesamtstrafe[/b]
(1)Ist eine der Einzelstrafen lebenslange Freiheitsstrafe, so wird auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt.
(2)In allen anderen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der schärfsten Strafe erreicht, wobei jedoch die Summe aller Einzelstrafen nicht erreicht werden darf.
(3) Die Gesamtstrafe hat sich an die Richtlinien von §20 zu halten.
[b]§33 Aussetzung des Strafrestes bei Freiheitsstrafe[/b]
(1)Nach zwei Dritteln der verbüssten Strafe bei zeitiger Freiheitsstrafe wird auf Aussetzung des Strafrestes entschieden, sofern:
1. Der Verurteilte keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.
2. Das Recht auf Bewährung nicht im Urteil aberkannt wurde.
3. Das Verhalten des Verurteilten während der Haftzeit, während der Vernahme und während des Gerichtsprozesses gut war.
4. Die Gefahr eines Rückfalls klein ist.
5. Die Schwere der Tat nicht in groben Widerspruch zu einer vorzeitigen Haftentlassung steht.
(2) Bei lebenslanger Freiheitsstrafe kann nach 150 abgesessenen Tagen der Rest der Strafzeit erlassen werden, wenn:
1. Der Verurteilte keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.
2. Das Recht auf Bewährung nicht im Urteil aberkannt wurde.
3. Das Verhalten des Verurteilten während der Haftzeit, während der Vernahme und während des Gerichtsprozesses gut war.
4. Die Gefahr eines Rückfalls klein ist.
5. Die Schwere der Tat nicht in groben Widerspruch zu einer vorzeitigen Haftentlassung steht.
(3)Nach der Aussetzung des Strafrestes tritt eine Bewährung ein, deren Dauer die des erlassenen Strafrestes jedoch nicht unterschreiten darf.
[b]§34 Bewährungszeit[/b]
(1)Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit, Sie muss mindestens 10 Tage länger und höchstens 30 Tage länger als der erlassene Strafrest dauern.
(2)Wurde dem Verurteilten kein Straferlass gewährt und musste er seine Strafe in voller Länge abbüssen, so muss die Dauer der Bewährung ein Viertel der abgesessenen Haftstrafe betragen, jedoch mindestens 10 Tage.
(3) Die Bewährungszeit beginnt mit der Entlassung aus der Haft.
[b]§35 Bewährungsauflagen[/b]
(1)Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer der Bewährung Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, dabei dürfen dem Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann dem verurteilten Auferlegen:
1. gemeinnütziger Dienst
2. Wiedergutmachung des begangenen Unrechts, nach Kräften.
3. Vermeidung von Kontakt zu bestimmten Personen und Organisationen
4. Verbot von Zutritt oder Zugriff zu bestimmten Orten oder Einrichtungen.
[b]§36 Anordnung eines Berufsverbots[/b]
(1) Missbraucht jemand seine Berufstätigkeit für rechtswidrige Aktivitäten oder war die Berufstätigkeit Auslöser oder Grund für rechtswidrige Aktivitäten und wird er deswegen gerichtlich verurteilt, so kann das Gericht auf Berufsverbot für eine Zeit zwischen 10 und 50 Tagen entscheiden.
(2) Ist es zur Verhinderung einer Strafrückfälligkeit notwendig, so kann das Gericht auf lebenslanges Berufsverbot entscheiden.
(3) So lange das Berufsverbot gilt, darf der Täter den Beruf weder selbst ausüben, noch durch ein andere von seinen Weisungen abhängige Person ausüben lassen.
(4) Das Berufsverbot gilt für eine allfällige Haftzeit sowie die vom Gericht entschiedene Zeit darüber hinaus.
Besonderer Teil §§ 37-97
[u][i][b]Erster Abschnitt: Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung[/b][/i][/u]
[u][b]Erster Titel: Hochverrat[/b][/u]
[b]§37 Vorbereitung eines Angriffskrieges[/b]
Wer einen Angriffskrieg vorbereitet, an dem die Demokratische Union Ratelon beteiligt sein soll und dadurch die Gefahr eines Krieges für Ratelon heraufbeschwört, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 100 Tagen zu bestrafen.
[b]§38 Aufstachelung zum Angriffskrieg[/b]
Wer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften zum Angriffskrieg aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft
[b]§39 Hochverrat[/b]
(1)Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Demokratischen Union Ratelon zu beeinträchtigen oder die verfassungsmässige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter 100 Tagen bestraft.
(2)In minder schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen anzuordnen
[b]§40 verfassungswidrige Organisationen und Parteien[/b]
(1)Wer als Anführer, Mitglied oder Hintermann in einer vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig erklärten Partei, deren Ersatzorganisation, oder einer Organisation mit klar verfassungsfeindlichen Inhalten tätig ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft. Die Strafe kann gemildert werden
(2) Wer für besagte verfassungswidrige Parteien oder Organisationen gem. Abs. 1 Propagandamittel verteilt wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen bestraft. Die Strafe kann gem. §27 gemildert werden.
[b]§41 Agententätigkeit für Sabotagezwecke[/b]
(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen wird bestraft, wer sich für fremde Regierungen, verfassungsfeindliche oder terroristische Organisationen im In- und Ausland dazu bereit erklärt, gegen Ratelon oder seine Verbündeten gerichtet:
1. Sabotageakte durchzuführen
2. sich für solche schulen lässt, oder andere dafür schult
3. Sabotageobjekte auszuspionieren
4. Sabotagemittel herzustellen
5. Verbindungen mit Sabotageagenten herzustellen oder zu unterhalten.
(2)Als Sabotagehandlungen sind alle Handlungen anzusehen, welche, die Behörden, die Zivilbevölkerung oder die Landesverteidigung vorsätzlich und empfindlich, zu dem Nutzen anderer in der Ausführung Ihrer Rechte und Pflichten be- oder verhindert.
[b]§42 Verfassungsfeindliche Beeinflussung der Behörden[/b]
Wer auf Angehörige der Armee, der Polizei oder der Behörden planmässig einwirkt, um deren Pflicht zum Schutz der Union und Einhaltung der Verfassung zu untergraben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[b]§43 Verunglimpfung des Staates und seiner Organe[/b]
Wer öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, in einer Art und Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ruhe zu stören, die Demokratische Union Ratelon, eines ihrer Länder oder eines der staatlichen Organe böswillig verächtlich macht, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den verfassungsmässigen Bestand der Demokratische Union Ratelon einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[b]§44 Nötigung von Verfassungsorganen[/b]
(1)Wer ein Verfassungsorgan der Demokratischen Union Ratelon oder eines Ihrer Länder mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, seine Befugnisse nicht mehr im bestimmten Sinne ausüben zu können, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Wer statt des gesamten Verfassungsorgans nur einzelne Mitglieder gem.Abs.1 nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
[b]§ 45: Störung der Tätigkeit eines staatlichen Organs[/b]
Wer gegen Anordnungen und Regeln verstösst, die ein dazu befugtes Organ der Union oder eines Ihrer Länder über die Sicherheit und Ordnung ihres Geschäftsgangs allgemein oder im Einzelfall erlässt, und dadurch dessen Tätigkeit behindert oder stört, wird mit bis zu 5 Tagen Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.“
[b]§46 Wahlbehinderung[/b]
(1)Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 100 Tagen bestraft
(2)Wer das Ergebnis einer Wahl verfälscht oder sonst ein unrichtiges Ergebnis herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
(3)Wer andere Wähler dazu nötigt, hindert, verführt oder besticht nicht zu wählen oder nötigt, besticht oder verführt gegen ihren Willen zu wählen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[b]§47 Abgeordnetenbestechung[/b]
Wer für eine Abstimmung oder Wahl, innerhalb eines Gesetzgebungsorgan der Union oder eines Ihrer Länder Stimmen von Abgeordneten erkauft oder verkauft (für Geld, einen Tauschhandel oder sonstige Versprechungen und Abmachungen) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[b]§48 Beeinträchtigung von Vertretern und Organen ausländischer Staaten [/b]
(1)Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt, oder ein Vertreter einer Ausländischen Regierung oder eines ausländischen Gesetzgebungsorgans beleidigt, verunglimpft oder beschimpft, während sich das Opfer in amtlicher Tätigkeit in Ratelon aufhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
(2)Verstösse gem. Abs.1 werden nur verfolgt, wenn die Demokratische Union Ratelon mit dem Land des geschädigten diplomatische Beziehungen unterhält und eine Verfolgung der Straftat ausdrücklich wünscht.
[i][u][b]Zweiter Abschnitt: Straftaten gegen die Öffentliche Ordnung[/b][/u][/i]
[b]§49 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionen und Weltanschauungsvereinen[/b]
Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften eine im Land bestehende Kirche oder weltanschauliche Vereinigung beschimpft, um damit eine erhebliche Beeinträchtigung der freien Religionsausübung oder eine Störung des öffentlichen Friedens herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[b]§50 Hochverräterischer Sabotage[/b]
(1)Wer als Anführer, Hintermann oder Mitglied einer Gruppe, oder allein, die Homepage und dazugehörigen Einrichtungen, Mailadressen oder Mailinglists oder die Homepages, Mailadressen und Mailinglists der Behörden und Institutionen der Demokratischen Union Ratelon oder einer ihrer Länder außer Funktion setzt, empfindlich sabotiert, oder unzugänglich macht, ist mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(2) In minder schweren Fällen kann Freiheitsstrafe nicht unter 100 Tagen ausgesprochen werden.
(3)Fahrlässige Sabotage nach Absatz 1 ist mit dem Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts für eine Zeit nicht unter 100 Tagen zu bestrafen.
[b]§51 Allgemeinheitsschädigende Sabotage[/b]
(1)Wer als Anführer, Hintermann oder Mitglied einer Gruppe, oder allein, die Homepages und dazugehörigen Einrichtungen, die Mailadressen oder Mailinglists auf dem Gebiet der Demokratischen Union Ratelon oder eines ihrer Länder außer Funktion setzt, empfindlich sabotiert oder unzugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe nicht unter 100 Tagen zu bestrafen.
(2)In minder schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter 50 Tagen erkannt werden
(3)bei fahrlässiger Sabotage kann auf Freiheitsstrafe von 5 bis zu 50 Tagen erkannt werden
[b]§52 Sachbeschädigung[/b]
(1)Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. (2)Die Straftat wird nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt.
[b]§ 52a Straftaten gegen die Integrität der Pole[/b]
(1) Wer innerhalb der, in der Konvention über die Polgebiete genannten Pol-Schutzgebiete ein Gewässer, die Luft oder Böden verunreinigt oder sonst deren Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 12 Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein wildlebendes Tier einer besonders geschützten Art tötet oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder zerstört, ein Tier oder eine Pflanze in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet, das oder die einer besonders geschützten Art angehört.
(5) Ebenso wird bestraft, wer ein Exemplar einer besonders geschützten Art verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder befördert oder zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet.
(6) Der Versuch ist strafbar.
(7) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe.
[b]§53 Volksverhetzung[/b]
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören zum Hass gegen einzelne Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- und Willkürmassnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[b]§54 Kriminelle Vereinigungen[/b]
Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[b]§55 Terroristische Vereinigungen[/b]
(1)Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Mord, Totschlag, Völkermord, Freiheitsberaubung, Geiselnahmen, verfassungs- oder allgemeinheitsschädigende Sabotage zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 100 Tagen bestraft.
(2) Gehört der Täter zu den Anführern oder Hintermännern, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 50 Tagen zu erkennen.
(3)Wer eine in Abs. 1 beschriebene Vereinigung unterstützt oder für sie wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft.
[b]§ 55a Terrorismusfianzierung
[/b](1) Wer im In- oder Ausland Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung einer Straftat verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Tagen bis zu 50 Tagen bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im In- oder Ausland Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine Straftat zu begehen.[b][/b][i][/i][u][/u][sub][sup][b][/b]
[b]§56 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte[/b]
Wer einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer rechtmässigen Diensthandlung, behindernden Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[b]§57 Gefangenenbefreiung[/b]
(1) Wer rechtswidrig einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen bestraft.
(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, sowird der Täter mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 50 Tagen bestraft
[b]§ 57 a Verstöße gegen das Waffenrecht[/b]
(1) Wer Schußwaffen, Sprengstoff oder sonstige Gegenstände, welche den Regelungen des Waffengesetzes unterliegen, ohne Genehmigung besitzt oder entgegen des gesetzlichen Vorschriften oder den behördlichen Auflagen entgegen lagert, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 50 Tagen. bestraft.
(2) Wer Schußwaffen, Sprengstoff oder sonstige Gegenstände, welche den Regelungen des Waffengesetzes unterliegen, ohne Genehmigung herstellt, ein- oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe von 30 bis zu 75 Tagen bestraft.
(3) Wer unbefugterweise in der Öffentlichkeit eine Waffe mit sich führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[u][i][b]Dritter Abschnitt: Landesverrat[/b][/i][/u]
[u][b]Erster Titel Landesverrat[/b][/u]
[b]§58 Begriff des Staatsgeheimnisses[/b]
Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die äußere Sicherheit der Demokratischen Union Ratelon oder eines ihrer Länder abzuwenden.
[b]§59 Landesverrat[/b]
(1)Wer ein Staatsgeheimnis einer dafür unbefugten Person oder Behörde im In- und Ausland mitteilt oder zukommen lässt und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Demokratischen Union Ratelon oder eines ihrer Länder herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von 20 bis zu 100 Tagen bestraft.
(2)Wer um gegen Absatz 1 zu verstoßen, absichtlich eine verantwortliche Stellung missbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet oder durch die Tat ein besonders schwerer Nachteil für die äußere Sicherheit der Demokratischen Union Ratelon oder eines ihrer Länder folgt, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“
(3)Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter eine verantwortliche Stellung missbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet oder durch die Tat ein besonders schwerer Nachteil für die äußere Sicherheit der Demokratischen Union Ratelon oder eines ihrer Länder folgt.
[b]§60 Landesverräterische Auskundschaftung[/b]
(1)Wer sich ein Staatsgeheimnis beschafft, um es zu verraten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen bestraft.
(2)Liegt ein besonders schwerer Fall vor, der die äußere Sicherheit der Demokratischen Union Ratelon oder eines ihrer Länder maßgeblich verschlechtert, so kann das Gericht auf lebenslange Freiheitsstrafe erkennen.
(3)Wer für eine fremde Macht geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die Demokratische Union Ratelon oder eines ihrer Länder ausübt, wird mit Freiheitsstrafen bis zu 50 Tagen bestraft.
[b]§61 Verrat illegaler Geheimnisse[/b]
Wer ein Geheimnis, das wegen der in §58 bezeichneten Verstöße kein Staatsgeheimnis ist, einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt und dadurch die Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die äußere Sicherheit der Demokratischen Union Ratelon oder eines ihrer Länder herbeiführt, wird wie ein Landesverräter gem. §59 bestraft.
[b]§62 Landesverräterische Fälschungen[/b]
(1)Wer entgegen besserem Wissen, falsche oder verfälschte Gegenstände, Botschaften oder Behauptungen an fremde Mächte weiterreicht oder gelangen lässt um dieser vorzutäuschen, dass es sich um Tatsachen handelt und so die äussere Sicherheit der Demokratischen Union Ratelon oder eines ihrer Länder beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft.
(2)Ebenfalls strafbar macht sich, wer solche Gegenstände herstellt oder vorbereitet.
[b]§63 Nebenfolgen[/b]
(1)Wer aufgrund einer der §§ 59-62 verurteilt wird, dem kann das Gericht auf unbegrenzte Zeit das passive Wahlrecht absprechen. (2)In besonders schweren Fällen kann das Gericht einem nach den §§ 59-62 verurteilten das aktive und passive Wahlrecht auf unbegrenzte Zeit absprechen
[u][b]Zweiter Titel: Straftaten gegen die Landesverteidigung[/b][/u]
[b]§64 Minderung der Wehrkraft[/b]
(1)Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage, die ganz oder vorwiegend der Landesverteidigung dient beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft.
(2)Wer mit unwahrer oder gröblich verdrehter Störpropaganda versucht, die Wehrleistung der Armee zu mindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft.
[b]§65 Dienst in fremden Wehrdiensten[/b]
(1)Dienst ratelonischer Staatsbürger in fremden Wehrdiensten oder für militärische Zwecke ausgehobenen oder zusammengeschlossenen Gruppen, Einheiten oder Armeen ist verboten, wenn nicht eine ausdrückliche Genehmigung oder ein ausdrücklicher Befehl der Regierung vorliegt. Wer gegen diese Regelung verstösst wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen verurteilt
(2)Wer als ratelonischer Staatsbürger in fremden Wehrdiensten oder für militärische Zwecke ausgehobenen oder zusammengeschlossenen Gruppen, Einheiten oder Armeen eine führende Stellung einnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen bestraft, wenn nicht eine ausdrückliche Genehmigung oder ein ausdrücklicher Befehl der Regierung vorliegt.
(3)Die Straftaten gem. Abs. 1 und 2 können nach freiem Ermessen gemildert werden, wenn es sich um im Ausland Operierende Gruppen, Einheiten oder Armeen handelt, die in keinem befreundeten Staat strafrechtlich verfolgt oder militärische bekämpft werden und der Täter Verbindungen (Herkunft, Abstammung oder Religion) zu besagter Gruppe, Einheit oder Armee aufweist.
[u][i][b]Vierter Abschnitt: Beleidigung[/b][/i][/u]
[b]§66 Beleidigung[/b]
Die Beleidigung wird mit bis zu 30 Tagesätzen Geldstrafe bestraft.
[b]§67 Üble Nachrede[/b]
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, wird mit bis zu 10 Tagesätzen Geldstrafe, und wenn die Tat öffentlich durch verbreiten von Schriften begangen worden ist, mit bis zu 20 Tagessätzen Geldstrafe bestraft
[b]§68 Verleumdung[/b]
Wer wider besseres Wissen in Beziehung zu einem anderen eine unwahre oder entscheidend verfälschte Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird mit bis zu 20 Tagessätzen Geldstrafe und wenn die Tat öffentlich oder durch verbreiten von Schriften begangen worden ist, mit bis zu 50 Tagessätzen Geldstrafe bestraft
[b]§70 Wahrnehmung berechtigter Interessen[/b]
(1)Tadelnde Urteile über eine politische, künstlerische, wissenschaftliche oder gewerbliche Leistung oder Äusserungen, welche zur Wahrnehmung oder Verteidigung von berechtigten Interessen gemacht worden sind, sowie Vorhaltungen und Rügen von Vorgesetzten gegenüber ihren Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von Seiten eines Beamten sind nur insofern strafbar, als dass sie die Verhältnismässigkeit zu Ungunsten des Beleidigten klar überschreiten.
[b]§71 Strafantrag[/b]
(1)Die Straftaten der §§ 66-70 werden nur Auf Antrag verfolgt.
(2)Ein Antrag ist nicht erforderlich, wenn ganze Volksgruppen, Religionen oder Weltanschauungen oder deren Vertretungen oder Bekenntnisse beleidigt wurden.
[b]§71a:[/b]
Erfolgt eine Straftat gem. §§66 bis 69 aufgrund oder in Bezug auf die Geburt, die Rasse, des Geschlechts, der Heimat und Herkunft, der Sprache, des Glaubens oder der sexuellen Orientierung des Benachteiligten, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 30 Tagen zu erkennen.
[b]§72 Wechselseitig begangene Beleidigungen[/b]
Wenn eine Beleidigung erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für Straffrei erklären.
[u][i][b]Fünfter Abschnitt: Missbrauch des Staates[/b][/i][/u]
[u][b]Erster Titel: Falsche Uneidliche Aussage und Meineid[/b][/u]
[b]§73 Falsche Uneidliche Aussage[/b]
Wer vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle uneidlich falsch aussagt, wird mit bis zu 50 Tagessätzen Geldstrafe bestraft.
[b]§74 Meineid[/b]
Wer vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 10 Tagen bestraft.
[b]§75 Aussagennotstand[/b]
Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich einer falschen Aussage gem. §§ 73 oder 74 schuldig gemacht und dies nur um eine Schuld von sich abzuwenden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern.
[b]§76 Falsche Versicherung an Eides Statt[/b]
Wer vor einer zur Annahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[b]§77 Verleitung zur Falschaussage[/b]
Wer einen anderen zur falschen Aussage eidlich oder uneidlich verleitet, anstiftet, drängt oder zwingt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[b]§78 Falsche Verdächtigung[/b]
(1)Wer einen anderen, wider besseres Wissen oder aus grober Verkennung der Tatsachen, einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung der Amts- oder Dienstpflicht in der Absicht beschuldigt, eine behördliche Untersuchung oder ein behördliches Verfahren gegen diesen einzuleiten oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Zur Rehabilitierung des Beschuldigten muss die Verurteilung öffentlich bekanntgegeben werden. Und zwar im selben Ausmass wie die Falschverdächtigung verbreitet wurde.
[b]§79 Amtsanmassung[/b]
Wer eine Handlung oder Tätigkeit vornimmt oder eine Entscheidung fällt, welche nur Kraft eines ihm nicht zustehenden öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[b]§ 79a Mißbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen[/b]
Wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel, öffentliche Würden oder durch Gesetz besonders geschützte Berufsbezeichnungen führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[b]§80 Vorteilsannahme[/b]
(1)Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
(2)Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(3)Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen Ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat, oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
[b]§81 Bestechlichkeit[/b]
(1)Ein Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflicht verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 20 Tagen bestraft.
(2)Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, um dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis 100 Tagen bestraft
[b]§82 Vorteilsgewährung[/b]
(1) Wer einem Amtsträger, oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten einen Vorteil dafür anbietet, verspricht oder gewährt dass er eine in seinem Ermessen stehende Diensthandlung künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter dafür, dass er eine richterliche Handlung künftig vornehme, einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt
[b]§83 Bestechung[/b]
(1) Wer einem Amtsträger, oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 50 Tagen, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 50 Tagen bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass dieser 1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder, 2. soweit die Handlung in seinen Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lässt.
[b]§84 Unterlassen der Diensthandlung[/b]
Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 80-83 steht das Unterlassen der Handlung gleich.
[b]§85 Verfolgung Unschuldiger[/b]
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 100 Tagen, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 50 Tagen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
[b]§86 Vollstreckung gegen Unschuldige[/b]
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Massregel berufen ist, eine solche Strafe oder Massregel vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 100 Tagen, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 50 Tagen bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe 5 Tage Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe.
[b]§87 Falschbeurkundung im Amt[/b]
(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar
[u][b]Dritter Titel: Missbrauch der Strafordnung[/b][/u]
[b]§88 Begünstigung[/b]
(1)Wer einem anderen, der eine Straftat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Straftat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Die Strafe darf nicht schwerer sein, als die für die Vortat angedrohte Strafe
(3)Die Begünstigung wird nur auf Antrag verfolgt.
[b]§89 Strafvereitelung[/b]
(1)Wer absichtlich oder wissentlich, ganz oder teilweise verhindert, dass ein anderer, wegen einer Straftat angeklagt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Missbraucht der Täter für die Vereitelung ein öffentliches am Prozess beteiligtes Amt, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen verurteilt.
(3)Die Strafe darf nicht schwerer sein, als die für die Vortat angedrohte Strafe.
[b]§89a Einflussnahme auf die Justiz[/b]
1) Wer von Amtswegen illegal in ein Strafermittlungsverfahren oder einen Gerichtsprozess eingreift, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
2) In besonders schweren Fällen ist auf Freheitsstrafe nicht unter 30 Tagen zu entscheiden.
[b]§90 Vortäuschen einer Straftat[/b]
[u]Wer wider besseres Wissen vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder dass eine rechtswidrige Tat bevorstehe, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.[/u]
[u][b]Vierter Titel: Verstoss gegen gerichtliche Auflagen[/b][/u]
[b]§91 Verstoss gegen das Berufsverbot[/b]
Wer gegen ein gerichtlich auferlegtes Berufsverbot verstösst, wird mit Freiheitsstrafe bis 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[u][i][b]Sechster Abschnitt: Straftaten gegen den persönlichen Lebens- und Geheimbereich[/b][/i][/u]
[b]§92 Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses[/b]
(1)Wer unbefugt ein nicht für Ihn bestimmtes oder ihm angebotenes Schriftstück oder Mail einsieht oder sich mit Hilfe technischer Mittel Einsicht verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
(2) Wer sich unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt sind, beschafft, oder wer einer Person Daten weitergibt, die nicht für diese bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(3)Wer unbefugt Daten, Briefe oder Schriftstücke unterschlägt, die für einen anderen bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
(4)Wer unbefugt Daten, Briefe oder Schriftstücke oder Teile davon verändert um deren ursprünglichen Inhalt oder den Absender zu verfälschen oder unkenntlich zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[b]§ 92a Verletzung von Privatgeheimnissen[/b]
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs-, Geschäfts oder Dienstgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Angehörigen eines Heilberufes,
2. Angehörigen eines freien Rechtsberufes,
3. Amtsträger,
4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter,
5. Mitglied eines Gesetzgebungsorgans, Ausschusses oder Rates der Union oder eines Landes.
6. Person, die auf die Erfüllung ihre Geheimhaltungspflicht vertraglich verpflichtet worden ist.
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Strafbar ist auch fahrlässiges Handeln.
[b]§93 Strafantrag[/b]
Verstösse gegen die §§ 92 und 92a werden nur auf Antrag verfolgt.
[u][i][b]Siebter Abschnitt: Straftaten gegen Besitz und Gesundheit[/b][/i][/u]
[b]§ 94 Völkermord
[/b]Wer, in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, Maßnahmen zur:
a: Tötung von Angehörigen der Gruppe,
b. Zufügung von schweren körperlichen oder seelischen Schäden bei Angehörigen der Gruppe,
c. absichtlichen Unterwerfung unter Lebensbedingungen, die auf die völlige oder teilweise physische Zerstörung der Gruppe abzielen,
d. Geburtenverhinderung,
e. zwangsweisen Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe anordnet oder solche Maßnahmen durchführt,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 50 Tagen bestraft.
[b]§ 94a Totschlag
[/b](1) Wer einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 600 Tagen bestraft.
(2) Wer einen Menschen auf den ausdrücklichen und ernstlichen Wunsch des Getöteten tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 400 Tagen bestraft.
(3) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 3 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.
[b]§ 94b Schwangerschaftsabbruch
[/b](1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 150 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter
eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Ebenso wird mit Freiheitsstrafe bis zu 150 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 94a zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch
geeignet sind, in den Verkehr bringt.
(3) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.
[b]§ 94c Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
[/b](1) Der Tatbestand des § 49b ist nicht verwirklicht, wenn
1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wurde und
3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis
die Schwangeren Opfer eines sexuellen Missbrauchs geworden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf
der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen
vergangen sind.
(4) Die Schwangere ist nicht nach § 94b strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen
verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 94b absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.
[b]§ 94d Beratung der Schwangeren in Not- und Konfliktsituationen
[/b](1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muss der Frau bewusst sein, dass das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr
gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und dass deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, dass sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.
(2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluss der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.
[b]§ 94e Fahrlässige Tötung
[/b]Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.[b][/b][i][/i][u][/u][sub][sup][b][/b]
[b]§ 95 Körperverletzung
[/b](1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
[b]§ 95a Gefährliche Körperverletzung
[/b](1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Tagen, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 50 Tagen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
[b]§ 95b Schwere Körperverletzung
[/b](1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 40 Tagen bis zu 70 Tagen.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 60 Tagen.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 50 Tagen, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 45 Tagen zu erkennen.
[b]§ 95c Körperverletzung mit Todesfolge
[/b]Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 90 Tagen.
[b]§ 95d Einwilligung
[/b]Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
[b]§ 95e Verstümmelung weiblicher Genitalien
[/b]Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 60 Tagen bestraft.
[b]§ 95f Fahrlässige Körperverletzung
[/b]Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[b]§95a Definitionen[/b]
Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird, wenn er die Tötung mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit Freiheitsstrafe nicht unter 100 Tagen bestraft
[b]§ 96 Vergewaltigung
[/b](1) Wer ohne Einverständnis einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe zwischen 30 und 120 Tagen oder Geldstrafe bestraft.
[b]§ 96aa Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
[/b](1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) oder unter 18 Jahren (Jugendlicher) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 100 Tagen bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 80 Tagen zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von 80 Tagen bis zu 180 Tagen wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
3. auf ein Kind mittels Schriften oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um
a) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
b) um eine Tat nach § 96i Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 96i Absatz 3[i] [/i]zu begehen, oder
4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts, durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations-
und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 200 Tagen wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen
Tat verabredet.
(6) Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes oder des Jugendlichen , so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 360Tagen.
(7) Der Versuch ist strafbar.
[b]§ 96ab Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
[/b](1) Wer sexuelle Handlungen
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter
Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3. an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt, vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei 60 Tagen bis zu 260 Tagen bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen Monaten bis zu 300 Tagen wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr
vornehmen lässt oder
2. unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient,
vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2
1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
[b]§ 96ac Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
[/b](1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner
Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 200 Tagen bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß
er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
[b]§ 96ad Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
[/b](1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, unter Missbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
[b]§ 96ae Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
[/b](1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich
einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder
Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist,
unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder
Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt,
wird mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 300 Tagen bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die
ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter
Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr
vornehmen lässt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
[b]§ 96af Zuhälterei
[/b](1) Mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 120 Tagen wird bestraft, wer
1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben, und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die
Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten oder Lebenspartner vornimmt.
[b]§ 96ag Menschenhandel
[/b](1) Mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 200 Tagen wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn
1. diese Person ausgebeutet werden soll
a) bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine dritte Person,
b) durch eine Beschäftigung,
c) bei der Ausübung der Bettelei oder
d) bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person,
2. diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll oder
3. dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll.
(2) Ausbeutung durch eine Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b liegt vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen
Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen (ausbeuterische Beschäftigung).
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person, die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Weise ausgebeutet werden soll,
1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder
2. entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Bemächtigung durch eine dritte Person Vorschub leistet.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn
1. das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,
2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. In den Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.
(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ist der Versuch strafbar.
[b]§ 96ah Zwangsprostitution
[/b](1) Mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 300 Tagen wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,
1. die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder
2. sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe von 120 Tagen bis zu 360 Tagen wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zu der Aufnahme oder Fortsetzung der
Prostitution oder den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten sexuellen Handlungen veranlasst.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen, wenn einer der in § 96ag Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 200 Tagen zu erkennen, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von 80 Tagen bis zu 300 Tagen.
(6) Mit Freiheitsstrafe von drei 60 Tagen bis zu 220 Tagen wird bestraft, wer an einer Person, die Opfer
1. eines Menschenhandels nach § 96ag Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 96g Absatz 2, oder
2. einer Tat nach den Absätzen 1 bis 5 geworden ist und der Prostitution nachgeht, gegen Entgelt sexuelle Handlungen vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt und dabei deren persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage oder deren Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, ausnutzt. Nach Satz 1 wird nicht bestraft, wer eine Tat nach Satz 1 Nummer 1 oder 2, die zum Nachteil der Person, die nach Satz 1 der Prostitution nachgeht, begangen wurde, freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht diese Tat zu
diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter
dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen
musste.
[b]§ 96ai Exhibitionistische Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses
[/b](1) Eine Person, die eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird auf Antrag des Opfers mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt.
[b]§ 96aj Verbreitung pornographischer Schriften
[/b](1) Wer eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem
anderen anbietet oder überlässt,
4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht
eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überlässt,
5. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
6. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem
einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
7. an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
8. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
9. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu
ermöglichen, oder
10. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche
Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
[b]§ 96ak Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
[/b]Mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine pornographische Schrift, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat,
1. verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
2. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es
unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.
[b]§ 96al Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
[/b](1) Mit Freiheitsstrafe von 200 Tagen bis zu 350 Tagen wird bestraft, wer
1. eine kinderpornographische Inhalte in Printform oder über elektronsiche Medien verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch sind pornographische Inhalte , wenn sie zum Gegenstand haben:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) oder unter 18 Jahren (Jugendlicher)
b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes oder eines Jugendlichen in einer unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder
des unbekleideten Gesäßes eines Kindes oder Jugendlichen,
2. es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen,
3. eine kinderpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4. eine kinderpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 600 Tagen zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.
(5) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
1. staatliche Aufgaben,
2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3. dienstliche oder berufliche Pflichten.
(6) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen.
[b]§ 96am Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen [/b]
Mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis 120 Tagen wird bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet oder beucht..
[b]§ 96an Zwangsarbeit
[/b](1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,
1. eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 96ag Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,
2. sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder
3. die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List veranlasst,
1. eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 96ag Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,
2. sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder
3. die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.
(4) § 96ah Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
[b]§ 96ao Entziehung Minderjähriger
[/b](1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.
(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu
erkennen.
(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
[b]§ 96ap Zwangsheirat
[/b](1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von 150 Tagen bis zu 300 Tagen bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagen oder Geldstrafe.
[b]§ 96aq Freiheitsberaubung
[/b](1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von 80 Tagen bis zu 600 Tagen ist zu erkennen, wenn der Täter
1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von 50 tagen bis zu 300 Tagen, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 600 Tagen Jahren zu erkennen.
[b]§ 96ar Erpresserischer Menschenraub
[/b](1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 300 Tagen bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 80 Tagen.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 600 Tagen.
(4) Das Gericht kann die Strafe mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen lässt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein
ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.
[b]§ 96as Geiselnahme
[/b](1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers oder mit dessen
Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 300 Tagen bestraft.
(2) § 96ar Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
[b]§ 96at Nötigung
[/b](1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 400 Tagen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
[b]§ 96au Bedrohung
[/b](1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
[b]§ 96av Diebstahl
[/b](1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
[b]§ 96aw Besonders schwerer Fall des Diebstahls
[/b](1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 100 Tagen Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur
ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3. gewerbsmäßig stiehlt,
4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende
Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
[b]§ 96ax Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
[/b](1) Mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 150 Tagen wird bestraft, wer
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Wer5zeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 150 Tagen.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 90 Tagen Jahr bis zu 500 Tagen.
[b]§ 96ay Schwerer Bandendiebstahl
[/b](1) Mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 200 Tagen wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 96aw Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 96ax Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 150 Tagen.
[b]§ 96az Unterschlagung
[/b](1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 150 Tagen oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung das Vermögen eines Angehörigen, des Vormunds oder des Betreuers verletzt oder lebt der Geschädigte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft oder betrifft
der Diebstahl und die Unterschlagung nur geringwertiger Sachen, wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
[b]§ 96ba Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
[/b](1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.
[b]§ 96bb Hausfriedensbruch
[/b](1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
[b]§ 96bc Schwerer Hausfriedensbruch
[/b]Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das
befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu 120 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[b]§ 96bd Landfriedensbruch
[/b](1) Wer sich an
1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre
Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
[b]§ 96be Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
[/b]In besonders schweren Fällen des § 96bd Absatz 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von 120 Tagen bis zu 300 Tagen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine Schusswaffe bei sich führt,
2. eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet
[b]§ 96bf Gewaltdarstellung
[/b](1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Schrift, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt oder ,
a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
b einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
2. einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder elektronischen Medien
a) einer Person unter achtzehn Jahren oder
b) der Öffentlichkeit
zugänglich macht oder
3. eine Schrift des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder b oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(2) In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten,
Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
[b]§ 96bg Nichtanzeige geplanter Straftaten
[/b](1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer die Anzeige leichtfertig unterlässt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[b]§ 96bh Geldfälschung
[/b](1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. Geld in der Absicht nachmacht, dass es als echt in Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein eines höheren Wertes
hervorgerufen wird,
2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2
nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
[b]§97 Richterliches Ermessen[/b]
Die §§ 94-96 kommen alle lediglich aufgrund gem. §2 dokumentierter und beschriebener Ereignisse vor. Der Richter hat die Tatdefinition deshalb selbst vorzunehmen und an realen Vorbildern zu richten.
[b]§97a Betrug und Untreue[/b]
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch schädigt, dass er ihn täuscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Wer die ihm obliegende Befugnis, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) -aufgehoben-
(4) Der Versuch ist strafbar.
[b]§97b Steuerhinterziehung[/b]
(1) Wer vorsätzlich durch Täuschung, Verschleierung oder Unterlassung einer Pflichtmeldung sich oder einem Dritten einen Vorteil bei der Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung von Steuern, Zöllen oder sonstigen öffentlichen Abgaben, Gebühren oder Beiträgen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. Die Geldstrafe kann, wenn sich nicht aus §24 ein höherer Betrag ergibt, bis zur doppelten Höhe des Vorteils betragen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. Die Geldstrafe kann, wenn sich nicht aus §24 ein höherer Betrag ergibt, bis zur Höhe des Vorteils betragen.
[i][b][u]Achter Abschnitt: reale Straftaten[/u][/b][/i]
[b]§98 Scheinidentität[/b]
(1)Besteht eine Identität eines ratelonischen Staatsbürgers unter eigener Adresse oder eigenem Anschluss zu dem Zweck, einer weiteren Identität und damit der hinter ihr stehenden realen Person zu Abstimmungs-, Wahl- oder anderen Zwecken zu dienen, so wird die Erstidentität der realen Person mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft und der Zweitidentität die Existenz und somit die Staatsbürgerschaft aberkannt.
(3)Wird die gleiche Adresse oder der gleiche Anschluss zweimal für eine Scheinidentität gem. Abs. 1 oder 2 missbraucht, so wird die Erlangung einer Staatsbürgerschaft unter dieser Adresse auf unbeschränkte Zeit verhindert.
(4)Das Parlament kann eine Verhinderung der Staatsbürgerschaftserlangung gem. Abs.3 mit einfachem Beschluss aufheben.
[b]§98a Übertragung verhängter Strafen an eine neue Identität[/b]
(1) Scheidet eine Identität, die nach den Richtlinien des Strafvollzugsgesetzes eine noch offene Haftstrafe zu verbüßen hat, durch Tod oder sonst einen Grund aus der Simulation aus, so muss die neugeschaffene Identität die Haftstrafe komplett verbüßen.
(2) Wird die gleiche Emailadresse oder der gleiche Anschluss zweimal zur Schaffung einer neuen Identität gem. Abs. 1 missbraucht, so wird die Erlangung einer Staatsbürgerschaft unter dieser Adresse auf unbeschränkte Zeit verhindert.
[b]§99 Schreiben unter falschen Namen[/b]
(1)Schreibt eine reale Person in Foren, Gästebücher, Mailinglists oder einfachen Mails unter falschem einem anderen Staatsbürger oder Ausländer zugehörigen Namen um die Identität des falschen Namens zu schädigen, so wird ein Verleumder gem. §68 bestraft
(2)Schreibt eine reale Person in Foren, Gästebüchern, Mailinglists oder einfachen Mails unter falschem Namen, um die Identität des falschen Namens zu schützen oder zu vertreten, so wird Sie mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
(3)Erteilt eine reale Person den Auftrag oder den Wunsch, ihren Namen durch eine andere Person in Foren, Gästebüchern, Mailinglists oder einfachen Mails zu benützen zu lassen, so wird er wie ein Anstifter bestraft.
(4) Schreibt eine reale Person unter fiktivem, nicht für Ihre Identität als ratelonischer Staatsbürger benutztem Namen oder dazu assoziierbaren Kürzeln, um diese Identität nicht zeigen zu müssen, so wirkt dies strafverschärfend, falls durch diese Schrift eine weitere Bestimmung dieses Gesetzes verletzt wird. Gleiches gilt für Zeichnungen, Illustrationen und Filme.
[b]§100 Unbefugtes Löschen von Forumseinträgen[/b]
(1)Löscht Jemand unter einer gewissen Identität Forumseinträge einer anderen Identität, so wird erstere Identität mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
(2)Löscht jemand seine eigenen straf- oder verfassungsrechtlichen brisanten Einträge, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[b]§102 Mißbrauch von RL Bildern[/b]
Das Verwenden und Posten von RL Bildern von Mitspielern ohne deren Erlaubnis ist verboten. Unerlaubter miß- und gebrauch wird mit einer Freiheitsstrafe von 5-20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft, sowie einer Entschädigungszahlung in Höhe von mindestens 1000 Bramer. Diese kann auch in Tagessätzen ausgezahlt werden, dessen Höhe das Gericht bestimmt.
[b]§103 - Verletzung des Urheberrechtes[/b]
Wer von einem Mitspieler verfasste Reden, Websiteinhalte, Werke der Literatur, Wissenschaft oder Kunst ohne dessen Einverständnis als sein eigenes Werk ausgibt oder die Identität des Urhebers unterschlägt wird mit einer Freiheitsstrafe von 5-20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[i]Aktenzeichen: nicht bekannt[/i]
Zuletzt geändert durch das Gesetz zur Präzisierung des Strafrechts vom 20.08.2020, Aktenzeichen: UGBl 2015/06
[u][b]Inhaltsübersicht[/b][/u]
[b]Allgemeiner Teil (§§ 1-36)[/b]
Erster Abschnitt: Das Strafgesetz
Erster Titel: Geltungsbereich
Zweiter Abschnitt: Die Tat
Erster Titel: Grundlagen der Strafbarkeit
Zweiter Titel: Versuch
Dritter Titel: Täterschaft und Teilnahme
Vierter Titel: Notwehr und Notstand
Fünfter Titel: Straflosigkeit parlamentarischer Äusserungen und Berichte
Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat
Erster Titel: Strafen Freiheitsstrafen
Zweiter Titel: Nebenfolgen
[b]Besonderer Teil (§§ 37-100)[/b]
Erster Abschnitt: Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung
Erster Titel: Hochverrat
Zweiter Abschnitt: Straftaten gegen die Öffentliche Ordnung
Dritter Abschnitt: Landesverrat
Erster Titel Landesverrat
Zweiter Titel: Straftaten gegen die Landesverteidigung
Vierter Abschnitt: Beleidigung
Fünfter Abschnitt: Missbrauch des Staates
Erster Titel: Falsche Uneidliche Aussage und Meineid
Dritter Titel: Missbrauch der Strafordnung
Vierter Titel: Verstoss gegen gerichtliche Auflagen
Sechster Abschnitt: Straftaten gegen den persönlichen Lebens- und Geheimbereich
Siebter Abschnitt: Straftaten gegen Besitz und Gesundheit
Achter Abschnitt: reale Straftaten
Allgemeiner Teil § 1-36
[u][i][b]Erster Abschnitt: Das Strafgesetz[/b][/i][/u]
[u][b]Erster Titel: Geltungsbereich[/b][/u]
[b]§1 Keine Strafe ohne Gesetz[/b]
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn ihr zum Tatzeitpunkt ein Gesetz zu Grunde liegt und der Täter schuldhaft gehandelt hat.
[b]§ 1a Schuldunfähigkeit[/b]
[b][/b](1) Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
(2) Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
[b]§ 1b Verminderte Schuldfähigkeit[/b]
[b][/b]Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 1a Absatz 2 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe gemildert werden.
[b]§2 Simulationsinterne Taten[/b]
(1)Dieses Gesetz betreffende Taten, die sich allein aus erfundenen Beschreibungen und Dokumentationen von Ereignissen innerhalb der Simulation ergeben, gelten nur als geschehen, wenn:
1. Das beschriebene oder dokumentierte Ereignis von der Allgemeinheit als geschehen erachtet wird und
2. Die Tat in der Beschreibung oder Dokumentation des Täters selbst, direkt oder indirekt zugegeben wird. (2) Unterstellungen von, allein aus erfundenen Beschreibungen und Dokumentationen von Ereignissen innerhalb der Simulation ergebenen Taten, die in der Beschreibung oder Dokumentation des Täters nicht direkt oder indirekt zugegeben werden, werden wie eine falsche Verdächtigung (§78) bestraft.
[b]§5 Geltungsbereich dieses Gesetzes[/b]
Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in Ratelon, den dazugehörigen Webseiten, Foren oder Mailinglists oder gegen einen ratelonischen Staatsbürger im Sinne der Simulation, eine nach diesem Gesetz strafbare Tat verübt.
[b]§6 Auslandstaten[/b]
(1)Taten, die gegen den Staat Ratelon an sich gewendet sind, die Bevölkerung, die Behörden oder die Integrität Ratelons schädigen oder zerstören wollen, die die geltende Rechtsordnung oder die Verfassung ausser Kraft setzen wollen sind auch im Ausland unter dieses Gesetz zu stellen.
(2) Völkermord weltweit und Terrorismus in verbündeten Micronations wird auch im Ausland unter dieses Gesetz gestellt.
[b]§7 Auslandstaten in Verbindung mit ratelonischen Staatsbürgern[/b]
(1) Das ratelonische Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen ratelonischen Staatsbürger begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht wird, oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
(2)Für Taten die im Ausland begangen wurden, gilt das ratelonische Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht wird, oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und der Täter zum Tatzeitpunkt ratelonischer Staatsbürger war, oder es nach der Tat geworden ist.
[u][i][b]Zweiter Abschnitt: Die Tat[/b][/i][/u]
[u][b]Erster Titel: Grundlagen der Strafbarkeit[/b][/u]
[b]§8 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln[/b]
Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer eine Tat vorsätzlich verübt.
[b]§9 Irrige Vorstellungen über den Sachverhalt[/b]
(1)Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt der Richter die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
(2)Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist.
[b]§10 Verbotsirrtum[/b]
(1)Hat der Täter aus zureichenden Gründen angenommen, er sei zur Tat berechtigt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung absehen.
(2)Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so kann das Gericht die Strafe gem. §27 mildern.
[u][b]Zweiter Titel: Versuch[/b][/u]
[b]§11Versuch einer Straftat[/b]
(1)Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung unmittelbar ansetzt.
[b]§12 Strafbarkeit des Versuchs[/b]
(1)Der Versuch ist stets strafbar.
(2)Der Versuch kann milder beurteilt werden, als die vollendete Tat.
(3)Ist das Mittel, womit jemand eine Tat auszuführen versucht, oder der Gegenstand, woran er es auszuführen versucht, derart, dass die Tat mit einem solchen Mittel oder an einem solchen Gegenstand überhaupt nicht ausgeführt werden könnte, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern
(4)Handelt der Täter aus Unverstand, so kann der Richter von einer Bestrafung absehen.
[b]§13 Unvollendeter Versuch[/b]
(1)Führt der Täter die bereits begonnene Tat nicht zu Ende, so kann er gem. §27 milder bestraft werden.
(2)Geschieht dieser Abbruch der Tat aus eigenem Antrieb des Täters, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern
[b]§14 Vollendeter Versuch[/b]
(1) Wird die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt, tritt aber der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann der Täter gem. §27 milder bestraft werden.
(2) Hat der Täter aus eigenem Antrieb zum Nichteintritt des Erfolges beigetragen oder den Eintritt des Erfolges verhindert, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern
[u][b]Dritter Titel: Täterschaft und Teilnahme[/b][/u]
[b]§15 Täterschaft[/b]
(1)Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2)Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich so wird jeder als Täter bestraft.
[b]§16 Anstiftung zu einer Straftat[/b]
(1) Wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
(2) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, zu einer konkreten rechtswidrigen Tat auffordert, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar
[b]§17 Beihilfe zu einer Straftat[/b]
(1)Zur Beihilfe wird bestraft, wer zu einer Straftat vorsätzlich Hilfe leistet.
(2) Die Strafandrohung des Beihilfen richtet sich nach der des Täters, sie ist jedoch gem. §27 zu mildern.
[b]§18 Selbständige Strafbarkeit der Beteiligung[/b]
Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner eigenen Schuld bestraft.
[u][b]Vierter Titel: Notwehr und Notstand[/b][/u]
[b]§19 Notwehr und Notstand[/b]
(1)Die Tat, die jemand begeht, um sein Gut, das Gut eines anderen oder des Staates, namentlich Existenz, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, ist straflos, wenn die Gefahr vom Täter nicht verschuldet ist und ihm den Umständen nach nicht zugemutet werden konnte, das gefährdete Gut preiszugeben.
(2)Ist die Gefahr vom Täter verschuldet, oder konnte ihm den Umständen nach zugemutet werden, das gefährdete Gut preiszugeben, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen.
(3)Überschreitet die Reaktion des Täters die Verhältnissmässigkeit klar, so kann dessen begangene Straftat gem. §27 gemildert werden.
[u][b]Fünfter Titel: Straflosigkeit parlamentarischer Äusserungen und Berichte[/b][/u]
[b]§20 Parlamentarische Äusserungen[/b]
(1)Mitglieder des Unionsparlaments oder eines sonstigen offiziellen Gesetzgebungsorgans dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äusserung die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, ausserhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden.
(2)Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
[b]§21 Parlamentarische Berichte[/b]
Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in §20 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben vor jeder Verantwortlichkeit frei.
[i][u][b]Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat[/b][/u][/i]
[u][b]Erster Titel: Strafen Freiheitsstrafen[/b][/u]
[b]§22 Zeitige Freiheitsstrafe[/b]
(1)Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. Oder eine lebenslange Freiheitsstrafe gemäss §23 Abs.1 nicht begründet werden kann.
(2)Das Höchstmass der zeitigen Freiheitsstrafe beträgt 150 Tage, ihr Mindestmass 1 Tag.
[b]§ 22a Maßregel zur Sicherung und Besserung[/b]
[b][/b](1) Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 1a Absatz 2) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 1b) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
(2) Hat eine Per son den Hang, alkoholische Getränke oder an dere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechts widrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(3) Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurück gehen.
[b]§23 Lebenslängliche Freiheitsstrafe[/b]
(1) die Lebenslängliche Strafe ist die schwerste Strafe die Ratelon kennt, sie wird nur angeordnet, wenn entweder:
1. Der Angeklagte vorbestraft ist
2. Die Tat von solchem Ausmass ist, das von der Höchststrafe nicht abgesehen werden kann oder
3. Eine Strafrückfälligkeit aufgrund persönlicher Merkmale, Eigenschaften oder Umständen des Täters dringend angenommen werden muss. trifft keiner dieser Punkte zu, so ist die Strafe zu mildern.
(2)Die Lebenslange Freiheitsstrafe dauert 1 Jahr oder 365 Tage.
[b]§24 Geldstrafen[/b]
(1) Soweit dieses Gesetz Geldstrafen vorsieht, ist diese in Tagessätzen zu verhängen.
(2) Als Strafe ist jede gerade Anzahl an Tagessätzen zwischen acht und einhundert zulässig.
(3) Als Tagessatz gilt ein dreißigstel des üblichen Monatseinkommens des Täters, mindestens jedoch zehn Bramer.
(4) Eine Geldstrafe kann auch neben einer Haftstrafe verhängt werden.
(5) Nimmt der Täter nicht an der WiSim teil, so verbüßt er die Geldstrafe als Haftstrafe, die der Hälfte der Tagessätze entspricht.
[u][b]Zweiter Titel: Nebenfolgen[/b][/u]
[b]§25 Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts[/b]
(1)Wer wegen Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens 25 Tagen verurteilt wird, verliert auf die Dauer seiner Strafverbüssung und noch die Zeit eines Drittels seiner Haftstrafe darüber, jedoch höchstens 50 Tage, sein aktives und passives Wahlrecht.
(2)Der Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts verbietet es dem Beklagten zu besagter Zeit zu wählen, abzustimmen, gewählt zu werden, sowie ein öffentliches Amt zu bekleiden.
[b]§26 Grundlagen der Strafbemessung[/b]
(1)Die Schuld des Täters ist die Grundlage für die Zumessung der Strafe.
(2)Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände die für und gegen den Täter sprechen gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
1. Die Beweggründe und die Ziele des Täters.
2. Das Mass der Pflichtwidrigkeit.
3. Die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat.
4. Die Gesinnung die aus der Tat spricht und der bei der Tat aufgewendete Willen.
5. das Verhalten des Täters nach der Tat.
[b]§27 Strafmilderung[/b]
(1) Ist eine Milderung vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt folgende Grundlage: An Stelle von Lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter fünf Monaten Bei zeitiger Freiheitsstrafe wird auf drei Viertel des angedrohten Strafmasses erkannt.
[b]§28 Strafverschärfung[/b]
(1)Ist aufgrund
1. Einer besonders schwerwiegenden Tat, ohne Reue des Täters
2. Nichtkooperation mit den Behörden und Institutionen Ratelons
3. Der persönlichen Merkmalen eines Täters
4. Der Verteidigung der Rechtsordnung
5. Ausbruch aus der Haft
Eine Strafverschärfung angebracht, so kann der Richter nach freiem Ermessen über deren Ansetzung, Dauer und Art entscheiden.
(2)Eine Strafverschärfung kann auch nach der Verurteilung, während der Strafverbüssung noch ausgesprochen werden.
(3)Mögliche Arten der Strafverschärfung:
1. Absprechung des Rechts auf Bewährung.
2. Arbeitspflicht in der Haftzeit.
3. Strafverlängerung um höchstens ein Viertel der gesamten Strafdauer.
4. Verlängerung der Bewährungszeit um höchstens die Hälfte der gesamten. Bewährungszeit.
5. Verlängerung des Entzugs des aktiven und passiven Wahlrechts auf höchstens 80 Tage gesamthaft.
[b]§29 Anrechnung[/b]
Wird ein Richterspruch revidiert und eine alte Strafe durch eine neue ersetzt, oder hat der Täter zur gleichen Tat bereits eine gewisse Haftzeit in Untersuchungshaft oder im Ausland verbüßt, so wird die alte oder bereits abgesessene Haftdauer auf die neue Angerechnet.
[b]§30 Tateinheit[/b]
Verletzt die gleiche Tat mehrere Male dieses Strafgesetz, so wird nur auf die schwerwiegendste dieser Strafen erkannt.
[b]§31 Tatmehrheit[/b]
Hat jemand mehrere Taten begangen, die zur gleichen Zeit abgeurteilt werden, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
[b]§31 Bildung der Gesamtstrafe[/b]
(1)Ist eine der Einzelstrafen lebenslange Freiheitsstrafe, so wird auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt.
(2)In allen anderen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der schärfsten Strafe erreicht, wobei jedoch die Summe aller Einzelstrafen nicht erreicht werden darf.
(3) Die Gesamtstrafe hat sich an die Richtlinien von §20 zu halten.
[b]§33 Aussetzung des Strafrestes bei Freiheitsstrafe[/b]
(1)Nach zwei Dritteln der verbüssten Strafe bei zeitiger Freiheitsstrafe wird auf Aussetzung des Strafrestes entschieden, sofern:
1. Der Verurteilte keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.
2. Das Recht auf Bewährung nicht im Urteil aberkannt wurde.
3. Das Verhalten des Verurteilten während der Haftzeit, während der Vernahme und während des Gerichtsprozesses gut war.
4. Die Gefahr eines Rückfalls klein ist.
5. Die Schwere der Tat nicht in groben Widerspruch zu einer vorzeitigen Haftentlassung steht.
(2) Bei lebenslanger Freiheitsstrafe kann nach 150 abgesessenen Tagen der Rest der Strafzeit erlassen werden, wenn:
1. Der Verurteilte keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.
2. Das Recht auf Bewährung nicht im Urteil aberkannt wurde.
3. Das Verhalten des Verurteilten während der Haftzeit, während der Vernahme und während des Gerichtsprozesses gut war.
4. Die Gefahr eines Rückfalls klein ist.
5. Die Schwere der Tat nicht in groben Widerspruch zu einer vorzeitigen Haftentlassung steht.
(3)Nach der Aussetzung des Strafrestes tritt eine Bewährung ein, deren Dauer die des erlassenen Strafrestes jedoch nicht unterschreiten darf.
[b]§34 Bewährungszeit[/b]
(1)Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit, Sie muss mindestens 10 Tage länger und höchstens 30 Tage länger als der erlassene Strafrest dauern.
(2)Wurde dem Verurteilten kein Straferlass gewährt und musste er seine Strafe in voller Länge abbüssen, so muss die Dauer der Bewährung ein Viertel der abgesessenen Haftstrafe betragen, jedoch mindestens 10 Tage.
(3) Die Bewährungszeit beginnt mit der Entlassung aus der Haft.
[b]§35 Bewährungsauflagen[/b]
(1)Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer der Bewährung Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, dabei dürfen dem Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann dem verurteilten Auferlegen:
1. gemeinnütziger Dienst
2. Wiedergutmachung des begangenen Unrechts, nach Kräften.
3. Vermeidung von Kontakt zu bestimmten Personen und Organisationen
4. Verbot von Zutritt oder Zugriff zu bestimmten Orten oder Einrichtungen.
[b]§36 Anordnung eines Berufsverbots[/b]
(1) Missbraucht jemand seine Berufstätigkeit für rechtswidrige Aktivitäten oder war die Berufstätigkeit Auslöser oder Grund für rechtswidrige Aktivitäten und wird er deswegen gerichtlich verurteilt, so kann das Gericht auf Berufsverbot für eine Zeit zwischen 10 und 50 Tagen entscheiden.
(2) Ist es zur Verhinderung einer Strafrückfälligkeit notwendig, so kann das Gericht auf lebenslanges Berufsverbot entscheiden.
(3) So lange das Berufsverbot gilt, darf der Täter den Beruf weder selbst ausüben, noch durch ein andere von seinen Weisungen abhängige Person ausüben lassen.
(4) Das Berufsverbot gilt für eine allfällige Haftzeit sowie die vom Gericht entschiedene Zeit darüber hinaus.
Besonderer Teil §§ 37-97
[u][i][b]Erster Abschnitt: Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung[/b][/i][/u]
[u][b]Erster Titel: Hochverrat[/b][/u]
[b]§37 Vorbereitung eines Angriffskrieges[/b]
Wer einen Angriffskrieg vorbereitet, an dem die Demokratische Union Ratelon beteiligt sein soll und dadurch die Gefahr eines Krieges für Ratelon heraufbeschwört, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 100 Tagen zu bestrafen.
[b]§38 Aufstachelung zum Angriffskrieg[/b]
Wer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften zum Angriffskrieg aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft
[b]§39 Hochverrat[/b]
(1)Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Demokratischen Union Ratelon zu beeinträchtigen oder die verfassungsmässige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter 100 Tagen bestraft.
(2)In minder schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen anzuordnen
[b]§40 verfassungswidrige Organisationen und Parteien[/b]
(1)Wer als Anführer, Mitglied oder Hintermann in einer vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig erklärten Partei, deren Ersatzorganisation, oder einer Organisation mit klar verfassungsfeindlichen Inhalten tätig ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft. Die Strafe kann gemildert werden
(2) Wer für besagte verfassungswidrige Parteien oder Organisationen gem. Abs. 1 Propagandamittel verteilt wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen bestraft. Die Strafe kann gem. §27 gemildert werden.
[b]§41 Agententätigkeit für Sabotagezwecke[/b]
(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen wird bestraft, wer sich für fremde Regierungen, verfassungsfeindliche oder terroristische Organisationen im In- und Ausland dazu bereit erklärt, gegen Ratelon oder seine Verbündeten gerichtet:
1. Sabotageakte durchzuführen
2. sich für solche schulen lässt, oder andere dafür schult
3. Sabotageobjekte auszuspionieren
4. Sabotagemittel herzustellen
5. Verbindungen mit Sabotageagenten herzustellen oder zu unterhalten.
(2)Als Sabotagehandlungen sind alle Handlungen anzusehen, welche, die Behörden, die Zivilbevölkerung oder die Landesverteidigung vorsätzlich und empfindlich, zu dem Nutzen anderer in der Ausführung Ihrer Rechte und Pflichten be- oder verhindert.
[b]§42 Verfassungsfeindliche Beeinflussung der Behörden[/b]
Wer auf Angehörige der Armee, der Polizei oder der Behörden planmässig einwirkt, um deren Pflicht zum Schutz der Union und Einhaltung der Verfassung zu untergraben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[b]§43 Verunglimpfung des Staates und seiner Organe[/b]
Wer öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, in einer Art und Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ruhe zu stören, die Demokratische Union Ratelon, eines ihrer Länder oder eines der staatlichen Organe böswillig verächtlich macht, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den verfassungsmässigen Bestand der Demokratische Union Ratelon einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[b]§44 Nötigung von Verfassungsorganen[/b]
(1)Wer ein Verfassungsorgan der Demokratischen Union Ratelon oder eines Ihrer Länder mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, seine Befugnisse nicht mehr im bestimmten Sinne ausüben zu können, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Wer statt des gesamten Verfassungsorgans nur einzelne Mitglieder gem.Abs.1 nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
[b]§ 45: Störung der Tätigkeit eines staatlichen Organs[/b]
Wer gegen Anordnungen und Regeln verstösst, die ein dazu befugtes Organ der Union oder eines Ihrer Länder über die Sicherheit und Ordnung ihres Geschäftsgangs allgemein oder im Einzelfall erlässt, und dadurch dessen Tätigkeit behindert oder stört, wird mit bis zu 5 Tagen Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.“
[b]§46 Wahlbehinderung[/b]
(1)Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 100 Tagen bestraft
(2)Wer das Ergebnis einer Wahl verfälscht oder sonst ein unrichtiges Ergebnis herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
(3)Wer andere Wähler dazu nötigt, hindert, verführt oder besticht nicht zu wählen oder nötigt, besticht oder verführt gegen ihren Willen zu wählen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[b]§47 Abgeordnetenbestechung[/b]
Wer für eine Abstimmung oder Wahl, innerhalb eines Gesetzgebungsorgan der Union oder eines Ihrer Länder Stimmen von Abgeordneten erkauft oder verkauft (für Geld, einen Tauschhandel oder sonstige Versprechungen und Abmachungen) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[b]§48 Beeinträchtigung von Vertretern und Organen ausländischer Staaten [/b]
(1)Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt, oder ein Vertreter einer Ausländischen Regierung oder eines ausländischen Gesetzgebungsorgans beleidigt, verunglimpft oder beschimpft, während sich das Opfer in amtlicher Tätigkeit in Ratelon aufhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
(2)Verstösse gem. Abs.1 werden nur verfolgt, wenn die Demokratische Union Ratelon mit dem Land des geschädigten diplomatische Beziehungen unterhält und eine Verfolgung der Straftat ausdrücklich wünscht.
[i][u][b]Zweiter Abschnitt: Straftaten gegen die Öffentliche Ordnung[/b][/u][/i]
[b]§49 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionen und Weltanschauungsvereinen[/b]
Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften eine im Land bestehende Kirche oder weltanschauliche Vereinigung beschimpft, um damit eine erhebliche Beeinträchtigung der freien Religionsausübung oder eine Störung des öffentlichen Friedens herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[b]§50 Hochverräterischer Sabotage[/b]
(1)Wer als Anführer, Hintermann oder Mitglied einer Gruppe, oder allein, die Homepage und dazugehörigen Einrichtungen, Mailadressen oder Mailinglists oder die Homepages, Mailadressen und Mailinglists der Behörden und Institutionen der Demokratischen Union Ratelon oder einer ihrer Länder außer Funktion setzt, empfindlich sabotiert, oder unzugänglich macht, ist mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(2) In minder schweren Fällen kann Freiheitsstrafe nicht unter 100 Tagen ausgesprochen werden.
(3)Fahrlässige Sabotage nach Absatz 1 ist mit dem Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts für eine Zeit nicht unter 100 Tagen zu bestrafen.
[b]§51 Allgemeinheitsschädigende Sabotage[/b]
(1)Wer als Anführer, Hintermann oder Mitglied einer Gruppe, oder allein, die Homepages und dazugehörigen Einrichtungen, die Mailadressen oder Mailinglists auf dem Gebiet der Demokratischen Union Ratelon oder eines ihrer Länder außer Funktion setzt, empfindlich sabotiert oder unzugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe nicht unter 100 Tagen zu bestrafen.
(2)In minder schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter 50 Tagen erkannt werden
(3)bei fahrlässiger Sabotage kann auf Freiheitsstrafe von 5 bis zu 50 Tagen erkannt werden
[b]§52 Sachbeschädigung[/b]
(1)Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. (2)Die Straftat wird nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt.
[b]§ 52a Straftaten gegen die Integrität der Pole[/b]
(1) Wer innerhalb der, in der Konvention über die Polgebiete genannten Pol-Schutzgebiete ein Gewässer, die Luft oder Böden verunreinigt oder sonst deren Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 12 Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein wildlebendes Tier einer besonders geschützten Art tötet oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder zerstört, ein Tier oder eine Pflanze in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet, das oder die einer besonders geschützten Art angehört.
(5) Ebenso wird bestraft, wer ein Exemplar einer besonders geschützten Art verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder befördert oder zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet.
(6) Der Versuch ist strafbar.
(7) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe.
[b]§53 Volksverhetzung[/b]
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören zum Hass gegen einzelne Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- und Willkürmassnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[b]§54 Kriminelle Vereinigungen[/b]
Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[b]§55 Terroristische Vereinigungen[/b]
(1)Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Mord, Totschlag, Völkermord, Freiheitsberaubung, Geiselnahmen, verfassungs- oder allgemeinheitsschädigende Sabotage zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 100 Tagen bestraft.
(2) Gehört der Täter zu den Anführern oder Hintermännern, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 50 Tagen zu erkennen.
(3)Wer eine in Abs. 1 beschriebene Vereinigung unterstützt oder für sie wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft.
[b]§ 55a Terrorismusfianzierung
[/b](1) Wer im In- oder Ausland Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung einer Straftat verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Tagen bis zu 50 Tagen bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im In- oder Ausland Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine Straftat zu begehen.[b][/b][i][/i][u][/u][sub][sup][b][/b]
[b]§56 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte[/b]
Wer einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer rechtmässigen Diensthandlung, behindernden Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[b]§57 Gefangenenbefreiung[/b]
(1) Wer rechtswidrig einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen bestraft.
(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, sowird der Täter mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 50 Tagen bestraft
[b]§ 57 a Verstöße gegen das Waffenrecht[/b]
(1) Wer Schußwaffen, Sprengstoff oder sonstige Gegenstände, welche den Regelungen des Waffengesetzes unterliegen, ohne Genehmigung besitzt oder entgegen des gesetzlichen Vorschriften oder den behördlichen Auflagen entgegen lagert, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 50 Tagen. bestraft.
(2) Wer Schußwaffen, Sprengstoff oder sonstige Gegenstände, welche den Regelungen des Waffengesetzes unterliegen, ohne Genehmigung herstellt, ein- oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe von 30 bis zu 75 Tagen bestraft.
(3) Wer unbefugterweise in der Öffentlichkeit eine Waffe mit sich führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[u][i][b]Dritter Abschnitt: Landesverrat[/b][/i][/u]
[u][b]Erster Titel Landesverrat[/b][/u]
[b]§58 Begriff des Staatsgeheimnisses[/b]
Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die äußere Sicherheit der Demokratischen Union Ratelon oder eines ihrer Länder abzuwenden.
[b]§59 Landesverrat[/b]
(1)Wer ein Staatsgeheimnis einer dafür unbefugten Person oder Behörde im In- und Ausland mitteilt oder zukommen lässt und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Demokratischen Union Ratelon oder eines ihrer Länder herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von 20 bis zu 100 Tagen bestraft.
(2)Wer um gegen Absatz 1 zu verstoßen, absichtlich eine verantwortliche Stellung missbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet oder durch die Tat ein besonders schwerer Nachteil für die äußere Sicherheit der Demokratischen Union Ratelon oder eines ihrer Länder folgt, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“
(3)Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter eine verantwortliche Stellung missbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet oder durch die Tat ein besonders schwerer Nachteil für die äußere Sicherheit der Demokratischen Union Ratelon oder eines ihrer Länder folgt.
[b]§60 Landesverräterische Auskundschaftung[/b]
(1)Wer sich ein Staatsgeheimnis beschafft, um es zu verraten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen bestraft.
(2)Liegt ein besonders schwerer Fall vor, der die äußere Sicherheit der Demokratischen Union Ratelon oder eines ihrer Länder maßgeblich verschlechtert, so kann das Gericht auf lebenslange Freiheitsstrafe erkennen.
(3)Wer für eine fremde Macht geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die Demokratische Union Ratelon oder eines ihrer Länder ausübt, wird mit Freiheitsstrafen bis zu 50 Tagen bestraft.
[b]§61 Verrat illegaler Geheimnisse[/b]
Wer ein Geheimnis, das wegen der in §58 bezeichneten Verstöße kein Staatsgeheimnis ist, einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt und dadurch die Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die äußere Sicherheit der Demokratischen Union Ratelon oder eines ihrer Länder herbeiführt, wird wie ein Landesverräter gem. §59 bestraft.
[b]§62 Landesverräterische Fälschungen[/b]
(1)Wer entgegen besserem Wissen, falsche oder verfälschte Gegenstände, Botschaften oder Behauptungen an fremde Mächte weiterreicht oder gelangen lässt um dieser vorzutäuschen, dass es sich um Tatsachen handelt und so die äussere Sicherheit der Demokratischen Union Ratelon oder eines ihrer Länder beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft.
(2)Ebenfalls strafbar macht sich, wer solche Gegenstände herstellt oder vorbereitet.
[b]§63 Nebenfolgen[/b]
(1)Wer aufgrund einer der §§ 59-62 verurteilt wird, dem kann das Gericht auf unbegrenzte Zeit das passive Wahlrecht absprechen. (2)In besonders schweren Fällen kann das Gericht einem nach den §§ 59-62 verurteilten das aktive und passive Wahlrecht auf unbegrenzte Zeit absprechen
[u][b]Zweiter Titel: Straftaten gegen die Landesverteidigung[/b][/u]
[b]§64 Minderung der Wehrkraft[/b]
(1)Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage, die ganz oder vorwiegend der Landesverteidigung dient beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft.
(2)Wer mit unwahrer oder gröblich verdrehter Störpropaganda versucht, die Wehrleistung der Armee zu mindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft.
[b]§65 Dienst in fremden Wehrdiensten[/b]
(1)Dienst ratelonischer Staatsbürger in fremden Wehrdiensten oder für militärische Zwecke ausgehobenen oder zusammengeschlossenen Gruppen, Einheiten oder Armeen ist verboten, wenn nicht eine ausdrückliche Genehmigung oder ein ausdrücklicher Befehl der Regierung vorliegt. Wer gegen diese Regelung verstösst wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen verurteilt
(2)Wer als ratelonischer Staatsbürger in fremden Wehrdiensten oder für militärische Zwecke ausgehobenen oder zusammengeschlossenen Gruppen, Einheiten oder Armeen eine führende Stellung einnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen bestraft, wenn nicht eine ausdrückliche Genehmigung oder ein ausdrücklicher Befehl der Regierung vorliegt.
(3)Die Straftaten gem. Abs. 1 und 2 können nach freiem Ermessen gemildert werden, wenn es sich um im Ausland Operierende Gruppen, Einheiten oder Armeen handelt, die in keinem befreundeten Staat strafrechtlich verfolgt oder militärische bekämpft werden und der Täter Verbindungen (Herkunft, Abstammung oder Religion) zu besagter Gruppe, Einheit oder Armee aufweist.
[u][i][b]Vierter Abschnitt: Beleidigung[/b][/i][/u]
[b]§66 Beleidigung[/b]
Die Beleidigung wird mit bis zu 30 Tagesätzen Geldstrafe bestraft.
[b]§67 Üble Nachrede[/b]
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, wird mit bis zu 10 Tagesätzen Geldstrafe, und wenn die Tat öffentlich durch verbreiten von Schriften begangen worden ist, mit bis zu 20 Tagessätzen Geldstrafe bestraft
[b]§68 Verleumdung[/b]
Wer wider besseres Wissen in Beziehung zu einem anderen eine unwahre oder entscheidend verfälschte Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird mit bis zu 20 Tagessätzen Geldstrafe und wenn die Tat öffentlich oder durch verbreiten von Schriften begangen worden ist, mit bis zu 50 Tagessätzen Geldstrafe bestraft
[b]§70 Wahrnehmung berechtigter Interessen[/b]
(1)Tadelnde Urteile über eine politische, künstlerische, wissenschaftliche oder gewerbliche Leistung oder Äusserungen, welche zur Wahrnehmung oder Verteidigung von berechtigten Interessen gemacht worden sind, sowie Vorhaltungen und Rügen von Vorgesetzten gegenüber ihren Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von Seiten eines Beamten sind nur insofern strafbar, als dass sie die Verhältnismässigkeit zu Ungunsten des Beleidigten klar überschreiten.
[b]§71 Strafantrag[/b]
(1)Die Straftaten der §§ 66-70 werden nur Auf Antrag verfolgt.
(2)Ein Antrag ist nicht erforderlich, wenn ganze Volksgruppen, Religionen oder Weltanschauungen oder deren Vertretungen oder Bekenntnisse beleidigt wurden.
[b]§71a:[/b]
Erfolgt eine Straftat gem. §§66 bis 69 aufgrund oder in Bezug auf die Geburt, die Rasse, des Geschlechts, der Heimat und Herkunft, der Sprache, des Glaubens oder der sexuellen Orientierung des Benachteiligten, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 30 Tagen zu erkennen.
[b]§72 Wechselseitig begangene Beleidigungen[/b]
Wenn eine Beleidigung erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für Straffrei erklären.
[u][i][b]Fünfter Abschnitt: Missbrauch des Staates[/b][/i][/u]
[u][b]Erster Titel: Falsche Uneidliche Aussage und Meineid[/b][/u]
[b]§73 Falsche Uneidliche Aussage[/b]
Wer vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle uneidlich falsch aussagt, wird mit bis zu 50 Tagessätzen Geldstrafe bestraft.
[b]§74 Meineid[/b]
Wer vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 10 Tagen bestraft.
[b]§75 Aussagennotstand[/b]
Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich einer falschen Aussage gem. §§ 73 oder 74 schuldig gemacht und dies nur um eine Schuld von sich abzuwenden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern.
[b]§76 Falsche Versicherung an Eides Statt[/b]
Wer vor einer zur Annahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[b]§77 Verleitung zur Falschaussage[/b]
Wer einen anderen zur falschen Aussage eidlich oder uneidlich verleitet, anstiftet, drängt oder zwingt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[b]§78 Falsche Verdächtigung[/b]
(1)Wer einen anderen, wider besseres Wissen oder aus grober Verkennung der Tatsachen, einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung der Amts- oder Dienstpflicht in der Absicht beschuldigt, eine behördliche Untersuchung oder ein behördliches Verfahren gegen diesen einzuleiten oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Zur Rehabilitierung des Beschuldigten muss die Verurteilung öffentlich bekanntgegeben werden. Und zwar im selben Ausmass wie die Falschverdächtigung verbreitet wurde.
[b]§79 Amtsanmassung[/b]
Wer eine Handlung oder Tätigkeit vornimmt oder eine Entscheidung fällt, welche nur Kraft eines ihm nicht zustehenden öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[b]§ 79a Mißbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen[/b]
Wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel, öffentliche Würden oder durch Gesetz besonders geschützte Berufsbezeichnungen führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[b]§80 Vorteilsannahme[/b]
(1)Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
(2)Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(3)Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen Ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat, oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
[b]§81 Bestechlichkeit[/b]
(1)Ein Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflicht verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 20 Tagen bestraft.
(2)Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, um dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis 100 Tagen bestraft
[b]§82 Vorteilsgewährung[/b]
(1) Wer einem Amtsträger, oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten einen Vorteil dafür anbietet, verspricht oder gewährt dass er eine in seinem Ermessen stehende Diensthandlung künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter dafür, dass er eine richterliche Handlung künftig vornehme, einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt
[b]§83 Bestechung[/b]
(1) Wer einem Amtsträger, oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 50 Tagen, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 50 Tagen bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass dieser 1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder, 2. soweit die Handlung in seinen Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lässt.
[b]§84 Unterlassen der Diensthandlung[/b]
Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 80-83 steht das Unterlassen der Handlung gleich.
[b]§85 Verfolgung Unschuldiger[/b]
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 100 Tagen, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 50 Tagen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
[b]§86 Vollstreckung gegen Unschuldige[/b]
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Massregel berufen ist, eine solche Strafe oder Massregel vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 100 Tagen, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 50 Tagen bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe 5 Tage Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe.
[b]§87 Falschbeurkundung im Amt[/b]
(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar
[u][b]Dritter Titel: Missbrauch der Strafordnung[/b][/u]
[b]§88 Begünstigung[/b]
(1)Wer einem anderen, der eine Straftat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Straftat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Die Strafe darf nicht schwerer sein, als die für die Vortat angedrohte Strafe
(3)Die Begünstigung wird nur auf Antrag verfolgt.
[b]§89 Strafvereitelung[/b]
(1)Wer absichtlich oder wissentlich, ganz oder teilweise verhindert, dass ein anderer, wegen einer Straftat angeklagt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Missbraucht der Täter für die Vereitelung ein öffentliches am Prozess beteiligtes Amt, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen verurteilt.
(3)Die Strafe darf nicht schwerer sein, als die für die Vortat angedrohte Strafe.
[b]§89a Einflussnahme auf die Justiz[/b]
1) Wer von Amtswegen illegal in ein Strafermittlungsverfahren oder einen Gerichtsprozess eingreift, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
2) In besonders schweren Fällen ist auf Freheitsstrafe nicht unter 30 Tagen zu entscheiden.
[b]§90 Vortäuschen einer Straftat[/b]
[u]Wer wider besseres Wissen vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder dass eine rechtswidrige Tat bevorstehe, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.[/u]
[u][b]Vierter Titel: Verstoss gegen gerichtliche Auflagen[/b][/u]
[b]§91 Verstoss gegen das Berufsverbot[/b]
Wer gegen ein gerichtlich auferlegtes Berufsverbot verstösst, wird mit Freiheitsstrafe bis 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[u][i][b]Sechster Abschnitt: Straftaten gegen den persönlichen Lebens- und Geheimbereich[/b][/i][/u]
[b]§92 Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses[/b]
(1)Wer unbefugt ein nicht für Ihn bestimmtes oder ihm angebotenes Schriftstück oder Mail einsieht oder sich mit Hilfe technischer Mittel Einsicht verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
(2) Wer sich unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt sind, beschafft, oder wer einer Person Daten weitergibt, die nicht für diese bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(3)Wer unbefugt Daten, Briefe oder Schriftstücke unterschlägt, die für einen anderen bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
(4)Wer unbefugt Daten, Briefe oder Schriftstücke oder Teile davon verändert um deren ursprünglichen Inhalt oder den Absender zu verfälschen oder unkenntlich zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[b]§ 92a Verletzung von Privatgeheimnissen[/b]
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs-, Geschäfts oder Dienstgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Angehörigen eines Heilberufes,
2. Angehörigen eines freien Rechtsberufes,
3. Amtsträger,
4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter,
5. Mitglied eines Gesetzgebungsorgans, Ausschusses oder Rates der Union oder eines Landes.
6. Person, die auf die Erfüllung ihre Geheimhaltungspflicht vertraglich verpflichtet worden ist.
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Strafbar ist auch fahrlässiges Handeln.
[b]§93 Strafantrag[/b]
Verstösse gegen die §§ 92 und 92a werden nur auf Antrag verfolgt.
[u][i][b]Siebter Abschnitt: Straftaten gegen Besitz und Gesundheit[/b][/i][/u]
[b]§ 94 Völkermord
[/b]Wer, in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, Maßnahmen zur:
a: Tötung von Angehörigen der Gruppe,
b. Zufügung von schweren körperlichen oder seelischen Schäden bei Angehörigen der Gruppe,
c. absichtlichen Unterwerfung unter Lebensbedingungen, die auf die völlige oder teilweise physische Zerstörung der Gruppe abzielen,
d. Geburtenverhinderung,
e. zwangsweisen Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe anordnet oder solche Maßnahmen durchführt,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 50 Tagen bestraft.
[b]§ 94a Totschlag
[/b](1) Wer einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 600 Tagen bestraft.
(2) Wer einen Menschen auf den ausdrücklichen und ernstlichen Wunsch des Getöteten tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 400 Tagen bestraft.
(3) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 3 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.
[b]§ 94b Schwangerschaftsabbruch
[/b](1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 150 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter
eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Ebenso wird mit Freiheitsstrafe bis zu 150 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 94a zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch
geeignet sind, in den Verkehr bringt.
(3) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.
[b]§ 94c Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
[/b](1) Der Tatbestand des § 49b ist nicht verwirklicht, wenn
1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wurde und
3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis
die Schwangeren Opfer eines sexuellen Missbrauchs geworden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf
der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen
vergangen sind.
(4) Die Schwangere ist nicht nach § 94b strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen
verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 94b absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.
[b]§ 94d Beratung der Schwangeren in Not- und Konfliktsituationen
[/b](1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muss der Frau bewusst sein, dass das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr
gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und dass deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, dass sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.
(2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluss der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.
[b]§ 94e Fahrlässige Tötung
[/b]Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.[b][/b][i][/i][u][/u][sub][sup][b][/b]
[b]§ 95 Körperverletzung
[/b](1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
[b]§ 95a Gefährliche Körperverletzung
[/b](1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Tagen, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 50 Tagen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
[b]§ 95b Schwere Körperverletzung
[/b](1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 40 Tagen bis zu 70 Tagen.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 60 Tagen.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 50 Tagen, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 45 Tagen zu erkennen.
[b]§ 95c Körperverletzung mit Todesfolge
[/b]Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 90 Tagen.
[b]§ 95d Einwilligung
[/b]Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
[b]§ 95e Verstümmelung weiblicher Genitalien
[/b]Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 60 Tagen bestraft.
[b]§ 95f Fahrlässige Körperverletzung
[/b]Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[b]§95a Definitionen[/b]
Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird, wenn er die Tötung mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit Freiheitsstrafe nicht unter 100 Tagen bestraft
[b]§ 96 Vergewaltigung
[/b](1) Wer ohne Einverständnis einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe zwischen 30 und 120 Tagen oder Geldstrafe bestraft.
[b]§ 96aa Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
[/b](1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) oder unter 18 Jahren (Jugendlicher) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 100 Tagen bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 80 Tagen zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von 80 Tagen bis zu 180 Tagen wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
3. auf ein Kind mittels Schriften oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um
a) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
b) um eine Tat nach § 96i Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 96i Absatz 3[i] [/i]zu begehen, oder
4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts, durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations-
und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 200 Tagen wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen
Tat verabredet.
(6) Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes oder des Jugendlichen , so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 360Tagen.
(7) Der Versuch ist strafbar.
[b]§ 96ab Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
[/b](1) Wer sexuelle Handlungen
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter
Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3. an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt, vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei 60 Tagen bis zu 260 Tagen bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen Monaten bis zu 300 Tagen wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr
vornehmen lässt oder
2. unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient,
vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2
1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
[b]§ 96ac Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
[/b](1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner
Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 200 Tagen bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß
er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
[b]§ 96ad Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
[/b](1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, unter Missbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
[b]§ 96ae Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
[/b](1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich
einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder
Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist,
unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder
Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt,
wird mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 300 Tagen bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die
ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter
Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr
vornehmen lässt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
[b]§ 96af Zuhälterei
[/b](1) Mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 120 Tagen wird bestraft, wer
1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben, und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die
Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten oder Lebenspartner vornimmt.
[b]§ 96ag Menschenhandel
[/b](1) Mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu 200 Tagen wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn
1. diese Person ausgebeutet werden soll
a) bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine dritte Person,
b) durch eine Beschäftigung,
c) bei der Ausübung der Bettelei oder
d) bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person,
2. diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll oder
3. dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll.
(2) Ausbeutung durch eine Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b liegt vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen
Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen (ausbeuterische Beschäftigung).
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person, die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Weise ausgebeutet werden soll,
1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder
2. entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Bemächtigung durch eine dritte Person Vorschub leistet.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn
1. das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,
2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. In den Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.
(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ist der Versuch strafbar.
[b]§ 96ah Zwangsprostitution
[/b](1) Mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 300 Tagen wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,
1. die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder
2. sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe von 120 Tagen bis zu 360 Tagen wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zu der Aufnahme oder Fortsetzung der
Prostitution oder den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten sexuellen Handlungen veranlasst.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen, wenn einer der in § 96ag Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 200 Tagen zu erkennen, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von 80 Tagen bis zu 300 Tagen.
(6) Mit Freiheitsstrafe von drei 60 Tagen bis zu 220 Tagen wird bestraft, wer an einer Person, die Opfer
1. eines Menschenhandels nach § 96ag Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 96g Absatz 2, oder
2. einer Tat nach den Absätzen 1 bis 5 geworden ist und der Prostitution nachgeht, gegen Entgelt sexuelle Handlungen vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt und dabei deren persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage oder deren Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, ausnutzt. Nach Satz 1 wird nicht bestraft, wer eine Tat nach Satz 1 Nummer 1 oder 2, die zum Nachteil der Person, die nach Satz 1 der Prostitution nachgeht, begangen wurde, freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht diese Tat zu
diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter
dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen
musste.
[b]§ 96ai Exhibitionistische Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses
[/b](1) Eine Person, die eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird auf Antrag des Opfers mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt.
[b]§ 96aj Verbreitung pornographischer Schriften
[/b](1) Wer eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem
anderen anbietet oder überlässt,
4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht
eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überlässt,
5. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
6. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem
einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
7. an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
8. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
9. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu
ermöglichen, oder
10. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche
Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
[b]§ 96ak Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
[/b]Mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine pornographische Schrift, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat,
1. verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
2. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es
unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.
[b]§ 96al Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
[/b](1) Mit Freiheitsstrafe von 200 Tagen bis zu 350 Tagen wird bestraft, wer
1. eine kinderpornographische Inhalte in Printform oder über elektronsiche Medien verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch sind pornographische Inhalte , wenn sie zum Gegenstand haben:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) oder unter 18 Jahren (Jugendlicher)
b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes oder eines Jugendlichen in einer unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder
des unbekleideten Gesäßes eines Kindes oder Jugendlichen,
2. es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen,
3. eine kinderpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4. eine kinderpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 600 Tagen zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.
(5) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
1. staatliche Aufgaben,
2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3. dienstliche oder berufliche Pflichten.
(6) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen.
[b]§ 96am Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen [/b]
Mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis 120 Tagen wird bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet oder beucht..
[b]§ 96an Zwangsarbeit
[/b](1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,
1. eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 96ag Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,
2. sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder
3. die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List veranlasst,
1. eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 96ag Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,
2. sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder
3. die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.
(4) § 96ah Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
[b]§ 96ao Entziehung Minderjähriger
[/b](1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.
(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu
erkennen.
(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
[b]§ 96ap Zwangsheirat
[/b](1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von 150 Tagen bis zu 300 Tagen bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 200 Tagen oder Geldstrafe.
[b]§ 96aq Freiheitsberaubung
[/b](1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von 80 Tagen bis zu 600 Tagen ist zu erkennen, wenn der Täter
1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von 50 tagen bis zu 300 Tagen, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 600 Tagen Jahren zu erkennen.
[b]§ 96ar Erpresserischer Menschenraub
[/b](1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 300 Tagen bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 80 Tagen.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 600 Tagen.
(4) Das Gericht kann die Strafe mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen lässt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein
ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.
[b]§ 96as Geiselnahme
[/b](1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers oder mit dessen
Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 300 Tagen bestraft.
(2) § 96ar Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
[b]§ 96at Nötigung
[/b](1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 300 Tagen oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 400 Tagen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
[b]§ 96au Bedrohung
[/b](1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
[b]§ 96av Diebstahl
[/b](1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
[b]§ 96aw Besonders schwerer Fall des Diebstahls
[/b](1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 100 Tagen Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur
ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3. gewerbsmäßig stiehlt,
4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende
Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
[b]§ 96ax Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
[/b](1) Mit Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 150 Tagen wird bestraft, wer
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Wer5zeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 150 Tagen.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 90 Tagen Jahr bis zu 500 Tagen.
[b]§ 96ay Schwerer Bandendiebstahl
[/b](1) Mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu 200 Tagen wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 96aw Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 96ax Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 60 Tagen bis zu 150 Tagen.
[b]§ 96az Unterschlagung
[/b](1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 150 Tagen oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung das Vermögen eines Angehörigen, des Vormunds oder des Betreuers verletzt oder lebt der Geschädigte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft oder betrifft
der Diebstahl und die Unterschlagung nur geringwertiger Sachen, wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
[b]§ 96ba Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
[/b](1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.
[b]§ 96bb Hausfriedensbruch
[/b](1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
[b]§ 96bc Schwerer Hausfriedensbruch
[/b]Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das
befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu 120 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[b]§ 96bd Landfriedensbruch
[/b](1) Wer sich an
1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre
Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
[b]§ 96be Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
[/b]In besonders schweren Fällen des § 96bd Absatz 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von 120 Tagen bis zu 300 Tagen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine Schusswaffe bei sich führt,
2. eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet
[b]§ 96bf Gewaltdarstellung
[/b](1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Schrift, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt oder ,
a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
b einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
2. einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder elektronischen Medien
a) einer Person unter achtzehn Jahren oder
b) der Öffentlichkeit
zugänglich macht oder
3. eine Schrift des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder b oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(2) In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten,
Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
[b]§ 96bg Nichtanzeige geplanter Straftaten
[/b](1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer die Anzeige leichtfertig unterlässt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[b]§ 96bh Geldfälschung
[/b](1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. Geld in der Absicht nachmacht, dass es als echt in Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein eines höheren Wertes
hervorgerufen wird,
2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2
nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
[b]§97 Richterliches Ermessen[/b]
Die §§ 94-96 kommen alle lediglich aufgrund gem. §2 dokumentierter und beschriebener Ereignisse vor. Der Richter hat die Tatdefinition deshalb selbst vorzunehmen und an realen Vorbildern zu richten.
[b]§97a Betrug und Untreue[/b]
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch schädigt, dass er ihn täuscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Wer die ihm obliegende Befugnis, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) -aufgehoben-
(4) Der Versuch ist strafbar.
[b]§97b Steuerhinterziehung[/b]
(1) Wer vorsätzlich durch Täuschung, Verschleierung oder Unterlassung einer Pflichtmeldung sich oder einem Dritten einen Vorteil bei der Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung von Steuern, Zöllen oder sonstigen öffentlichen Abgaben, Gebühren oder Beiträgen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. Die Geldstrafe kann, wenn sich nicht aus §24 ein höherer Betrag ergibt, bis zur doppelten Höhe des Vorteils betragen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft. Die Geldstrafe kann, wenn sich nicht aus §24 ein höherer Betrag ergibt, bis zur Höhe des Vorteils betragen.
[i][b][u]Achter Abschnitt: reale Straftaten[/u][/b][/i]
[b]§98 Scheinidentität[/b]
(1)Besteht eine Identität eines ratelonischen Staatsbürgers unter eigener Adresse oder eigenem Anschluss zu dem Zweck, einer weiteren Identität und damit der hinter ihr stehenden realen Person zu Abstimmungs-, Wahl- oder anderen Zwecken zu dienen, so wird die Erstidentität der realen Person mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft und der Zweitidentität die Existenz und somit die Staatsbürgerschaft aberkannt.
(3)Wird die gleiche Adresse oder der gleiche Anschluss zweimal für eine Scheinidentität gem. Abs. 1 oder 2 missbraucht, so wird die Erlangung einer Staatsbürgerschaft unter dieser Adresse auf unbeschränkte Zeit verhindert.
(4)Das Parlament kann eine Verhinderung der Staatsbürgerschaftserlangung gem. Abs.3 mit einfachem Beschluss aufheben.
[b]§98a Übertragung verhängter Strafen an eine neue Identität[/b]
(1) Scheidet eine Identität, die nach den Richtlinien des Strafvollzugsgesetzes eine noch offene Haftstrafe zu verbüßen hat, durch Tod oder sonst einen Grund aus der Simulation aus, so muss die neugeschaffene Identität die Haftstrafe komplett verbüßen.
(2) Wird die gleiche Emailadresse oder der gleiche Anschluss zweimal zur Schaffung einer neuen Identität gem. Abs. 1 missbraucht, so wird die Erlangung einer Staatsbürgerschaft unter dieser Adresse auf unbeschränkte Zeit verhindert.
[b]§99 Schreiben unter falschen Namen[/b]
(1)Schreibt eine reale Person in Foren, Gästebücher, Mailinglists oder einfachen Mails unter falschem einem anderen Staatsbürger oder Ausländer zugehörigen Namen um die Identität des falschen Namens zu schädigen, so wird ein Verleumder gem. §68 bestraft
(2)Schreibt eine reale Person in Foren, Gästebüchern, Mailinglists oder einfachen Mails unter falschem Namen, um die Identität des falschen Namens zu schützen oder zu vertreten, so wird Sie mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
(3)Erteilt eine reale Person den Auftrag oder den Wunsch, ihren Namen durch eine andere Person in Foren, Gästebüchern, Mailinglists oder einfachen Mails zu benützen zu lassen, so wird er wie ein Anstifter bestraft.
(4) Schreibt eine reale Person unter fiktivem, nicht für Ihre Identität als ratelonischer Staatsbürger benutztem Namen oder dazu assoziierbaren Kürzeln, um diese Identität nicht zeigen zu müssen, so wirkt dies strafverschärfend, falls durch diese Schrift eine weitere Bestimmung dieses Gesetzes verletzt wird. Gleiches gilt für Zeichnungen, Illustrationen und Filme.
[b]§100 Unbefugtes Löschen von Forumseinträgen[/b]
(1)Löscht Jemand unter einer gewissen Identität Forumseinträge einer anderen Identität, so wird erstere Identität mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft
(2)Löscht jemand seine eigenen straf- oder verfassungsrechtlichen brisanten Einträge, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.
[b]§102 Mißbrauch von RL Bildern[/b]
Das Verwenden und Posten von RL Bildern von Mitspielern ohne deren Erlaubnis ist verboten. Unerlaubter miß- und gebrauch wird mit einer Freiheitsstrafe von 5-20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft, sowie einer Entschädigungszahlung in Höhe von mindestens 1000 Bramer. Diese kann auch in Tagessätzen ausgezahlt werden, dessen Höhe das Gericht bestimmt.
[b]§103 - Verletzung des Urheberrechtes[/b]
Wer von einem Mitspieler verfasste Reden, Websiteinhalte, Werke der Literatur, Wissenschaft oder Kunst ohne dessen Einverständnis als sein eigenes Werk ausgibt oder die Identität des Urhebers unterschlägt wird mit einer Freiheitsstrafe von 5-20 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.