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An das UMIJ: Widerspruch gegen die Feststellung der Kandidaturen für das Unionspräsidentenamt
Verfasst: Di 11. Feb 2014, 09:54
von Fabian Montary
Prof. Dr. Dr. Fabian Montary
Historiker, Medienwissenschaftler, Volkswirt
12 Donald Avenue
53940 Montary City
An:
Unionsministerium des Innern und der Justiz
– Widerspruchstelle –
Manuri, Katista
Widerspruch gegen die Feststellung der Kandidaturen für das Unionspräsidentenamt
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gemäß § 4 Abs. 1 UVaG Widerspruch gegen den gegen mich erlassenen Bescheid der Nichtzulassung für die Wahl des Amtes des Unionspräsidenten (
forum.dunion.de/thread.php?postid=226146#post226146).
Die von Ihnen im Rahmen des Bescheides aufgestellte Behauptung, ich stehe nicht im Bürgerverzeichnis, ist mit Einsicht des öffentlichen Bürgerverzeichnis leicht widerlegbar (
www.demokratische-union.de/index.php?p=buerger, Bürgernummer 100581). Die Begründung der Ablehnung ist deswegen falsch.
Der Bescheid ist demnach aufzuheben und die Kandidatur zuzulassen.
Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Dr. Fabian Montary
RE: An das UMIJ: Widerspruch gegen die Feststellung der Kandidaturen für das Unionspräsidentenamt
Verfasst: Di 11. Feb 2014, 10:03
von Kauli
Wichtig ist hier der Zusatz "(NID)" neben dem Namen. Es handelt sich also laut Bürrgerverzeichnis um eine Nebenidentitäten nach §8 Staatsbürgerschaftsgesetz.
RE: An das UMIJ: Widerspruch gegen die Feststellung der Kandidaturen für das Unionspräsidentenamt
Verfasst: Di 11. Feb 2014, 10:25
von Fabian Montary
Original von Kauli
Wichtig ist hier der Zusatz "(NID)" neben dem Namen. Es handelt sich also laut Bürrgerverzeichnis um eine Nebenidentitäten nach §8 Staatsbürgerschaftsgesetz.
Gehört das jetzt noch zum Verwaltungsakt? Vielleicht wäre es möglich, einen vollständigen und formal korrekten Bescheid zu erhalten, den man dann auch anfechten kann?
Nur ein Hinweis, das Staatsbürgerschaftsgesetz wurde am 7. November 2011 durch das Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit aufgehoben.
Verfasst: Di 11. Feb 2014, 10:38
von Kauli
Hmpf OK, wenn ich das nächste Mal ein Gesetz im Archiv suche, dann schau ich auch, wo das steht. Die Überschrift "Aufgehobene Gesetze" war mir entgangen. Sie stehen aber
hier in der Liste der Unionsangehörigen ohne Wahlberechtigung. Also darf ich nicht anders entscheiden.
Verfasst: Di 11. Feb 2014, 10:43
von Fabian Montary
Original von Kauli
Hmpf OK, wenn ich das nächste Mal ein Gesetz im Archiv suche, dann schau ich auch, wo das steht. Die Überschrift "Aufgehobene Gesetze" war mir entgangen. Sie stehen aber
hier in der Liste der Unionsangehörigen ohne Wahlberechtigung. Also darf ich nicht anders entscheiden.
Das ist die Liste der Unionsangehörigen. Über die Wählbarkeit hat sich bisher noch niemand auf Unionsebene so wirklich Gedanken gemacht. Zu Unionsrichtern können Unionsangehörige anscheinend gewählt werden. Ob sie Mitglied im Unionsrat sein können, ist derzeit noch bei Gericht anhängig. Obwohl das Gesetz schon seit über zwei Jahren gilt, hat es bisher noch keine Unionsregierung für nötig gehalten, Klarheit zu schaffen.
In Roldem beispielsweise gibt wurden die entsprechenden Passagen zu Gunsten der Unionsangehörigen im Election Act und im Parliament Act aufgenommen, wobei das Stimmrecht in Parlament den Unionsangehörigen nicht zufällt. Hier ist man einfach nur faul auf Unionsebene. Was vielleicht verzeihlich wäre, wenn sonst irgendwas liefe. X(
Verfasst: Di 11. Feb 2014, 10:56
von Kauli
§3 Wahlgesetz in Verbindung mit §§3,4 Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit sind da eindeutig
Wahlgesetz
§ 3 Das aktive Wahlrecht besitzt, wer zum Zeitpunkt des Wahlbeginns seit mindestens 28 Tagen im Bürgerverzeichnis der Demokratischen Union als Staatsbürger , verzeichnet ist, wenn die Staatsbürgerschaft vom Amt für Einwohnerangelegenheiten bestätigt wurde.
Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit
§ 3 Unionsangehörigkeit
(1) Der Antrag auf Erteilung der Unionsangehörigkeit ist beim Amt für Einwohnerangelegenheiten zu stellen. Der Antrag muß folgende Angaben über den Antragsteller enthalten:
1. Name;
2. Wohnsitz innerhalb der Union
3. E-Mail-Adresse und
4. bestehende Staatsangehörigkeit anderer Staaten.
(2) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten erteilt die Unionsangehörigkeit durch öffentlichen Bescheid, sofern keine Unstimmigkeiten innerhalb des Antrages bestehen und binnen 48 Stunden nach Antragstellung ein Post im siminternen Bereich des Forum geschrieben wurde.
§ 4 Unionsbürgerschaft
(1) Unionsangehörige können beim Amt für Einwohnerangelegenheiten einen Antrag auf Verleihung der Unionsbürgerschaft stellen.
(2) Sofern kein Verdacht auf Mehrfachanmeldung besteht, wird der Antragsteller zur Leistung folgenden Gelöbnisses aufgefordert: "Ich gelobe, dass ich der Demokratischen Union als getreuer Unionsbürger angehören, ihre Gesetze stets gewissenhaft beachten und alles unterlassen werde, was den Interessen und dem Ansehen der Union abträglich sein könnte". Nach der Leistung des Gelöbnisses wird die Unionsbürgerschaft durch das Amt für Einwohnerangelegenheiten durch öffentlichen Bescheid verliehen.
Verfasst: Di 11. Feb 2014, 11:05
von Fabian Montary
Eindeutig ist es eben mitnichten. Das Wahlgesetz spricht von Staatsbürgern, das Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit entsprechen von Unionsbürgerschaften und Unionsangehörigkeiten. Da wurde bisher nichts geregelt.
Verfasst: Di 11. Feb 2014, 21:12
von Alexander Steinhoff
Unionsministerium des Innern und der Justiz
An:
Prof. Dr. Dr. Fabian Montary
12 Donald Avenue
53940 Montary City
Manuri, den 11.02.2014
WIDERSPRUCHSBESCHEID
Geschäftszeichen: 87-78-0214-MR
Auf den Widerspruch des Herrn Prof. Dr. Dr. Fabian Montary
wohnhaft 12 Donald Avenue, 53940 Montary City
vom 11.02.2014
eingegangen am 11.02.2014
gegen den Bescheid vom 11.02.2014
des Unionswahlleiters wegen Zulassung der Bewerbung um das Amt des Unionspräsidenten
(Unionspräsidentenwahl 02/14)
trifft die Widerspruchsstelle folgende
ENTSCHEIDUNG
1. Der Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen können nicht erstattet werden.
Begründung:
Gemäß § 3 Wahlgesetz besitzt das aktive und passive Wahlrecht, wer zum Zeitpunkt des Wahlbeginns seit mindestens 28 Tagen im Bürgerverzeichnis der Demokratischen Union als Staatsbürger verzeichnet ist und die Staatsbürgerschaft vom Amt für Einwohnerangelegenheiten bestätigt wurde.
Der Beschwerdeführer wird seit mindestens 28 Tagen im Bürgerverzeichnis mit der Nummer 100581 als Unionsangehöriger geführt. Strittig ist, ob die Unionsangehörigkeit mit der Staatsbürgerschaft gleichzusetzen ist.
Die Widerspruchsstelle hat im Rahmen der Auslegung des Gesetzes den historischen Willen des Gesetzgebers ermittelt. Aus diesem lässt sich abzuleiten, dass aus der vormaligen Staatsbürgerschaft die Unionsbürgerschaft wurde. Nur an diese hat der Gesetzgeber das grundsätzliche Wahlrecht gekoppelt. Ausnahmetatbestände hat der Gesetzgeber ausdrücklich nur für die Besetzung des Unionsgerichts und der Verfassungsorgane der Länder vorgesehen.
Da der Antragsteller als Unionsangehöriger nicht Unionsbürger ist und es ihm daher an der formellen Staatsbürgerschaft mangelt, kann er zur Wahl nicht zugelassen werden.
Die Entscheidung des Unionswahlleiters ist daher nicht zu beanstanden.
Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit
Neues Staatsbürgerschaftsrecht
Der Unionsminister des Inneren und der Justiz
Alexander Steinhoff
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann beim Unionsverwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.