die KDU-Fraktion beantragt Debatte und Abstimmung über den folgnden Gesetzentwurf. Die Antragstellerin hat das Wort, anschließend ist die Debatte, welche mindestens 96 Stunden dauert, eröffnet.
Gesetz zur Präzisierung der Geschäftsfähigkeit
§ 1
Das I. Buch des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt ergänzt:
"§ 1a Volljährigkeit
Die Volljährigkeit beginnt mit dem 19. Lebensjahr.
§ 2
§ 3 des II. Buchs des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt geändert:
§ 3 Geschäftsfähigkeit
(1) Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtlich bindende Willenserklärungen abzugeben.
(2) Personen, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben und Personen, die wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder eines ähnlichen Zustands an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäß zu handeln, sind geschäftsunfähig.
(3) Die in Absatz 2 genannten Personen können Geschäfte abschließen, sofern sie die von ihnen zu erbringenden Leistungen mit geringen Mitteln, die ihnen zur freien Verfügung gestellt wurden, und sofort bewirken können.
(4) Personen, die nicht volljährig sind und die nicht unter § 3 Absatz 2 fallen, sind beschränkt geschäftsfähig. Für Geschäfte, die sie nicht mit geringfügigen Mitteln, die ihnen zur freien Verfügung gestellt wurden, und sofort beweriken können, benötigen sie die vorherige Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.