7. Gesetz zur Änderung des Wahlrechts
Verfasst: Sa 17. Jan 2015, 15:33
Geschätzte Kolleginnen und Kollegen,
Es wird über folgenden Gesetzesentwurf abgestimmt.
Stimmen sie mit
"Ja", wenn sie dem Vorschlag zustimmen,
mit "Nein", wenn sie den Vorschlag ablehnen, oder stimmen sie mit
"Enthaltung", wenn sie sich aktiv der Stimme enthalten möchten.
Die Abstimmung dauert 96 Stunden.
Siebtes Gesetz zur Änderung des Wahlrechts
Artikel 1
Der zweite Absatz des Paragrafen zwei des Unionswahlgesetzes wird gestrichen.
Artikel 2
Der erste Satz des § 29 des Wahlgesetzes wird wie folgt geändert:
"Steht nur ein Kandidat zur Wahl, ist die Wahlfrage dahingehend zu stellen, ob der Wähler dem Wahlvorschlag zustimmt oder nicht."
Artikel 3
§ 39 des Wahlgesetzes wird um einen zweiten Absatz ergänzt:
"Für Wahlen im Sinne dieses Gesetzes ist eine geeignete, technische Durchführungseinrichtung (Wahltool) einzusetzen, mittels der die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze und insbesondere des Wahlgeheimnisses sichergestellt ist."
Artikel 4
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Es wird über folgenden Gesetzesentwurf abgestimmt.
Stimmen sie mit
"Ja", wenn sie dem Vorschlag zustimmen,
mit "Nein", wenn sie den Vorschlag ablehnen, oder stimmen sie mit
"Enthaltung", wenn sie sich aktiv der Stimme enthalten möchten.
Die Abstimmung dauert 96 Stunden.
Siebtes Gesetz zur Änderung des Wahlrechts
Artikel 1
Der zweite Absatz des Paragrafen zwei des Unionswahlgesetzes wird gestrichen.
Artikel 2
Der erste Satz des § 29 des Wahlgesetzes wird wie folgt geändert:
"Steht nur ein Kandidat zur Wahl, ist die Wahlfrage dahingehend zu stellen, ob der Wähler dem Wahlvorschlag zustimmt oder nicht."
Artikel 3
§ 39 des Wahlgesetzes wird um einen zweiten Absatz ergänzt:
"Für Wahlen im Sinne dieses Gesetzes ist eine geeignete, technische Durchführungseinrichtung (Wahltool) einzusetzen, mittels der die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze und insbesondere des Wahlgeheimnisses sichergestellt ist."
Artikel 4
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.