Parlamentspräsidentenvertretungsgesetz
Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 15:19
Parlamentspräsidentenvertretungsgesetz
Aktenzeichen: UGBl 2003/35
Letzte Aktualisierung: 18.09.2004
§ 1
Wenn wegen der Konstituierung des Parlaments oder Rücktritt des Amtsinhabers und einer fehlenden Nachfolgeregelung kein Parlamentspräsident im Amt ist, wird dieses Amt kommissarisch vom Parlamentarier mit der kleinsten Bürgernummer übernommen.
§ 2
Der kommissarische Präsident (Alterspräsident) hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein ordentlicher Parlamentspräsident. Es hat darüber hinaus die Pflicht, unverzüglich für die Wahl eines Präsidiums des Unionsparlaments zu sorgen.
§ 3
Der kommissarische Parlamentspräsident hat zuerst den Fraktionen eine Frist von 48 Stunden zu setzen um Kandidaten zu benennen.
§ 4
Die Wahl des Parlamentspräsidenten hat dann als gemeine Wahl mit einer Dauer von mindestens 96 Stunden stattzufinden.
§ 5
Das Parlament ist ermächtigt in seiner Geschäftsordnung anderslautende Fristen un Prozedere zu definieren.
§ 6
Wenn der kommissarische Parlamentspräsident innerhalb von 120 Stunden sein Amt nicht angetreten hat, ist der Unionspräsident berechtigt, einen anderen Parlamentarier mit diesem Amt zu betreuen.
Aktenzeichen: UGBl 2003/35
Letzte Aktualisierung: 18.09.2004
§ 1
Wenn wegen der Konstituierung des Parlaments oder Rücktritt des Amtsinhabers und einer fehlenden Nachfolgeregelung kein Parlamentspräsident im Amt ist, wird dieses Amt kommissarisch vom Parlamentarier mit der kleinsten Bürgernummer übernommen.
§ 2
Der kommissarische Präsident (Alterspräsident) hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein ordentlicher Parlamentspräsident. Es hat darüber hinaus die Pflicht, unverzüglich für die Wahl eines Präsidiums des Unionsparlaments zu sorgen.
§ 3
Der kommissarische Parlamentspräsident hat zuerst den Fraktionen eine Frist von 48 Stunden zu setzen um Kandidaten zu benennen.
§ 4
Die Wahl des Parlamentspräsidenten hat dann als gemeine Wahl mit einer Dauer von mindestens 96 Stunden stattzufinden.
§ 5
Das Parlament ist ermächtigt in seiner Geschäftsordnung anderslautende Fristen un Prozedere zu definieren.
§ 6
Wenn der kommissarische Parlamentspräsident innerhalb von 120 Stunden sein Amt nicht angetreten hat, ist der Unionspräsident berechtigt, einen anderen Parlamentarier mit diesem Amt zu betreuen.