Gesetz zum Schutz der Pole
Verfasst: Sa 11. Apr 2015, 15:48
Verehrte Abgeordnete,
die Unionsregierung beantragte Debatte und Beschlussfassung zu folgendem Gesetzesentwurf.
Die Antragstellerin erhält zunächst das Wort, die Aussprachedauer soll zunächst 96 Stunden betragen.
Gesetz zum Schutz der Pole
§ 1
Das Strafgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
"§ 52a Straftaten gegen die Integrität der Pole
(1) Wer innerhalb der, in der Konvention über die Polgebiete genannten Pol-Schutzgebiete ein Gewässer, die Luft oder Böden verunreinigt oder sonst deren Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 12 Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein wildlebendes Tier einer besonders geschützten Art tötet oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder zerstört, ein Tier oder eine Pflanze in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet, das oder die einer besonders geschützten Art angehört.
(5) Ebenso wird bestraft, wer ein Exemplar einer besonders geschützten Art verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder befördert oder zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet.
(6) Der Versuch ist strafbar.
(7) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe."
die Unionsregierung beantragte Debatte und Beschlussfassung zu folgendem Gesetzesentwurf.
Die Antragstellerin erhält zunächst das Wort, die Aussprachedauer soll zunächst 96 Stunden betragen.
Gesetz zum Schutz der Pole
§ 1
Das Strafgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
"§ 52a Straftaten gegen die Integrität der Pole
(1) Wer innerhalb der, in der Konvention über die Polgebiete genannten Pol-Schutzgebiete ein Gewässer, die Luft oder Böden verunreinigt oder sonst deren Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 12 Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein wildlebendes Tier einer besonders geschützten Art tötet oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder zerstört, ein Tier oder eine Pflanze in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet, das oder die einer besonders geschützten Art angehört.
(5) Ebenso wird bestraft, wer ein Exemplar einer besonders geschützten Art verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder befördert oder zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet.
(6) Der Versuch ist strafbar.
(7) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe."