Seite 1 von 1

Gesetz über die Verhängung von Sanktionen gegen die Föderale Republik Andro - Eine Schande!

Verfasst: Do 26. Jun 2014, 20:43
von Hans Sack
Gegen das folgende Unsinnige Gesetz wurde
im Unionsrat eindeutig Einspruch erhoben:
Gesetz über die Verhängung von Sanktionen gegen die Föderale Republik Andro

§ 1
Die Unionsregierung wird ermächtigt, zur Unterstützung der Bemühungen des Hohen Rates der Internationalen Hochkommission für die Polgebiete um eine vertragliche Lösung der gegenwärtigen Polkrise die folgenden Sanktionen gegen die Föderale Republik Andro zu verhängen:

A.) ab 14. April 2014, 20:01 Uhr:
01. Einreiseverbot für Regierungsmitglieder und Spitzenbeamte, sofern sie nicht Botschafter der Föderalen Republik Andro im jeweiligen Mitgliesstaat der Internationalen Hochkommission für die Polgebiete sind.
02. Einfrieren von Vermögenswerten von privaten und staatlichen Firmen, Unternehmen und anderen Organisationen, die sich am Verstoß gegen die Polkonvetion beteiligen und Sanktionsmaßnahmen gegen deren Spitzenmanager und hohen Beamten.
03. Entzug der Überflugrechte und Landerechte für androische Fluggesellschaften.

B.) ab 28. April 2014:
04. Entzug der Transitrechte für unter androischer Flagge fahrende Schiffe durch die Hoheitsgewässer und gegebenfalls Binnengewässer.
05. Einfrieren sämtlicher Vernögenswerte androischer Unternehmer und anderer Privatpersonen.
06. Handelsboykott gegen androische Erdöl- und Erdgasprodukte sowie für sämtliche technischen Geräte und chemischen Produkte, die für die androische Erdgas- und Erdölindustrie wichtig sind sowie Exportstopp.

C.) ab 5. Mai 2014:
7. Handelsboykott gegen androische technische Produkte einschließlich der Automobil-, Flugzeug- und Schiffsbaubranche und gegen androische natürliche Rohstoffe und Agrarprodukte.
8. Handelsboykott gegen die androische Textilindustrie.
9. Ausschluss dreibürgischer und/oder androischer Banken vom internationalen Zahlungsverkehr.

D.) ab 19. Mai 2014:
10. Einreisestopp für androische Staatsbürger.

E.) ab 2. Juni 2014:
11. Erlass eines allumfassenden wirtschaftlichen Boykotts.

§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündigung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
Und dennoch wird dieser für unser Land schädlicher Schwachsinn auf Grund eines Formfehlers durch gewunken.
Da die durch die Verfassung festgelegte Einspruchsfrist allerdings seit Langem verstrichen ist, hat dieses Votum keine rechtliche Wirkung.
Ernsthaft? Ich bin von dieser Tatsache mehr als Empört.
Das man legitime Abstimmungen durch das reine verstreichen lassen von Zeit außer kraft setzt ist schlichtweg Dreist und hat nichts mehr mit Demokratie zu tun.
Die Art wie dieses Gesetz erlassen wurde ist eine Schande für unser gesamtes Land und für mich untragbar.

Ich kann das nicht so stehen lassen und wenn ich selbst nach Andro reise und mich von diesem Schmutz Distanziere.

Verfasst: Do 26. Jun 2014, 23:48
von Draga Markievic
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,

ohne in die inhaltliche Debatte zu dem Gesetz einzusteigen, möchte ich auf Ihre Kritik des Zustandekommens eingehen.

Nach Artikel 36, Absatz 3 Unionsverfassung zählt es zu den Aufgaben des Unionspräsidenten die verfassungsgemäß beschlossenen Unionsgesetze auszufertigen und sie öffentlich im Unionsgesetzblatt zu verkünden. Bei der Ausfertigung soll der Unionspräsident prüfen, ob das Gesetz formell oder offensichtlich materiell gegen diese Verfassung verstößt und gegebenenfalls die Ausfertigung verweigern. Von diesem Prüfungsrecht- bzw. pflicht habe ich Gebrauch gemacht. Einen offensichtlich materiellen Verstoß gegen die Verfassung habe ich - auch bei zweimaligem Hinsehen - nicht erkennen können. Es bliebe also noch die Frage nach einem formellen Verstoß. In Artikel 50 Unionsverfassung heißt es im Absatz 1: "Die Unionsgesetze werden vom Unionsparlament mit einfacher Mehrheit beschlossen." Dies war der Fall. Weiter heißt es in Absatz 2: "Der Unionsrat kann innerhalb von vierzehn Tagen nach Zuleitung des Gesetzentwurfes Einspruch gegen ein vom Unionsparlament beschlossenes Gesetz einlegen." Dies war nicht der Fall. In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf Artikel 53 Unionsverfassung wonach ein vom Unionsparlament beschlossenes Gesetz zustandekommt, wenn der Unionsrat keinen Einspruch gemäß Artikel 50 Abs. 2 erhebt oder der Einspruch gemäß Artikel 50 Abs. 3 oder 4 vom Unionsparlament zurückgewiesen wird. Weiter führt der Artikel in Absatz 4 aus, dass die verfassungsgemäß zustande gekommen Gesetze vom Unionspräsidenten ausgefertigt und unterzeichnet werden. Absatz 5 besagt dann noch weiterhin, dass die unterzeichneten Gesetze vom Unionspräsidenten öffentlich im Unionsgesetzblatt verkündet werden.

Sie sehen also, dass ich an dieser Stelle keine andere Option gehabt habe und das Gesetz in seinem Zustandekommen allein in der Verantwortung des Unionsparlamentes und des Unionsrates* liegt.

____
* Was das Prozedere im Unionsrat betrifft, so bleibt mir nur der Hinweis auf Artikel 33, Absatz 1 der Unionsverfassung, wonach der Unionsrat aus seiner Mitte einen Präsidenten wählt, dem die Leitung der Sitzungen obliegt. Dieser bestimmt nach § 3, Abs. 5 (der 2.) der Geschäftsordnung des Unionsrates einen Stellvertreter aus der Mitte der Mitglieder. Dieser übernimmt die Aufgaben des Unionsratspräsidenten in seiner Abwesenheit oder nach dessen Ausscheiden aus dem Amt als Vertreter seines Landes im Unionsrat.

Verfasst: Fr 27. Jun 2014, 20:23
von Hans Sack
Es ist und bleibt Bedauerlich. Wir sollten zusehen das sich künftig solche Undinge nicht wiederholen.