Neue Verfassung
Verfasst: Sa 27. Feb 2016, 14:47
Hier mal ein Entwurf von meiner Seite:
Verfassung der Demokratischen Union (Unionsverfassung)
Präambel
[...] (bleibt unverändert)
I. Abschnitt - Die Grundrechte
[...] (bleibt unverändert)
II. Abschnitt - Der Staat
[...] (bis hierhin unverändert)
Artikel 22 – Die Union und die Länder
[...] (Abs.1-4 bleiben unverändert)
(5) Den Ländern ist es gestattet, dem Unionspräsidenten einen Gesandten ihres Landes für eine Unionsbotschaft zu empfehlen, der die Kultur und die Bürger des Unionslandes im Ausland vertritt.
[...] (Art.22a-24 bleiben unverändert)
III. Abschnitt - Das Unionsparlament
[...] (Art.25 bleibt unverändert)
Artikel 26 – Wahl und Zusammensetzung des Unionsparlamentes
[...] (Abs.1-4 bleiben unverändert)
(5) Auf 1.000.000 Unionsbürger kommt ein Mandat im Unionsparlament. Näheres regelt ein Unionsgesetz.
[...] (Art.27-30 bleiben unverändert)
IV. Abschnitt – Der Unionsrat
[...] (Art.31 bleibt unverändert)
Artikel 32 – Wahl und Zusammensetzung des Unionsrates
(1) [...] (bleibt unverändert)
(2) Die Stimmen der Unionsländer werden von einem Vertreter wahrgenommen. Jedes Land muss zu jeder Zeit über einen Vertreter im Unionsrat verfügen.
(3) Bei einfachen Unionsgesetzen hat jedes Unionsland eine Stimme. Sind die Unionsländer direkt betroffen oder handelt es sich um ein Vertretungsgesetz werden 100 Stimmen proportional zu den Einwohnerzahlen der Unionsländer auf selbige verteilt.
Artikel 33 – Verhandlungen des Unionsrates
(1) Der Unionspräsident ist ex officio Vorsitzender und Mitglied des Unionsrates ohne Stimmrecht. Ist er einzig verbliebendes Mitglied des Unionsrates erhält er eine Stimme.
[...] (Abs.2-3 bleiben unverändert)
[...] (Art.34 bleibt unverändert)
V. Abschnitt – Der Unionspräsident
Artikel 35 - Stellung des Unionspräsidenten
[...] (Abs.1-5 bleiben unverändert)
(6) Der Unionspräsident genießt Immunität. Unionsparlament und Unionsrat können die Immunität des Unionspräsidenten auf Antrag eines Gerichtes mit Zweidrittelmehrheit in beiden Kammern aufheben.
(7) Im Falle der vorübergehenden Abwesenheit des Unionspräsidenten übernimmt der Dienstälteste Vertreter im Unionsrates dessen Amtsgeschäfte als Stellvertreter.
Artikel 36 - Aufgaben des Unionspräsidenten
[...] (Abs.1-4 bleiben unverändert)
(5) Der Unionspräsident legt im Rahmen der Verfassung und der Gesetze die Zeitpunkte für die auf Unionsebene abzuhaltenden Wahlen und Abstimmungen fest. Ihm untersteht die zuständige Wahlbehörde.
(6) [...] (bleibt unverändert)
(7) Der Unionspräsident schließt im Namen der Union die Verträge mit auswärtigen Staaten. Diese brauchen zuvor die einfache Mehrheit der Abgeordneten des Unionsparlamentes.
(8) Der Unionspräsident empfängt und beglaubigt die Gesandten der auswärtigen Staaten. Die Botschafter der Union in den auswärtigen Staaten werden von ihm entsandt.
Artikel 37 – Wahl des Unionspräsidenten
(1) Der Unionspräsident wird von allen Unionsbürgern in direkter Volkswahl gewählt. Wählbar ist jeder Unionsbürger, der nicht Mitglied in einer Partei ist.
[...] (Abs.2-4 bleiben unverändert)
Artikel 38 - Vorzeitige Abberufung des Unionspräsidenten
(1) [...] (bleibt unverändert)
(2) Ist eine Petition nach Artikel 38 Abs. 1 beim Unionsparlament eingegangen, findet innerhalb von vierzehn Tagen eine Volksabstimmung über die Abberufung des Unionspräsidenten statt. In der Zwischenzeit ist der Unionspräsident an der Ausübung seines Amtes gehindert. Die Wahlleitung der Volksabstimmung ist vom Präsidenten des Unionsparlaments zu besorgen.
[...] (Abs.3-4 bleiben unverändert)
Artikel 39 - Amtsaufsicht über die Unionsregierung
(1) [...] (bleibt unverändert)
(2) Der Unionspräsident hat sich einer politischen Bewertung der Maßnahmen der Unionsregierung zu enthalten, es sei denn sie verstoßen grob gegen die allgemeinen Menschenrechte oder diese Verfassung.
[...] (Abs.3-10 bleiben unverändert)
VI. Abschnitt – Die Unionsregierung
[...] (Art.40 bleibt unverändert)
Artikel 41 – Wahl des Unionskanzlers
[...] (Abs.1-3 bleiben unverändert)
(4) Ist auch nach 21 Tagen noch immer kein Unionskanzler gewählt, sind Neuwahlen zum Unionsparlament abzuhalten.
Artikel 42 – Amtseid
[...] (Abs.1-2 bleiben unverändert)
(3) Der Unionspräsident und der Unionskanzler treten ihre Ämter spätestens sieben Tage nach ihrer Wahl an, die Unionsminister spätestens sieben Tage nach ihrer Ernennung. Versäumen sie die Frist ist ihre Ernennung hinfällig und sie müssen nach gegebenenfalls notwendiger erneuter Wahl neu ernannt werden. Bei Mitgliedern des Unionsparlaments gilt dieses Versäumnis als Mandatsverzicht.
[...] (Art.43 bleibt unverändert)
Artikel 44 – Die Unionsminister
(1) [...] (bleibt unverändert)
(2) Die Unionsministerien sind nach dem Ressortprinzip gemeinsam mit der Ernennung der Unionsminister durch den Unionspräsidenten zu errichten.
(3) Der Unionsminister für Verteidigung führt im Frieden den Oberbefehl über die Streitkräfte. Dieser geht im Kriegszustand an den Unionspräsidenten über. Der Unionspräsident ist auch in Friedenszeiten Oberbefehlshaber, jedoch ohne Kompetenzen.
(4) [...] (bleibt unverändert)
Artikel 45 – Geschäftsordnung der Unionsregierung
[...] (Abs.1-2 bleiben unverändert)
(3) Der Unionskanzler beruft aus den Reihen der Unionsminister einen Stellvertreter. Dieser leitet die Regierungsgeschäfte bei vorübergehender Abwesenheit des Unionskanzlers. Der Stellvertreter ist durch den Unionspräsidenten zu ernennen.
[...] (Abs.4-5 bleiben unverändert)
(6) Ist der Unionskanzler dauerhaft an der Amtsführung verhindert, übernimmt sein Stellvertreter bis zur Ernennung eines neuen Unionskanzlers dessen Amtsgeschäfte. Ist auch der Stellvertreter dauerhaft verhindert, betraut der Unionspräsident einen der Unionsminister kommissarisch mit der Ausführung der Amtsgeschäfte des Unionskanzlers. Sind alle Mitglieder der Unionsregierung verhindert übernimmt der Unionspräsident kommissarisch die Amtsgeschäfte bis zu einer Neuwahl des Unionskanzlers. Wird das Amt des Unionskanzlers nicht binnen 14 Tagen neu besetzt, ist das Unionsparlament aufzulösen und es haben Neuwahlen stattzufinden.
VII. Abschnitt – Die Gesetzgebung
[...] (Art.46-49 bleiben unverändert)
Artikel 50 - Gesetzgebungsprozess
(1) Die Unionsgesetze werden vom Unionsparlament und dem Unionsrat mit einfacher Mehrheit beschlossen.
(2) Die Zustimmung des Unionsrates ist nicht erforderlich, wenn das Unionsparlament ein Gesetz auf Initiative des Unionsrates unverändert beschlossen hat.
(3) Stimmt eine der beiden Kammern nicht zu kann ein Gesetz nur durch Volksentscheid nach Artikel 51 Absatz 4 und 5, Artikel 51a und Artikel 53 Absatz 3 in Kraft treten. Stimmen beide Kammern nicht zu, gilt das Gesetz als gescheitert.
(4) -entfällt-
Artikel 51 – Volksbegehren und Volksentscheid
(1) [...] (bleibt unverändert)
(2) Gesetzesentwürfe mit verfassungsänderndem Charakter sind zulässig.
[...] (Abs.3-6 bleiben unverändert)
Artikel 51a – Referenden
Das Unionsparlament kann mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass eine im Unionsparlament eingebrachte Gesetzesvorlage der Bevölkerung zur Abstimmung vorzulegen ist. Vom Unionsparlament vorzunehmende Wahlen und Abwahlen, der Unionshaushalt, die Einführung oder Abschaffung einer bestimmten Steuer oder Abgabe sowie die Bestimmung von deren Höhe, die Besoldung und Versorgung der Mitglieder des Unionsparlamentes, des Unionspräsidenten, der Mitglieder der Unionsregierung sowie sonstigen Bediensteten der Union, können Gegenstand eines Referendums sein. Näheres regelt ein Unionsgesetz.
[...] (Art.52 bleibt unverändert)
Artikel 53 – Zustandekommen und Inkrafttreten der Unionsgesetze
(1) Ein vom Unionsparlament beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Unionsrat ebenfalls zustimmt.
(2) Ein durch Volksbegehren eingebrachtes Gesetz kommt zustande, wenn ihm Unionsparlament und Unionsrat gemäß Artikel 50 zustimmt oder wenn ihm gemäß Artikel 51 Abs. 6 eine Mehrheit der Befragten seine Zustimmung gibt.
[...] (Abs.3-4 bleiben unverändert)
(5) Die unterzeichneten Gesetze werden vom Unionspräsidenten öffentlich im Unionsgesetzblatt verkündet. Jedes Gesetz soll den Tag seines Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so tritt das Gesetz vierzehn Tage nach seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft; dies ist durch den Unionspräsidenten bei Verkündung anzumerken.
VIII. Abschnitt – Die Rechtsprechung
[...] (Art.54-57 bleiben unverändert)
Artikel 58 - Das Unionsgericht
(1) [...] (bleibt unverändert)
(2) Das Unionsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Gesetz zugewiesenen Fällen tätig.
(3) [...] (bleibt unverändert)
[...] (Art.59-60 bleiben unverändert)
IX. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 61 - Überprüfung von Wahlen
(1) [...] (bleibt unverändert)
(2) Der Unionswahlleiter wird vom Unionspräsidenten unter Zustimmung des Unionsparlaments und des Unionsrates ernannt.
(3) Scheidet der Unionswahlleiters durch Abberufung durch das Unionsparlament, Tod oder Amtsniederlegung aus dem Amt aus, so ist umgehend einer neuer Unionswahlleiter zu bestimmen. Der Unionspräsident führt für die Zeit der Vakanz das Amt des Unionswahlleiters kommissarisch. Er kann dazu einen kommissarischen Wahlleiter ernennen.
(4) [...] (bleibt unverändert)
Artikel 62 – Unvereinbarkeit von Ämtern
(1) [...] (bleibt unverändert)
(2) -entfällt-
(3) [...] (bleibt unverändert)
(4) Der Unionspräsident darf nicht gleichzeitig Mitglied eines Staatsorganes der Exekutive, Legislative oder Judikative auf Unions- oder Landesebene sein. Einzige Außnahme bildet Artikel 33 Absatz 1.
[...] (Art.63-66 bleiben unverändert)
X. Abschnitt – Finanzen der Union und der Länder
Artikel 67 - Haushalte der Union und der Länder
[...] (Abs.1-3 bleiben unverändert)
(4) Zur Gewährleistung der Stabilität der Haushalte von Union und Ländern erlässt die Union ein Gesetz, in welchem Rahmen für Verschuldung gesetzt werden. Dieses Gesetz benötigt die Zustimmung von Unionsparlament und Unionsrat.
[...] (Art.68 bleibt unverändert)
Artikel 69 - Haushaltssicherung
(1) [...] (bleibt unverändert)
(2) Ein Land tritt ebenfalls in die Haushaltssicherung ein, wenn der Unionsrat dies mit einfacher Mehrheit vom Unionsrat festgestellt wird. In diesem Falle wird die Haushaltssicherung vom Unionspräsidenten festgestellt.
(3) Tritt ein Land öfters als der Unionsdurchschnitt in die Haushaltssicherung, so kann der Unionsrat mit einfacher Mehrheit der Unionsregierung die Finanzhoheit des Landes unbefristet übergeben. Der Unionsrat kann mit einfacher Mehrheit die Übernahme beenden. Dies wird vom Unionspräsidenten festgestellt.
[...] (Abs.4-5 bleiben unverändert)
Verfassung der Demokratischen Union (Unionsverfassung)
Präambel
[...] (bleibt unverändert)
I. Abschnitt - Die Grundrechte
[...] (bleibt unverändert)
II. Abschnitt - Der Staat
[...] (bis hierhin unverändert)
Artikel 22 – Die Union und die Länder
[...] (Abs.1-4 bleiben unverändert)
(5) Den Ländern ist es gestattet, dem Unionspräsidenten einen Gesandten ihres Landes für eine Unionsbotschaft zu empfehlen, der die Kultur und die Bürger des Unionslandes im Ausland vertritt.
[...] (Art.22a-24 bleiben unverändert)
III. Abschnitt - Das Unionsparlament
[...] (Art.25 bleibt unverändert)
Artikel 26 – Wahl und Zusammensetzung des Unionsparlamentes
[...] (Abs.1-4 bleiben unverändert)
(5) Auf 1.000.000 Unionsbürger kommt ein Mandat im Unionsparlament. Näheres regelt ein Unionsgesetz.
[...] (Art.27-30 bleiben unverändert)
IV. Abschnitt – Der Unionsrat
[...] (Art.31 bleibt unverändert)
Artikel 32 – Wahl und Zusammensetzung des Unionsrates
(1) [...] (bleibt unverändert)
(2) Die Stimmen der Unionsländer werden von einem Vertreter wahrgenommen. Jedes Land muss zu jeder Zeit über einen Vertreter im Unionsrat verfügen.
(3) Bei einfachen Unionsgesetzen hat jedes Unionsland eine Stimme. Sind die Unionsländer direkt betroffen oder handelt es sich um ein Vertretungsgesetz werden 100 Stimmen proportional zu den Einwohnerzahlen der Unionsländer auf selbige verteilt.
Artikel 33 – Verhandlungen des Unionsrates
(1) Der Unionspräsident ist ex officio Vorsitzender und Mitglied des Unionsrates ohne Stimmrecht. Ist er einzig verbliebendes Mitglied des Unionsrates erhält er eine Stimme.
[...] (Abs.2-3 bleiben unverändert)
[...] (Art.34 bleibt unverändert)
V. Abschnitt – Der Unionspräsident
Artikel 35 - Stellung des Unionspräsidenten
[...] (Abs.1-5 bleiben unverändert)
(6) Der Unionspräsident genießt Immunität. Unionsparlament und Unionsrat können die Immunität des Unionspräsidenten auf Antrag eines Gerichtes mit Zweidrittelmehrheit in beiden Kammern aufheben.
(7) Im Falle der vorübergehenden Abwesenheit des Unionspräsidenten übernimmt der Dienstälteste Vertreter im Unionsrates dessen Amtsgeschäfte als Stellvertreter.
Artikel 36 - Aufgaben des Unionspräsidenten
[...] (Abs.1-4 bleiben unverändert)
(5) Der Unionspräsident legt im Rahmen der Verfassung und der Gesetze die Zeitpunkte für die auf Unionsebene abzuhaltenden Wahlen und Abstimmungen fest. Ihm untersteht die zuständige Wahlbehörde.
(6) [...] (bleibt unverändert)
(7) Der Unionspräsident schließt im Namen der Union die Verträge mit auswärtigen Staaten. Diese brauchen zuvor die einfache Mehrheit der Abgeordneten des Unionsparlamentes.
(8) Der Unionspräsident empfängt und beglaubigt die Gesandten der auswärtigen Staaten. Die Botschafter der Union in den auswärtigen Staaten werden von ihm entsandt.
Artikel 37 – Wahl des Unionspräsidenten
(1) Der Unionspräsident wird von allen Unionsbürgern in direkter Volkswahl gewählt. Wählbar ist jeder Unionsbürger, der nicht Mitglied in einer Partei ist.
[...] (Abs.2-4 bleiben unverändert)
Artikel 38 - Vorzeitige Abberufung des Unionspräsidenten
(1) [...] (bleibt unverändert)
(2) Ist eine Petition nach Artikel 38 Abs. 1 beim Unionsparlament eingegangen, findet innerhalb von vierzehn Tagen eine Volksabstimmung über die Abberufung des Unionspräsidenten statt. In der Zwischenzeit ist der Unionspräsident an der Ausübung seines Amtes gehindert. Die Wahlleitung der Volksabstimmung ist vom Präsidenten des Unionsparlaments zu besorgen.
[...] (Abs.3-4 bleiben unverändert)
Artikel 39 - Amtsaufsicht über die Unionsregierung
(1) [...] (bleibt unverändert)
(2) Der Unionspräsident hat sich einer politischen Bewertung der Maßnahmen der Unionsregierung zu enthalten, es sei denn sie verstoßen grob gegen die allgemeinen Menschenrechte oder diese Verfassung.
[...] (Abs.3-10 bleiben unverändert)
VI. Abschnitt – Die Unionsregierung
[...] (Art.40 bleibt unverändert)
Artikel 41 – Wahl des Unionskanzlers
[...] (Abs.1-3 bleiben unverändert)
(4) Ist auch nach 21 Tagen noch immer kein Unionskanzler gewählt, sind Neuwahlen zum Unionsparlament abzuhalten.
Artikel 42 – Amtseid
[...] (Abs.1-2 bleiben unverändert)
(3) Der Unionspräsident und der Unionskanzler treten ihre Ämter spätestens sieben Tage nach ihrer Wahl an, die Unionsminister spätestens sieben Tage nach ihrer Ernennung. Versäumen sie die Frist ist ihre Ernennung hinfällig und sie müssen nach gegebenenfalls notwendiger erneuter Wahl neu ernannt werden. Bei Mitgliedern des Unionsparlaments gilt dieses Versäumnis als Mandatsverzicht.
[...] (Art.43 bleibt unverändert)
Artikel 44 – Die Unionsminister
(1) [...] (bleibt unverändert)
(2) Die Unionsministerien sind nach dem Ressortprinzip gemeinsam mit der Ernennung der Unionsminister durch den Unionspräsidenten zu errichten.
(3) Der Unionsminister für Verteidigung führt im Frieden den Oberbefehl über die Streitkräfte. Dieser geht im Kriegszustand an den Unionspräsidenten über. Der Unionspräsident ist auch in Friedenszeiten Oberbefehlshaber, jedoch ohne Kompetenzen.
(4) [...] (bleibt unverändert)
Artikel 45 – Geschäftsordnung der Unionsregierung
[...] (Abs.1-2 bleiben unverändert)
(3) Der Unionskanzler beruft aus den Reihen der Unionsminister einen Stellvertreter. Dieser leitet die Regierungsgeschäfte bei vorübergehender Abwesenheit des Unionskanzlers. Der Stellvertreter ist durch den Unionspräsidenten zu ernennen.
[...] (Abs.4-5 bleiben unverändert)
(6) Ist der Unionskanzler dauerhaft an der Amtsführung verhindert, übernimmt sein Stellvertreter bis zur Ernennung eines neuen Unionskanzlers dessen Amtsgeschäfte. Ist auch der Stellvertreter dauerhaft verhindert, betraut der Unionspräsident einen der Unionsminister kommissarisch mit der Ausführung der Amtsgeschäfte des Unionskanzlers. Sind alle Mitglieder der Unionsregierung verhindert übernimmt der Unionspräsident kommissarisch die Amtsgeschäfte bis zu einer Neuwahl des Unionskanzlers. Wird das Amt des Unionskanzlers nicht binnen 14 Tagen neu besetzt, ist das Unionsparlament aufzulösen und es haben Neuwahlen stattzufinden.
VII. Abschnitt – Die Gesetzgebung
[...] (Art.46-49 bleiben unverändert)
Artikel 50 - Gesetzgebungsprozess
(1) Die Unionsgesetze werden vom Unionsparlament und dem Unionsrat mit einfacher Mehrheit beschlossen.
(2) Die Zustimmung des Unionsrates ist nicht erforderlich, wenn das Unionsparlament ein Gesetz auf Initiative des Unionsrates unverändert beschlossen hat.
(3) Stimmt eine der beiden Kammern nicht zu kann ein Gesetz nur durch Volksentscheid nach Artikel 51 Absatz 4 und 5, Artikel 51a und Artikel 53 Absatz 3 in Kraft treten. Stimmen beide Kammern nicht zu, gilt das Gesetz als gescheitert.
(4) -entfällt-
Artikel 51 – Volksbegehren und Volksentscheid
(1) [...] (bleibt unverändert)
(2) Gesetzesentwürfe mit verfassungsänderndem Charakter sind zulässig.
[...] (Abs.3-6 bleiben unverändert)
Artikel 51a – Referenden
Das Unionsparlament kann mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass eine im Unionsparlament eingebrachte Gesetzesvorlage der Bevölkerung zur Abstimmung vorzulegen ist. Vom Unionsparlament vorzunehmende Wahlen und Abwahlen, der Unionshaushalt, die Einführung oder Abschaffung einer bestimmten Steuer oder Abgabe sowie die Bestimmung von deren Höhe, die Besoldung und Versorgung der Mitglieder des Unionsparlamentes, des Unionspräsidenten, der Mitglieder der Unionsregierung sowie sonstigen Bediensteten der Union, können Gegenstand eines Referendums sein. Näheres regelt ein Unionsgesetz.
[...] (Art.52 bleibt unverändert)
Artikel 53 – Zustandekommen und Inkrafttreten der Unionsgesetze
(1) Ein vom Unionsparlament beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Unionsrat ebenfalls zustimmt.
(2) Ein durch Volksbegehren eingebrachtes Gesetz kommt zustande, wenn ihm Unionsparlament und Unionsrat gemäß Artikel 50 zustimmt oder wenn ihm gemäß Artikel 51 Abs. 6 eine Mehrheit der Befragten seine Zustimmung gibt.
[...] (Abs.3-4 bleiben unverändert)
(5) Die unterzeichneten Gesetze werden vom Unionspräsidenten öffentlich im Unionsgesetzblatt verkündet. Jedes Gesetz soll den Tag seines Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so tritt das Gesetz vierzehn Tage nach seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft; dies ist durch den Unionspräsidenten bei Verkündung anzumerken.
VIII. Abschnitt – Die Rechtsprechung
[...] (Art.54-57 bleiben unverändert)
Artikel 58 - Das Unionsgericht
(1) [...] (bleibt unverändert)
(2) Das Unionsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Gesetz zugewiesenen Fällen tätig.
(3) [...] (bleibt unverändert)
[...] (Art.59-60 bleiben unverändert)
IX. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 61 - Überprüfung von Wahlen
(1) [...] (bleibt unverändert)
(2) Der Unionswahlleiter wird vom Unionspräsidenten unter Zustimmung des Unionsparlaments und des Unionsrates ernannt.
(3) Scheidet der Unionswahlleiters durch Abberufung durch das Unionsparlament, Tod oder Amtsniederlegung aus dem Amt aus, so ist umgehend einer neuer Unionswahlleiter zu bestimmen. Der Unionspräsident führt für die Zeit der Vakanz das Amt des Unionswahlleiters kommissarisch. Er kann dazu einen kommissarischen Wahlleiter ernennen.
(4) [...] (bleibt unverändert)
Artikel 62 – Unvereinbarkeit von Ämtern
(1) [...] (bleibt unverändert)
(2) -entfällt-
(3) [...] (bleibt unverändert)
(4) Der Unionspräsident darf nicht gleichzeitig Mitglied eines Staatsorganes der Exekutive, Legislative oder Judikative auf Unions- oder Landesebene sein. Einzige Außnahme bildet Artikel 33 Absatz 1.
[...] (Art.63-66 bleiben unverändert)
X. Abschnitt – Finanzen der Union und der Länder
Artikel 67 - Haushalte der Union und der Länder
[...] (Abs.1-3 bleiben unverändert)
(4) Zur Gewährleistung der Stabilität der Haushalte von Union und Ländern erlässt die Union ein Gesetz, in welchem Rahmen für Verschuldung gesetzt werden. Dieses Gesetz benötigt die Zustimmung von Unionsparlament und Unionsrat.
[...] (Art.68 bleibt unverändert)
Artikel 69 - Haushaltssicherung
(1) [...] (bleibt unverändert)
(2) Ein Land tritt ebenfalls in die Haushaltssicherung ein, wenn der Unionsrat dies mit einfacher Mehrheit vom Unionsrat festgestellt wird. In diesem Falle wird die Haushaltssicherung vom Unionspräsidenten festgestellt.
(3) Tritt ein Land öfters als der Unionsdurchschnitt in die Haushaltssicherung, so kann der Unionsrat mit einfacher Mehrheit der Unionsregierung die Finanzhoheit des Landes unbefristet übergeben. Der Unionsrat kann mit einfacher Mehrheit die Übernahme beenden. Dies wird vom Unionspräsidenten festgestellt.
[...] (Abs.4-5 bleiben unverändert)