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Mitteilungen aus dem Unionsparlament

Verfasst: Mo 9. Jun 2014, 20:52
von Helen Bont
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Manuri, den 09.06.2014

Sehr geehrte Frau Unionspräsidentin,
bezüglich des Gesetzes über die Verhängung von Sanktionen gegen die Föderale Republik Andro wende ich mich heute an Sie mit der Bitte um Ausvertigung und Verkündung im Unionsgesetzblatt.
Das betreffende Gesetzwurde bereits am 19. April 2014 dem Unionsrat zugeleitet.

Gemäß Artikel 50 II Unionsverfassung beträgt die Einspruchsfrist des Unionsrates 14 Tage. Diese Einspruchsfrist ist spätestens am 4. Mai 2014 abgelaufen und die Einbringung in den Unionsrat am 1. Juni 2014 erfolgte mithin zu spät.

Aus diesem Grunde ersuche ich Sie, das betreffende Gesetz nun auszufertigen und im Unionsgesetzblatt zu verkünden.

Hochachtungsvoll,

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Präsidentin des Unionsparlaments

Gesetz über die Verhängung von Sanktionen gegen die Föderale Republik Andro


§ 1
Die Unionsregierung wird ermächtigt, zur Unterstützung der Bemühungen des Hohen Rates der Internationalen Hochkommission für die Polgebiete um eine vertragliche Lösung der gegenwärtigen Polkrise die folgenden Sanktionen gegen die Föderale Republik Andro zu verhängen:

A.) ab 14. April 2014, 20:01 Uhr:
01. Einreiseverbot für Regierungsmitglieder und Spitzenbeamte, sofern sie nicht Botschafter der Föderalen Republik Andro im jeweiligen Mitgliesstaat der Internationalen Hochkommission für die Polgebiete sind.
02. Einfrieren von Vermögenswerten von privaten und staatlichen Firmen, Unternehmen und anderen Organisationen, die sich am Verstoß gegen die Polkonvetion beteiligen und Sanktionsmaßnahmen gegen deren Spitzenmanager und hohen Beamten.
03. Entzug der Überflugrechte und Landerechte für androische Fluggesellschaften.

B.) ab 28. April 2014:
04. Entzug der Transitrechte für unter androischer Flagge fahrende Schiffe durch die Hoheitsgewässer und gegebenfalls Binnengewässer.
05. Einfrieren sämtlicher Vernögenswerte androischer Unternehmer und anderer Privatpersonen.
06. Handelsboykott gegen androische Erdöl- und Erdgasprodukte sowie für sämtliche technischen Geräte und chemischen Produkte, die für die androische Erdgas- und Erdölindustrie wichtig sind sowie Exportstopp.

C.) ab 5. Mai 2014:
7. Handelsboykott gegen androische technische Produkte einschließlich der Automobil-, Flugzeug- und Schiffsbaubranche und gegen androische natürliche Rohstoffe und Agrarprodukte.
8. Handelsboykott gegen die androische Textilindustrie.
9. Ausschluss dreibürgischer und/oder androischer Banken vom internationalen Zahlungsverkehr.

D.) ab 19. Mai 2014:
10. Einreisestopp für androische Staatsbürger.

E.) ab 2. Juni 2014:
11. Erlass eines allumfassenden wirtschaftlichen Boykotts.

§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündigung im Unionsgesetzblatt in Kraft.

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RE: Mitteilungen aus dem Unionsparlament

Verfasst: Di 8. Jul 2014, 21:10
von Helen Bont
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Manuri, den 08.07.2014

Sehr geehrte Frau Unionspräsidentin,
bezüglich des:
- Gesetzes zur Regelung der Schuldunfähigkeit und der Maßregel zur Sicherung und Besserung,
- 1. Gesetzes zur Reform des Mordtatbestands,
- Gesetzes zur Präzisierung der Geschäftsfähigkeit und
- Erstes Änderungsgesetzes zum Gesetz über die militärischen Streitkräfte der Demokratischen Union wende ich mich heute an Sie mit der Bitte um Ausvertigung und Verkündung im Unionsgesetzblatt.
Das betreffende Gesetze wurde bereits am 24. Juni 2014, 18:45 Uhr dem Unionsrat zugeleitet.

Gemäß Artikel 50 II Unionsverfassung beträgt die Einspruchsfrist des Unionsrates 14 Tage. Diese Einspruchsfrist ist spätestens am 24. Juni 2014, 19:00 Uhr abgelaufen. Die Einbringung in den Unionsrat ist nicht erfolgt.

Aus diesem Grunde ersuche ich Sie, die betreffenden Gesetze nun auszufertigen und im Unionsgesetzblatt zu verkünden.

Hochachtungsvoll,

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Präsidentin des Unionsparlaments

Gesetz zur Regelung der Schuldunfähigkeit und der Maßregel zur Sicherung und Besserung

§ 1
§ 1 des Strafgesetzbuches der Demokratischen Union (StGB) wird wie folgt ergänzt:

§1 Keine Strafe ohne Gesetz und ohne Schuld
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn ihr zum Tatzeitpunkt ein Gesetz zu Grunde liegt und der Täter schuldhaft gehandelt hat.


§ 2
Es werden die folgenden Paragraphen in das StGB aufgenommen:

§ 1a Schuldunfähigkeit
(1) Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
(2) Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.





§ 1b Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 1a Absatz 2 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe gemildert werden.





§ 22a Maßregel zur Sicherung und Besserung
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 1a Absatz 2) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 1b) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
(2) Hat eine Per son den Hang, alkoholische Getränke oder an dere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechts widrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.





(2) Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurück gehen.


§ 3
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.

1. Gesetz zur Reform des Mordtatbestands

§ 1
§ 95a des Strafgesetzes der Demokratischen Union wird wie folgt geändert:

"Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird, wenn er die Tötung mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit Freiheitsstrafe nicht unter 100 Tagen bestraft."

§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.

Gesetz zur Präzisierung der Geschäftsfähigkeit

§ 1
Das I. Buch des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt ergänzt:

"§ 1a Volljährigkeit
Die Volljährigkeit beginnt mit dem 19. Lebensjahr.

§ 2
§ 3 des II. Buchs des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt geändert:

§ 3 Geschäftsfähigkeit
(1) Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtlich bindende Willenserklärungen abzugeben.
(2) Personen, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben und Personen, die wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder eines ähnlichen Zustands an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäß zu handeln, sind geschäftsunfähig.
(3) Die in Absatz 2 genannten Personen können Geschäfte abschließen, sofern sie die von ihnen zu erbringenden Leistungen mit geringen Mitteln, die ihnen zur freien Verfügung gestellt wurden, und sofort bewirken können.
(4) Personen, die nicht volljährig sind und die nicht unter § 3 Absatz 2 fallen, sind beschränkt geschäftsfähig. Für Geschäfte, die sie nicht mit geringfügigen Mitteln, die ihnen zur freien Verfügung gestellt wurden, und sofort beweriken können, benötigen sie die vorherige Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.


Erstes Änderungsgesetz zum
Gesetz über die militärischen Streitkräfte der Demokratischen Union

§ 1
§ 3 des Gesetzes über die militärischen Streitkräfte der Demokratischen Union wird wie folgt geändert:

"§ 3 Dienst in den Unionsstreitkräften
Jeder Staatsbürger der Demokratischen Union Ratelon kann in den Dienst der Unionsstreitkräfte eintreten, sofern er
a) das 19. Lebensjahr vollendet hat;
b) nicht in ein laufendes Strafverfahren verwickelt ist und
c) die physischen und psychischen Voraussetzungen erfüllt, welche der Unionsminister der Verteidigung per Verordnung festlegt."

§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.

RE: Mitteilungen aus dem Unionsparlament

Verfasst: Mo 14. Jul 2014, 11:57
von Helen Bont
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Manuri, den 14.07.2014

Sehr geehrte Frau Unionspräsidentin,
bezugnehmend auf mein Schreiben vom 8. Juli 2014, ersuche ich Sie höflichst, die besagtem Schreiben beigefügten und vom Unionsparlament ohne Widerspruch des Unionsrates beschlossenen Gesetze auszufertigen und im Unionsgesetzblatt zu verkünden.

Hochachtungsvoll,

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Präsidentin des Unionsparlaments

Verfasst: Mo 14. Jul 2014, 14:06
von Lotta-Karolina Altmann
teilt der Unionsparlamentspräsidentin mit, dass die verfassungsmäßige Prüfung der Gesetze in Kürze abgeschlossen sein wird

Verfasst: Di 15. Jul 2014, 00:22
von Helen Bont
Bedankt sich für die Mitteilung und zeigt sich erleichtert darüber, dass im Unionspräsidialamt noch gearbeitet wird.

Verfasst: Di 15. Jul 2014, 09:52
von Draga Markievic
Original von Helen Bont
und zeigt sich erleichtert darüber, dass im Unionspräsidialamt noch gearbeitet wird.
Sebstverständlich.

RE: Mitteilungen aus dem Unionsparlament

Verfasst: Sa 26. Jul 2014, 17:59
von Helen Bont
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Manuri, den 26.07.2014

Sehr geehrte Frau Unionspräsidentin,
am 13.07.2014 hat die KDU-Fraktion im Unionsparlament den Antrag eingebracht, das Unionsparlament möge dem Unionskanzler Massimiliano Napolitani das Misstrauen aussprechen und gleichzeitig die Abgeordnete Helen Bont zur Unionskanzlerin wählen.
Die Aussprache wurde am heutigen Tag beendet, und der Antrag wird aller Voraussicht nach die Mehrheit der Abgeordneten des Unionsparlaments finden.
Da ich selbst zur Wahl stehe und der stellvertretende Präsident des Unionsparlaments, Herr Tiberius Kaulmann, seit geraumer Zeit inaktiv ist und auch nicht mit einer baldigen Teilnahme von Herrn Kaulmann am Geschehen in der Demokratischen Union zu rechnen ist, ersuche ich Sie hiermit, auf der Grundlage des heute vom Unionsparlament gefassten 1. Beschlusses über die Abweichung von der Geschäftsordnung des Unionsparlament (§ 13 GOUP), die Abstimmungsleitung im Unionsparlament bezüglich des gegen Unionskanzler Massimiliano Napolitani eingebrachten Misstrauensvotums zu übernehmen und eine Abstimmung so zeitnah wie möglich durchzuführen.

Hochachtungsvoll,

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Präsidentin des Unionsparlaments

Verfasst: Sa 23. Aug 2014, 23:40
von Helen Bont
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Manuri, den 23.08.2014

Sehr geehrte Frau Unionspräsidentin,
bezüglich der nachfolgenden Gesetze wende ich mich heute an Sie mit der Bitte um Ausfertigung und Verkündung im Unionsgesetzblatt.
Das betreffende Gesetze wurde bereits am 29. Juli 2014, 14:34 Uhr dem Unionsrat zugeleitet.

Gemäß Artikel 50 II Unionsverfassung beträgt die Einspruchsfrist des Unionsrates 14 Tage. Diese Einspruchsfrist ist spätestens am 12. August 2014, 14:35 Uhr abgelaufen. Die Einbringung in den Unionsrat ist nicht erfolgt; der Unionsrat hat keinen Einspruch eingelegt.

Aus diesem Grunde ersuche ich Sie, die betreffenden Gesetze nun auszufertigen und im Unionsgesetzblatt zu verkünden.

Hochachtungsvoll,

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Präsidentin des Unionsparlaments

Viertes Wahlrechtsänderungsgesetz

§ 1
Das Wahlgesetz wird wie folgt ergänzt:

"§ 6a
(1) Ist absehbar, dass der amtierende Unionswahlleiter seinen Amtspflichten bezüglich einer anstehenden Wahl oder Abstimmung nicht nachkommen wird, so hat der Unionspräsident auf Vorschlag wahlweise des
- Unionskanzlers,
- Präsidenten des Unionsrates,
- Präsidenten des Unionsparlaments,
oder eines
- Unionsministers
für die betreffende Wahl oder Abstimmung einen "Kommissarischen Unionswahlleiter" zu ernennen.
(2) Sämtliche Bestimmungen des Unionswahlleiters, welche sich in diesem oder anderen Unionsgesetzen befinden, finden auf den "Kommissarischen Unionswahlleiter" Anwendung."

§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.

Gesetz zur Regelung der Schuldunfähigkeit und der Maßregel zur Sicherung und Besserung

§ 1
§ 1 des Strafgesetzbuches der Demokratischen Union (StGB) wird wie folgt ergänzt:

§1 Keine Strafe ohne Gesetz und ohne Schuld
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn ihr zum Tatzeitpunkt ein Gesetz zu Grunde liegt und der Täter schuldhaft gehandelt hat.

§ 2
Es werden die folgenden Paragraphen in das StGB aufgenommen:

§ 1a Schuldunfähigkeit
(1) Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
(2) Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

§ 1b Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 1a Absatz 2 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe gemildert werden.

§ 22a Maßregel zur Sicherung und Besserung
(1) Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 1a Absatz 2) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 1b) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
(2) Hat eine Per son den Hang, alkoholische Getränke oder an dere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechts widrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(3) Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurück gehen.

§ 3
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.

Verfasst: Di 2. Sep 2014, 22:48
von Helen Bont
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Manuri, den 23.08.2014

Sehr geehrte Frau Unionspräsidentin,
bezüglich des nachfolgenden Gesetzes wende ich mich heute an Sie mit der Bitte um Ausfertigung und Verkündung im Unionsgesetzblatt.
Das betreffende Gesetze wurde bereits am 18. August 2014, dem Unionsrat zugeleitet.

Gemäß Artikel 50 II Unionsverfassung beträgt die Einspruchsfrist des Unionsrates 14 Tage. Diese Einspruchsfrist ist spätestens am 1. September 2014, 14:35 Uhr abgelaufen. Die Einbringung in den Unionsrat ist nicht erfolgt; der Unionsrat hat keinen Einspruch eingelegt.

Aus diesem Grunde ersuche ich Sie, die betreffenden Gesetze nun auszufertigen und im Unionsgesetzblatt zu verkünden.

Hochachtungsvoll,

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Präsidentin des Unionsparlaments

5. Wahlrechtsänderungsgesetz

§ 1
§ 2 des Wahlgesetzes wird wie folgt ergänzt:
(1)Wahlen und Volksentscheide auf dem Gebiet der Demokratischen Union RXXXlon haben gemäß der Verfassung allgemein, gleich, geheim, frei und unmittelbar zu erfolgen. Wird einer dieser Wahlgrundsätze verletzt, ist die Wahl oder der Volksentscheid vom Unionsgericht für nichtig zu erklären.
(2) Geheime Abstimmungen oder Wahlen können mit Hilfe eines Wahltools oder durch Zusendung des ausgefüllten Wahlscheins bzw. der ausgefüllten Wahlscheine an das Postfach der die Wahl oder Abstimmung durchführenden Person erfolgen.

§ 2
§ 40 wird wie folgt ergänzt:
(1) Voraussetzung für den Beginn der Wahlvorgang ist die eindeutige Identifikation des Wahlberechtigten.
(2) Der Unionswahlleiter hat die Identität des Wählers unabhängig und losgelöst von seiner eigentlichen Wahlhandlung zu überprüfen.
(3) Die Identifikation des Wählers und die Feststellung seines passiven und/oder aktiven Wahlrechts erfolgt durch die Auslegung eines Wählerverzeichnisses, welches mindestens fünf Tage vor Wahlbeginn ausgelegt wird, und in welches sich die wahlberechtigten Unionsbürger eintragen müssen, um wahlberechtigt zu sein.

Verfasst: Fr 5. Sep 2014, 20:33
von Helen Bont
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Manuri, den 05.09.2014

Sehr geehrte Frau Unionspräsidentin,
das Unionsparlament hat soeben Unionskanzler Massimiliano Napolitani das Misstrauen ausgesprochen und gleichzeitig die Abgeordnete Helen Bont zur neuen Unionskanzlerin der Demokratischen Union gewählt.
Ich ersuche Sie daher um eine baldmögliche Vereidigung.

Hochachtungsvoll,

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Präsidentin des Unionsparlaments