Freundschaftsvertrag mit Kaiserreich Chinopien
Verfasst: Di 10. Jun 2014, 13:34
Werte Kolleginnen und Kollegen,
die KDU-Fraktion hat den vorliegenden Entwurf für ein Freundschafts- und Kooperationsabkommen mit dem Kaiserreich Chinopien zur Debatte und Beschlussfassung vorgelegt. Die Debatte dauert mindestens 96 Stunden. Die Antragstellerin hat das Wort, danach ist die Debatte eröffnet.
Freundschafts- und Kooperationsvertrag
zwischen dem Kaiserreich Chinopien und der Demokratischen Union
Präambel
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
bestebt, ihre bilateralen Beziehungen auf eine solide vertragliche Basis zu stellen,
gewillt, ihre bilateralen Beziehungen im Geiste der Freundschaft auszubauen und
bestrebt, eventuelle Differenzen partnerschaftlich und einvernehmlich zu lösen,
sind wie folgt überein gekommen:
Artikel I
Die Hohen Vertragsschließenden Parteien erkennen einander als souveräne Staaten an.
Artikel II
Die Hohen Vertragsschließenden Parteien bekennen sich zur territorialen Integriät des jeweils anderen Vertragspartners und bekunden ihren Willen, etwaige Differenzen friedlich beizulegen.
Artikel III
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Abhaltung von Regierungskonsultationen im Abstand von etwa sechs Monaten. Diese sollen möglichst der Vertiefung der bilateralen Beziehungen zwischen den Hohen Vertragsschließenden Mächten dienen.
Artikel IV
Die Hohen Vertragsschließenden Parteien unterhalten nach Möglichkeit Botschaften bei der jeweils anderen Partei. Das Botschaftsgebäude, das Botschaftsgelände und das entsandte diplomatische Personal genießen nach erfolgter Akkreditierung gemäß den internationalen Gepflogenheiten diplomatische Immunität.
Artikel V
Die Hohen Vertragsschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch, ihre bilateralen Beziehungen durch eine kontinuierliche Zusammenarbeit, insbesondere auf den Gebieten der Wirtschaft, der Telekommunikation, des Verkehrswesens, der Kultur und der jusitiziellen Zusammenarbeit, zu vertiefen.
Artikel VI
Dieser Vertrag hat unbegrenzte Laufzeit. Er kann einseitig binnen vier Wochen gekündigt werden.
Die Kündigung ist der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich in einer diplomatischen Note mitzuteilen.
Artikel VII
Dieser Vertrag tritt mit dem Abschluss der Ratifizierung durch beide Vertragsparteien in Kraft.
die KDU-Fraktion hat den vorliegenden Entwurf für ein Freundschafts- und Kooperationsabkommen mit dem Kaiserreich Chinopien zur Debatte und Beschlussfassung vorgelegt. Die Debatte dauert mindestens 96 Stunden. Die Antragstellerin hat das Wort, danach ist die Debatte eröffnet.
Freundschafts- und Kooperationsvertrag
zwischen dem Kaiserreich Chinopien und der Demokratischen Union
Präambel
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
bestebt, ihre bilateralen Beziehungen auf eine solide vertragliche Basis zu stellen,
gewillt, ihre bilateralen Beziehungen im Geiste der Freundschaft auszubauen und
bestrebt, eventuelle Differenzen partnerschaftlich und einvernehmlich zu lösen,
sind wie folgt überein gekommen:
Artikel I
Die Hohen Vertragsschließenden Parteien erkennen einander als souveräne Staaten an.
Artikel II
Die Hohen Vertragsschließenden Parteien bekennen sich zur territorialen Integriät des jeweils anderen Vertragspartners und bekunden ihren Willen, etwaige Differenzen friedlich beizulegen.
Artikel III
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Abhaltung von Regierungskonsultationen im Abstand von etwa sechs Monaten. Diese sollen möglichst der Vertiefung der bilateralen Beziehungen zwischen den Hohen Vertragsschließenden Mächten dienen.
Artikel IV
Die Hohen Vertragsschließenden Parteien unterhalten nach Möglichkeit Botschaften bei der jeweils anderen Partei. Das Botschaftsgebäude, das Botschaftsgelände und das entsandte diplomatische Personal genießen nach erfolgter Akkreditierung gemäß den internationalen Gepflogenheiten diplomatische Immunität.
Artikel V
Die Hohen Vertragsschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch, ihre bilateralen Beziehungen durch eine kontinuierliche Zusammenarbeit, insbesondere auf den Gebieten der Wirtschaft, der Telekommunikation, des Verkehrswesens, der Kultur und der jusitiziellen Zusammenarbeit, zu vertiefen.
Artikel VI
Dieser Vertrag hat unbegrenzte Laufzeit. Er kann einseitig binnen vier Wochen gekündigt werden.
Die Kündigung ist der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich in einer diplomatischen Note mitzuteilen.
Artikel VII
Dieser Vertrag tritt mit dem Abschluss der Ratifizierung durch beide Vertragsparteien in Kraft.