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Gesetz zur Einführung des Beamtentums

Aktenzeichen: nicht bekannt
Inkrafttreten: 02.04.2009


§ 1 Zweck
(1) Dieses Gesetz bezweckt die Einführung des Beamtentums in der Demokratischen Union und die Neuregelung der Angestelltenverhältnisse im Öffentlichen Dienst.
(2) Mit dem Wort „Beamte“ bezeichnet dieses Gesetz sowohl Beamte der Berufsbeamtenlaufbahn als auch Beamte auf Zeit.

§ 2 Angestelltenverhältnisse im Öffentlichen Dienst
(1) Unterschieden wird von Berufsbeamten, Beamten auf Zeit (BaZ) oder Wahlbeamten und Angestellten im Öffentlichen Dienst.
(2) Das Berufsbeamtentum ist ein Dienstverhältnis das in der Regel darauf ausgelegt ist, auf Dauer zu bestehen.
(3) Entlassungen aus dem Beamtenverhältnis sind bei groben Dienstvergehen zulässig. Als grobes Dienstvergehen zählt das Begehen einer Straftat im Amt nach §§ 80, 81, 85-87 StGB sowie einer Straftat nach §58 - 62 StGB. Dienstvergehen ist weiterhin das vorsätzliche Nichtausüben der Amtshandlungen.
(4) Beamte auf Zeit sind solche Beamten, die lediglich auf Zeit gewählt oder von anderen gewählten Beamten eingesetzt sind.
(5) Als Angestellte werden alle diejenigen Mitarbeiter der Union eingestellt, die weder in die Laufbahn der Berufsbeamten fallen, noch Beamte auf Zeit sind.

§ 3 Rechtsstatus von Beamten
(1) Der Unionspräsident nimmt nach Artikel 36 Absatz 1 und 2 die Ernennung und Vereidigung aller Beamter der Demokratischen Union vor. Dabei können Oberste Unionsbeamte gemäß dem Erlass über die Ernennung von Beamten und Offizieren der DU in Vertretung des Unionspräsidenten tätig werden und Beamte ihres Geschäftsbereiches eigenständig beschäftigen.
(2) Alle Beamten haben den Amtseid der Demokratischen Union zu leisten.
(3) Ernennungen und Entlassungen von Beamten auf Zeit sind im Unionsgesetzblatt zu veröffentlichen.
(4) Das rechtlich begründete Schuldverhältnis zur Besoldung ist ein Realakt, eine Verbindlichkeit der Demokratischen Union zur Besoldung entsteht nicht erst durch formale Beurkundung oder Anstellung des Beamten oder Angestellten.

§ 4 Laufbahnen und Vergütung
(1) Es wird zwischen folgenden Laufbahnen unterschieden:
- Laufbahn A: Reguläre Unionsbeamte
- Laufbahn B: Hohe Unionsbeamte; Beamte auf Zeit
- Laufbahn C: Wissenschaftliche Beamte der Union
- Laufbahn J: Staatsanwälte und Richter
- Laufbahn W: Soldaten
(2) Die Besoldung der Beamten wird in einem gesonderten Gesetz festgelegt.
(3) Die Vergütung Angestellter regelt ein Tarifvertrag.

§ 5 Auszahlungen
(1) Die Gehälter sind innerhalb der ersten Hälfte eines Monates für den laufenden Monat auszuzahlen.
(2) Zuständig für die Auszahlung der Gehälter ist das Unionsministerium der Finanzen.

§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt im Folgemonat seiner Verkündung in Kraft.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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