Gesetz über Staatsbegräbnisse und Staatsakte
Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 15:16
Gesetz über Staatsbegräbnisse und Staatsakte
Aktenzeichen: nicht bekannt
Inkrafttreten: 23.06.2009
§1
Die Demokratische Union gewährt
a. Persönlichkeiten, die sich um die Union hervorragend verdient gemacht haben.
b. Unionskanzlern und ehemaligen Unionskanzlern
c. Unionspräsidenten und ehemaligen Unionspräsidenten
ein Staatsbegräbnis. Der Unionspräsident entscheidet zusammen mit dem Präsidenten des Unionsparlaments und dem Präsidenten des Unionsrats darüber, welche Personen von a.) erfasst werden.
§2
Neben oder anstelle eines Staatsbegräbnisses kann zur Ehrung eines Verstorbenen ein Staatsakt angeordnet werden.
§3
Anordnungen nach §1 und §2 trifft der Unionspräsident innerhalb von 4 Tagen nach Sterbedatum des Betroffenen in Absprache mit den Hinterbliebenen.
§4
Die Durchführung von Staatsbegräbnissen und Staatsakten obliegt dem Unionsinnenminister. Wenn dieser nicht vorhanden ist, dem Unionskanzler.
§5
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Aktenzeichen: nicht bekannt
Inkrafttreten: 23.06.2009
§1
Die Demokratische Union gewährt
a. Persönlichkeiten, die sich um die Union hervorragend verdient gemacht haben.
b. Unionskanzlern und ehemaligen Unionskanzlern
c. Unionspräsidenten und ehemaligen Unionspräsidenten
ein Staatsbegräbnis. Der Unionspräsident entscheidet zusammen mit dem Präsidenten des Unionsparlaments und dem Präsidenten des Unionsrats darüber, welche Personen von a.) erfasst werden.
§2
Neben oder anstelle eines Staatsbegräbnisses kann zur Ehrung eines Verstorbenen ein Staatsakt angeordnet werden.
§3
Anordnungen nach §1 und §2 trifft der Unionspräsident innerhalb von 4 Tagen nach Sterbedatum des Betroffenen in Absprache mit den Hinterbliebenen.
§4
Die Durchführung von Staatsbegräbnissen und Staatsakten obliegt dem Unionsinnenminister. Wenn dieser nicht vorhanden ist, dem Unionskanzler.
§5
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.