Gesetz für den Emissionshandel
Verfasst: Mo 26. Jun 2017, 15:04
Gesetz für den Emissionshandel
Aktenzeichen: UGBl 2010/15
Inkrafttreten: 28.07.2010
§ 1 - Inhalt des Gesetzes
Das Gesetz regelt den Emissionshandel innerhalb der Demokratischen Union.
§ 2 - Zuständige Behörde
Zuständige Behörde ist das einzurichtende Unionsamt für Umwelt- und Naturschutz.
§ 3 - Festlegung der Obergrenzen
Die zuständige Behörde legt für regionalabgegrenzte Bereiche die Emissionsobergrenzen für Kohlenstoffdioxid, Methan, Distickstoffoxid, Schwefelhexafluorid, Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Perfluorierte Kohlenwasserstoffe, Ozon und Aerosole verbindlich fest. Dazu wird entsprechend ausgebildetes Personal eingestellt.
§ 4 - Ausgabe von Zertifikaten
Die zuständige Behörde versteigert höchstbietend für die regionalabgegrenzten Bereiche Zertifikate, welche zur Emission der angegebenen Schadstoffmenge für den angegebenen Bereich berechtigt.
§ 5 - Handel von Zertifikaten
Der Erwerber eines Zertifaktes ist berechtigt das erworbene Zertifikat nach eigenem Ermessen weiterzuverkaufen. Ein Weiterverkauf muss der zuständigen Behörde angezeigt werden.
§ 6 - Kontrolle
(1) Betriebe, welche Emissionen erzeugen müssen geeichte Messapperaturen unterhalten, welche die Emissionsmenge festhalten.
(2) Die zuständige Behörde kontrolliert die Messungen in unregelmäßigen Abständen und führt eigene Messungen durch. Die Kontrollen und eigenen Messungen können ohne Vorankündigung durchgeführt werden.
§ 7 - Verstöße
Verstöße gegen das Gesetz werden mit Geldbußen von bis zu 100.000 Bramer geahndet.
§ 8 - Übergangsbestimmungen
Das Unionsministerium für Umwelt, bzw. das Unionsministerium des Inneren ist zuständige Behörde im Sinne Gesetzes, solange kein Unionsamt für Umwelt- und Naturschutz eingereichtet ist.
§ 9 - Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Aktenzeichen: UGBl 2010/15
Inkrafttreten: 28.07.2010
§ 1 - Inhalt des Gesetzes
Das Gesetz regelt den Emissionshandel innerhalb der Demokratischen Union.
§ 2 - Zuständige Behörde
Zuständige Behörde ist das einzurichtende Unionsamt für Umwelt- und Naturschutz.
§ 3 - Festlegung der Obergrenzen
Die zuständige Behörde legt für regionalabgegrenzte Bereiche die Emissionsobergrenzen für Kohlenstoffdioxid, Methan, Distickstoffoxid, Schwefelhexafluorid, Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Perfluorierte Kohlenwasserstoffe, Ozon und Aerosole verbindlich fest. Dazu wird entsprechend ausgebildetes Personal eingestellt.
§ 4 - Ausgabe von Zertifikaten
Die zuständige Behörde versteigert höchstbietend für die regionalabgegrenzten Bereiche Zertifikate, welche zur Emission der angegebenen Schadstoffmenge für den angegebenen Bereich berechtigt.
§ 5 - Handel von Zertifikaten
Der Erwerber eines Zertifaktes ist berechtigt das erworbene Zertifikat nach eigenem Ermessen weiterzuverkaufen. Ein Weiterverkauf muss der zuständigen Behörde angezeigt werden.
§ 6 - Kontrolle
(1) Betriebe, welche Emissionen erzeugen müssen geeichte Messapperaturen unterhalten, welche die Emissionsmenge festhalten.
(2) Die zuständige Behörde kontrolliert die Messungen in unregelmäßigen Abständen und führt eigene Messungen durch. Die Kontrollen und eigenen Messungen können ohne Vorankündigung durchgeführt werden.
§ 7 - Verstöße
Verstöße gegen das Gesetz werden mit Geldbußen von bis zu 100.000 Bramer geahndet.
§ 8 - Übergangsbestimmungen
Das Unionsministerium für Umwelt, bzw. das Unionsministerium des Inneren ist zuständige Behörde im Sinne Gesetzes, solange kein Unionsamt für Umwelt- und Naturschutz eingereichtet ist.
§ 9 - Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.