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Gesetz zur Neuordnung von Unionsbürgerschaft- und Angehörigkeit

Verfasst: Fr 20. Feb 2015, 17:14
von Dionysius Buddenberg
Es wird über folgenden Gestzesentwurf abgestimmt.

Stimmen sie mit
"Ja", wenn sie dem Entwurf zustimmen,
mit "Nein", wenn sie ihm nicht zustimmen und mit
"Enthaltung" wenn sie sich aktiv der Stimme enthalten wollen.

Die Abstimmung dauert vorerst 96 Stunden.

Gesetz zur Neuordnung von Unionsbürgerschaft- und Angehörigkeit

Artikel 1
Das Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit wird um einen Paragrafen 4a ergänzt:

„§4a Zugang zu öffentlichen Ämtern
(1) Sofern nicht durch Gesetz abweichende Vorschriften getroffen werden, haben Unionsangehörige im Sinne dieses Gesetzes das Recht,

das Amt eines Unionsministers im Sinne von Art. 44 der Unionsverfassung
das Amt eines Unionsrichters im Sinne von Art. 59 der Unionsverfassung
Ämter im Sinne des § 2 des Gesetzes zur Einführung des Berufsbeamtentums mit Ausnahme von Beamtenverhältnissen auf Zeit, deren rechtliche Grundlage sich auf die Unionsverfassung stützt und die nicht von den Vorschriften der Nummern eins und zwei dieses Paragrafen umfasst sind,

anzunehmen.

(2) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis über die öffentlichen Ämter, die von Unionsangehörigen angenommen werden können.

Artikel 2
Das Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit wird in Paragraf sechs, Absatz zwei wie folgt geändert:

„Jede reale Person hat das Recht, zwei Unionsbürgerschaften zu besitzen.“

Artikel 3
Das Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit wird in Paragraf 6 um einen Absatz 2a ergänzt:

„Sofern eine reale Person mehr als eine Unionsbürgerschaft beantragt, so dem Antrag auf Einbürgerung die bereits bestehende Unionsbürgerschaft mit Namen kenntlich zu machen. Bei Unterlassen einer Kenntlichmachung sind die Vorschriften des Paragrafen fünf, Absatz eins Nummer eins anzuwenden.“

Artikel 4
Das Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit wird in Paragraf zwei Absatz drei wie folgt erweitert:

„Es macht durch realen Personenbezug miteinander verbundene Unionsbürgerschaften im Sinne von Paragraf sechs, Absatz zwei dieses Gesetzes auf geeignete Weise im Bürgerverzeichnis kenntlich.“

Artikel 5
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

RE: Gesetz zur Neuordnung von Unionsbürgerschaft- und Angehörigkeit

Verfasst: Fr 20. Feb 2015, 18:11
von Hans Truschke
Ja

Verfasst: Fr 20. Feb 2015, 21:03
von Christopher Adomeit
Ja.

Verfasst: Fr 20. Feb 2015, 23:16
von Sylvester Calzone
Ja

Verfasst: Fr 20. Feb 2015, 23:40
von Dionysius Buddenberg
Ja.

Verfasst: Fr 20. Feb 2015, 23:42
von Dionysius Buddenberg
Verehrte Abgeordnete,

ich schließe die Abstimmung, da eine unumstößliche Mehrheit erreicht wurde.

Es nahmen 4 von 7 Abgeordneten an der Abstimmung teil.

4 Abgeordnete stimmten mit "Ja",
0 mit "Nein" und 0 mit "Enthaltung".

Damit ist das Gesetz vom Unionsparlament beschlossen und wird nun an den Unionsrat weitergeleitet.