Unionsfördergesetz
Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 15:15
Gesetz über finanzielle Förderung durch die Demokratische Union (Unionsfördergesetz) (UFördG)
Aktenzeichen: UGBl 2007/01
Inkrafttreten: 15.02.2007
§1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist gültig für sämtliche finanzielle Fördermaßnahmen durch die Demokratische Union, im Folgenden Union genannt, an juristische Personen, die ihren Sitz in der Demokratischen Union haben.
(2) Finanzielle Förderungen durch die Union sind nur dann möglich, wenn deren Grundlagen in diesem Gesetz festgehalten sind und die Umsetzung nach Maßgabe dieses Gesetzes erfolgt.
(3) Betrifft ein Förderzweck die Gesetzgebungskompetenz der Unionsländer, darf die Förderung ausschließlich mit Zustimmung der Regierung des jeweiligen Unionslandes durchgeführt werden.
§2 Unionsförderagentur
(1) Zur Umsetzung der in diesem Gesetz festgeschriebenen Fördermaßnahmen wird eine Unionsförderagentur eingerichtet. Sie untersteht dem Unionskanzleramt.
(2) Finanzielle Förderung kann erst dann ausgezahlt werden, wenn die benötigten Mittel im Haushalt der Union verabschiedet wurden.
§3 Förderrichtlinien
(1) Eine Gewährung von finanzieller Förderung durch die Union ist ausschließlich auf Antrag an die Unionsförderagentur möglich.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur dann bewilligt werden, wenn der Antragstellende nachweislich keinerlei finanzielle Unterstützung durch Dritte erhalten kann oder diese nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Dazu zählen insbesondere private und gewerbliche Kapitalgeber.
(3) Ein Antrag auf finanzielle Förderung muss mindestens die persönlichen Angaben des Antragsstellers (Name, Wohnort, Kontaktmöglichkeiten), den Sitz der juristischen Person für die die Förderung beantragt wird und einen detailliert dargelegten Verwendungszweck beinhalten.
(4) Falsche Angaben im Antrag auf finanzielle Förderung oder die antragsfremde Verwendung der finanziellen Förderung stellen einen Betrug im Sinne des Strafgesetzbuches dar und werden entsprechend geahndet.
(5) Die finanzielle Förderung darf pro Antrag 15 000 Bramer nicht überschreiten.
§4 Pflichten des Fördernehmers
Der Fördernehmer hat
1. die finanzielle Förderung ausschließlich für den im Antrag auf finanzielle Förderung beschriebenen Verwendungszweck zu gebrauchen;
2. auf Verlangen der Unionsförderagentur Nachweise über die Verwendung der finanziellen Förderung zu erbringen und
3. finanzielle Förderung, die nicht für den im Antrag auf finanzielle Förderung beschriebenen Verwendungszweck verwendet wurde, an die Unionsförderagentur zurückzuzahlen.
§5 Pflichten des Fördergebers
(1) Die Unionsförderagentur muss einen Antrag auf finanzielle Förderung innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang des Antrags bewilligen oder ablehnen. Sind die für eine finanzielle Förderung notwendigen Mittel noch nicht durch den Haushalt verabschiedet, hat dies keine Auswirkung auf die Frist in Satz 1.
(2) Wird ein Antrag auf finanzielle Förderung bei der Unionsförderagentur eingereicht, ist der Eingang des Antrags unverzüglich dem Antragsteller mitzuteilen.
§6 Förderzwecke
(1) Finanzielle Förderung durch die Union ist möglich für die
1. Gründung von gewerblichen Gesellschaften;
2. Errichtung kultureller Einrichtungen;
3. Errichtung touristischer Angebote und
4. Projekte von besonderem gesellschaftlichen Interesse.
(2) Die Beurteilung, ob ein Verwendungszweck für die in Absatz 1 beschriebenen Förderzwecke zutrifft, obliegt der Unionsförderagentur.
§7 Rechenschaftspflicht gegenüber dem Unionsparlament
(1) Die vorgesehenen Mittel für finanzielle Förderung durch die Union müssen im Haushalt explizit nach Förderzwecken wie in Paragraf 6 Absatz 1 dargestellt aufgelistet werden.
(2) Der für Finanzen zuständige Unionsminister hat die Pflicht auf Anfrage des Unionsparlamentes den Umfang an für finanzielle Förderung ausgezahlte Mittel offen zu legen.
§8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 15. Februar 2007 in Kraft.
Aktenzeichen: UGBl 2007/01
Inkrafttreten: 15.02.2007
§1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist gültig für sämtliche finanzielle Fördermaßnahmen durch die Demokratische Union, im Folgenden Union genannt, an juristische Personen, die ihren Sitz in der Demokratischen Union haben.
(2) Finanzielle Förderungen durch die Union sind nur dann möglich, wenn deren Grundlagen in diesem Gesetz festgehalten sind und die Umsetzung nach Maßgabe dieses Gesetzes erfolgt.
(3) Betrifft ein Förderzweck die Gesetzgebungskompetenz der Unionsländer, darf die Förderung ausschließlich mit Zustimmung der Regierung des jeweiligen Unionslandes durchgeführt werden.
§2 Unionsförderagentur
(1) Zur Umsetzung der in diesem Gesetz festgeschriebenen Fördermaßnahmen wird eine Unionsförderagentur eingerichtet. Sie untersteht dem Unionskanzleramt.
(2) Finanzielle Förderung kann erst dann ausgezahlt werden, wenn die benötigten Mittel im Haushalt der Union verabschiedet wurden.
§3 Förderrichtlinien
(1) Eine Gewährung von finanzieller Förderung durch die Union ist ausschließlich auf Antrag an die Unionsförderagentur möglich.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur dann bewilligt werden, wenn der Antragstellende nachweislich keinerlei finanzielle Unterstützung durch Dritte erhalten kann oder diese nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Dazu zählen insbesondere private und gewerbliche Kapitalgeber.
(3) Ein Antrag auf finanzielle Förderung muss mindestens die persönlichen Angaben des Antragsstellers (Name, Wohnort, Kontaktmöglichkeiten), den Sitz der juristischen Person für die die Förderung beantragt wird und einen detailliert dargelegten Verwendungszweck beinhalten.
(4) Falsche Angaben im Antrag auf finanzielle Förderung oder die antragsfremde Verwendung der finanziellen Förderung stellen einen Betrug im Sinne des Strafgesetzbuches dar und werden entsprechend geahndet.
(5) Die finanzielle Förderung darf pro Antrag 15 000 Bramer nicht überschreiten.
§4 Pflichten des Fördernehmers
Der Fördernehmer hat
1. die finanzielle Förderung ausschließlich für den im Antrag auf finanzielle Förderung beschriebenen Verwendungszweck zu gebrauchen;
2. auf Verlangen der Unionsförderagentur Nachweise über die Verwendung der finanziellen Förderung zu erbringen und
3. finanzielle Förderung, die nicht für den im Antrag auf finanzielle Förderung beschriebenen Verwendungszweck verwendet wurde, an die Unionsförderagentur zurückzuzahlen.
§5 Pflichten des Fördergebers
(1) Die Unionsförderagentur muss einen Antrag auf finanzielle Förderung innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang des Antrags bewilligen oder ablehnen. Sind die für eine finanzielle Förderung notwendigen Mittel noch nicht durch den Haushalt verabschiedet, hat dies keine Auswirkung auf die Frist in Satz 1.
(2) Wird ein Antrag auf finanzielle Förderung bei der Unionsförderagentur eingereicht, ist der Eingang des Antrags unverzüglich dem Antragsteller mitzuteilen.
§6 Förderzwecke
(1) Finanzielle Förderung durch die Union ist möglich für die
1. Gründung von gewerblichen Gesellschaften;
2. Errichtung kultureller Einrichtungen;
3. Errichtung touristischer Angebote und
4. Projekte von besonderem gesellschaftlichen Interesse.
(2) Die Beurteilung, ob ein Verwendungszweck für die in Absatz 1 beschriebenen Förderzwecke zutrifft, obliegt der Unionsförderagentur.
§7 Rechenschaftspflicht gegenüber dem Unionsparlament
(1) Die vorgesehenen Mittel für finanzielle Förderung durch die Union müssen im Haushalt explizit nach Förderzwecken wie in Paragraf 6 Absatz 1 dargestellt aufgelistet werden.
(2) Der für Finanzen zuständige Unionsminister hat die Pflicht auf Anfrage des Unionsparlamentes den Umfang an für finanzielle Förderung ausgezahlte Mittel offen zu legen.
§8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 15. Februar 2007 in Kraft.