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Gesetz zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Unionsparlament
Verfasst: Mi 24. Jun 2015, 16:27
von Hans Truschke
Die Unionsregierung hat Ausprache über folgendes Gesetz beantragt:
Gesetz zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Unionsparlament
§ 1
Artikel 26 Absatz 5 Unionsverfassung wird um den folgenden Satz ergänzt:
"Das Unionsparlament ist auch dann beschlussfähig, wenn es mit weniger als sieben Mandaten besetzt ist."
Die Frist für Wortmeldungen beträgt vorerst 96 Stunden.
Die Antragstellerin, Frau Helen Bont hat das Wort.
Verfasst: Mi 24. Jun 2015, 19:25
von Helen Bont
Vielen Dank, Herr Präsident.
Herr Präsident, werte Kollegen,
bislang ist in der Unionsverfassung geregelt, dass das Unionsparlament aus mindestens sieben Abgeordneten bestehen muss. Dies führte in der Vergangenheit zu der Problematik, dass, wenn nicht alle sieben Mandate vergeben waren, sich die Frage stellte, ob das Unionsparlament überhaupt beschlussfähig ist. Diese Rechtsunsicherheit führte dazu, dass die parlamentarische Arbeit blockiert war.
Um diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen und zukünftige Blockaden der parlamentarischen Arbeit zu verhindern, hat die Unionsregierung die verfassungsändernde Gesetzesnovelle erarbeitet, wonach das Unionsparlament auch dann beschlussfähig sein soll, wenn nicht alle sieben Mandate des Unionsparlaments vergeben sind.
Damit die Demokratische Union auch in Zukunft regierbar ist, bitte ich Sie um Ihre Zustimmung.
Verfasst: Mi 24. Jun 2015, 21:03
von Hans Truschke
Frau Bont,
dem, dass es nicht gut ist, wenn alle 7 Mandate vergeben sein müssen, stimme ich zu. Doch würde ich eine Untergrenze setzen, vielleicht von 5. Dann könnten 2 Mandate "verloren gehen", erst darunter ist es beschlussunfähig.
Das würde ich deshalb einbauen, damit nicht ein kleines Grüppchen Leute über die Zukunft entscheiden kann. (Bei Ihrer Gesetzesvorlage könnte theoretisch einer im Parlament allein die Beschlüsse fällen)
Verfasst: Mi 24. Jun 2015, 21:53
von Sylvester Calzone
Geschätzte Kollegen,
Ich halte den Entwurf der Regierung für sinniger. Wenn wir eine feste Untergrenze von fünf festschreiben können wieder dieselben Probleme auftreten. Sollte es denn tatsächlich soweit kommen, dass dereinst nur noch eine Person im Unionsparlament sitz müssen wir ohnehin ganz grundsätzlich über die Bücher. Zudem darf auch nicht der Unionsrat vergessen werden, der im schlimmsten Fall immer noch als eine Art Sicherheitsventil agieren könnte.
Verfasst: Mi 24. Jun 2015, 22:28
von Heinz Lüneburg
Geschätzte Kollegen,
auch ich Stimme dem Entwurf zu, schlage aber vor eine Untergrenze von 2 einzubauen
Verfasst: Mi 24. Jun 2015, 22:49
von Helen Bont
Herr Präsident, geschätzte Kollegen,
ich denke, dass es durchaus ein guter Kompromiss ist eine Mindestbesetzung von zwei Abgeordneten festzuschreiben, insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der jüngsten Vergangenheit ja auch der Unionsrat nur mit zwei von insgesamt sechs Ländervertretern besetzt war und Beschlüsse gefasst hat.
Ich ändere daher den Entwurf wie folgt ab:
Gesetz zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Unionsparlament
§ 1
Artikel 26 Absatz 5 Unionsverfassung wird um den folgenden Satz ergänzt:
"Das Unionsparlament ist auch dann beschlussfähig, wenn es mit weniger als sieben Mandaten, aber nicht mit weniger als zwei Mandaten besetzt ist."
Verfasst: Mi 1. Jul 2015, 21:48
von Hans Truschke
Ich schließe die Aussprache.