Diplomatiegesetz
Aktenzeichen: UGBl 2011/26
Inkrafttreten: 07.11.2011
Zuletzt geändert durch das Zweite Änderungsgesetz zum Diplomatiegesetz vom 21.10.2020
§ 1 Exterritorialität, Immunität
(1) Personen, die als Staatsoberhaupt oder Regierungsmitglied eines ausländischen Staates zu Gast sind (Staatsgäste) sowie Personen, die von einem ausländischen Staat als Botschafter in die Union entsandt und durch den Unionspräsidenten akkreditiert wurden (Botschafter) und Gebäude der diplomatischen Vertretung eines Botschafters (Botschaften) dürfen durch Organe und Behörden der Demokratischen Union nicht belangt werden. Sie unterliegen dem Recht des Herkunftsstaates.
(2) Begeht ein Botschafter eine schwere Straftat oder mischt sich in unangemessener Weise in die inneren Belange der Demokratischen Union oder ihrer Länder ein, kann der Unionsminister des Auswärtigen ihn ausweisen. Der Herkunftsstaat ist über die Ausweisung zu informieren. Beleidigungen oder Herabwürdigungen der Demokratischen Union, ihrer Verfassungsorgane und deren Mitglieder können gemäß Satz 1 geahndet werden.
(3) Der Unionsminister des Auswärtigen kann Staatsgäste ausweisen oder ihre Einreise unterbinden.
(4) Haben Botschafter oder Staatsgäste die Demokratische Union 24 Stunden nach ihrer Ausreise nicht verlassen, kann die Unionspolizei sie durch Zwang aus dem Land entfernen.
§ 2 Unionsbotschafter
(1) Unionsbotschafter vertreten die Demokratische Union in einem ausländischen Staat oder bei einer internationalen Organisation. Sie werden vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionsministers des Auswärtigen ernannt und entlassen.
(2) Die Unionsbotschafter
1. repräsentieren die Demokratische Union und mehren ihr Ansehen,
2. informieren die Öffentlichkeit des Gastlandes über aktuelle Geschehnisse in der Union,
3. informieren den Unionsminister des Auswärtigen über aktuelle Geschehnisse des Gastlandes.
(3) Unionsbotschafter verlieren ihr Amt durch Entlassung oder Tod.
§2a Konsulate
(1) Zur Unterstützung der Arbeit der Botschaften kann die Unionsregierung im Ausland Konsulate, Generalkonsulate, Honorarkonsulate oder Konsularagenturen einrichten.
(2) Zu ihren Aufgaben gehören:
1. die Entwicklung der außenwirtschaftlichen, verkehrstechnischen, juristischen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen der Demokratischen Union und dem Gastgeberland;
2.die Ausgabe von Reisepässen, Personalausweisen und anderen Dokumenten an im Ausland lebende Staatsbürger der Demokratischen Union;
3. die Erteilung von Visa und Urkunden;
4. die Beglaubigung von Urkunden;
5. die Gewährleistung von Rechtsschutz oder die Hilfe aus Notlagen an Staatsbürger der Demokratischen Union, einschließlich die Gefangenenbetreuung;
6. die Übermittlung gerichtlicher und anderer nicht-gerichtlicher Urkunden;
7. die Durchführung von Ermittlungen und Vernehmungen auf Ersuchen von Gerichten und Strafverfolgungsbehörden der Demokratischen Union;
8. die Beurkundung von Willenserklärungen, Testamenten, Erbverträgen, eidesstaatlichen Versicherungen einschließlich Entgegennahme von Auflassungen und Annahme des Nachlasses verstorbener Staatsbürger der Demokratischen Union, wenn die Erben unbekannt oder abwesend sind;
9. die Legalisation ausländischer Urkunden und Dokumente;
10. die Erfüllung der Aufgaben freiwilliger Gerichtsbarkeit;
11. die Aufnahme von Niederschriften und Vermerken über Tatsachen und Vorgänge einschließlich die Entgegennahme von Verklarungen (Seeprotesten);
(3) Jede Botschaft der Demokratischen Union führt eine Konsularabteilung.
§ 2b
(1) Konsulate, sofern sie keine botschaftsinterne Konsularabteilung sind, General- und Honorarkonsulate sind von einer Botschaft, im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenzuweisung unabhängig agierende Behörden.
(2) Konsularagenturen unterstehen der Weisungsbefugnis der jeweiligen Botschaft der Demokratischen Union im jeweiligen Gastland.
§ 3 Diplomatieliste
Der Unionsminister des Auswärtigen trägt dafür Sorge, dass aktuelle Informationen über die diplomatischen Beziehungen und Verträge der Demokratischen Union auf der Unionswebseite verfügbar sind.
§ 4 Sicherheit von Unionsbürgern im Ausland
(1) Erfährt das Unionsministerium des Auswärtigen, dass die Sicherheit von Unionsbürgern bei Aufenthalten in ausländischen Staaten gefährdet ist, spricht es eine öffentliche Reisewarnung aus.
(2) Sind Unionsbürger im Ausland akut gefährdet, empfiehlt der Unionsminister des Auswärtigen ihnen, das betroffene Land zu verlassen. Das diplomatische Personal der Demokratischen Union unterstützt sie dabei nach Kräften.
§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Das Gesetz über die Diplomatie, das Gesetz über den Generalbotschafter und § 3 des Informationsfreiheitsgesetzes werden aufgehoben.
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:56
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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