
PRESSEMITTEILUNG
Sehr geehrte Damen und Herren,
der gestrige Vorfall im Unionsrat darf als bisher einmalig bezeichnet werden. Was ist geschehen?
Am 04.08.2013 wurde der Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista, Herr Geert van Bloemberg-Behrens (KDU), in das Unionsparlament gewählt. Aufgrund der Bestimmungen des Art 62 Abs. 1 der Unionsverfassung kann der Ministerpräsident eines Landes nicht zugleich Vertreter im Unionsrat und Abgeordneter im Unionsparlament sein, weshalb Herr Geert van Bloemberg-Behrens auf sein Mandat im Unionsrat verzichtete (nicht offiziell aber de facto durch die Annahme des UP-Mandates). Am 23.08.2013 wurde auf Vorschlag des Ministerpräsidenten sein Lebensgefährte Patrick van Bloemberg-Behrens (ehemals FDU) zum Senator des Landes Salbor-Katista gewählt. Dieser sollte fortan die Vertretung für das Land im Unionsrat übernehmen.
Ungeachtet der Tatsache, dass dieser Vorgang den Eindruck von Vetternwirtschaft und Klügeleien hinterlässt gibt es ein gravierendes Problem: Herr Patrick van Bloemberg-Behrens ist als Unionsangehöriger nicht geeignete Mitglied des Unionsrats zu sein. Das geht aus den Bestimmungen des Unionsrats hervor, weshalb ich dem Senator die aktive Sitzungsteilnahme untersagt habe.
Ferner habe ich heute die Unionspräsidentin ersucht, da das Land Salbor-Katista offenkundig nicht in der Lage ist einen Vertreter in den Unionsrat zu entsenden, die Unionsexekution über das Land Salbor-Katista zu verhängen.
gez.
Massimiliano Napolitani
Beiträge: 718
Registriert: Fr 4. Mai 2012, 16:23
*Der Präsident des Unionsrats verließt eine Pressemitteilung*
Beiträge: 186
Registriert: Fr 21. Jan 2011, 15:51
Sehr geehrter Herr Präsident, ich hätte da die selbe Frage, welche Ihnen auch Herr Patrick van Bloemberg-Behrens im Unionsrat schon stellte. Welche gesetzliche Grundlage, und hier möchte ich noch einmal das Wort GESETZLICHE in den Vordergrund stellen, sehen Sie für Ihre Einschätzung, ein Unionsangehöriger, welcher die Kriterien nach der Unionsverfassung (demokratische Legitimierung) erfüllt, kann nicht Vertreter eines Landes im Unionsrat und somit Mitglied des Unionsrats sein?
Die von Ihnen im Unionsrat geäußerten Ableitungen, dass sich aus den Bedingungen für ein vorzeitiges Ende der Amtszeit des Unionsratspräsidenten in der Geschäftsordnung des Unionsrats zusätzliche, über die verfassungsmäßigen Anforderung hinausgehende Bedingungen für die Vertreter der Länder im Unionsrat ergäben, scheinen mir doch recht abenteuerlich. Wenn der Unionsrat intern der Meinung ist, und dies in seiner Geschäftsordnung verankert, dass sein Präsident zusätzliche Bedingungen erfüllen muss, kann er dies meiner Meinung nach vielleicht sogar tun. Dem Unionsrat steht es meiner festen Überzeugung nach jedoch nicht zu, Anforderungen an die von den Ländern entsandten Vertreter zu stellen, welche über die unionsverfassungsmäßigen Bestimmungen hinaus gehen.
Vielleicht sollte der Unionsrat seine Geschäftsordnung, der ich persönlich keinen Gesetzesrang sondern maximal Satzungsstatus zuerkenne, von 2008 überarbeiten und an die Gesetzeslage, speziell an das Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit von 2011 anpassen?
Die von Ihnen im Unionsrat geäußerten Ableitungen, dass sich aus den Bedingungen für ein vorzeitiges Ende der Amtszeit des Unionsratspräsidenten in der Geschäftsordnung des Unionsrats zusätzliche, über die verfassungsmäßigen Anforderung hinausgehende Bedingungen für die Vertreter der Länder im Unionsrat ergäben, scheinen mir doch recht abenteuerlich. Wenn der Unionsrat intern der Meinung ist, und dies in seiner Geschäftsordnung verankert, dass sein Präsident zusätzliche Bedingungen erfüllen muss, kann er dies meiner Meinung nach vielleicht sogar tun. Dem Unionsrat steht es meiner festen Überzeugung nach jedoch nicht zu, Anforderungen an die von den Ländern entsandten Vertreter zu stellen, welche über die unionsverfassungsmäßigen Bestimmungen hinaus gehen.
Vielleicht sollte der Unionsrat seine Geschäftsordnung, der ich persönlich keinen Gesetzesrang sondern maximal Satzungsstatus zuerkenne, von 2008 überarbeiten und an die Gesetzeslage, speziell an das Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit von 2011 anpassen?
former Speaker of the Parliament of Roldem
Beiträge: 599
Registriert: Mi 15. Aug 2012, 21:48
Es ist eine bodenlose Unverschämtheit was Sie hier abziehen. Nicht nur, dass Sie dem demokratisch gewähltem Senator eines Landes den Zugang zum Unionsrat verwehren, jetzt unterstellen Sie meinem Land auch noch die Handlungsunfähigkeit. Halten Sie sich gefälligst aus den inneren Angelegenheiten des Landes Salbor-Katista heraus und erledigen Sie statt dessen Ihren Job.
Geert van Bloemberg-Behrens
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Präsident des Unionsrats
Sprecher von Bündnis Grün

Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Präsident des Unionsrats
Sprecher von Bündnis Grün

Beiträge: 718
Registriert: Fr 4. Mai 2012, 16:23
Sehr geehrter Herr Schwertfeger, gerne beantworte ich Ihre Frage ausführlich. Der Unionsrat hat gemäß Art. 33 Abs. 1 Satz 3 das Recht seine Organisation und das Verhandlungsfahrfahren selbst zu bestimmen (GO-Autonomie). Dieses Recht wird beschränkt durch a) allgemeine Verfassungsprinzipien und Wertentscheidungen der Unionverfassung, b) ausdrückliche Bestimmungen der Unionsverfassung sowie durch c) gesetzliche Regelungen (sekundäres Verfassungsrecht). Ihre Feststellung ist also richtig, wenn Sie sagen die Geschäftsordnung hat die Rechtsnatur einer Satzung. Demnach gilt: alles was die Unionsverfassung oder ein Gesetz nicht ausdrücklich geregelt hat, kann durch die Geschäftsordnung des Unionsrats geregelt werden. Das gilt auch für die Bedingungen der Mitgliedschaft und wenn jedes Mitglied als Unionsratspräsident wählbar ist, muss es eben auch alle Bedingungen erfüllen, die der Unionsratspräsident erfüllt und dazu zählt auch die Staatsbürgerschaft – heute Unionsbürgerschaft.Original von Armin Schwertfeger
Sehr geehrter Herr Präsident, ich hätte da die selbe Frage, welche Ihnen auch Herr Patrick van Bloemberg-Behrens im Unionsrat schon stellte. Welche gesetzliche Grundlage, und hier möchte ich noch einmal das Wort GESETZLICHE in den Vordergrund stellen, sehen Sie für Ihre Einschätzung, ein Unionsangehöriger, welcher die Kriterien nach der Unionsverfassung (demokratische Legitimierung) erfüllt, kann nicht Vertreter eines Landes im Unionsrat und somit Mitglied des Unionsrats sein?
Die von Ihnen im Unionsrat geäußerten Ableitungen, dass sich aus den Bedingungen für ein vorzeitiges Ende der Amtszeit des Unionsratspräsidenten in der Geschäftsordnung des Unionsrats zusätzliche, über die verfassungsmäßigen Anforderung hinausgehende Bedingungen für die Vertreter der Länder im Unionsrat ergäben, scheinen mir doch recht abenteuerlich. Wenn der Unionsrat intern der Meinung ist, und dies in seiner Geschäftsordnung verankert, dass sein Präsident zusätzliche Bedingungen erfüllen muss, kann er dies meiner Meinung nach vielleicht sogar tun. Dem Unionsrat steht es meiner festen Überzeugung nach jedoch nicht zu, Anforderungen an die von den Ländern entsandten Vertreter zu stellen, welche über die unionsverfassungsmäßigen Bestimmungen hinaus gehen.
Vielleicht sollte der Unionsrat seine Geschäftsordnung, der ich persönlich keinen Gesetzesrang sondern maximal Satzungsstatus zuerkenne, von 2008 überarbeiten und an die Gesetzeslage, speziell an das Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit von 2011 anpassen?
Beiträge: 718
Registriert: Fr 4. Mai 2012, 16:23
Das habe ich nicht gesagt. Ich habe gesagt, dass Ihr Land derzeit nicht in der Lage ist ihm nach der Verfassung obliegenden Pflichten zu erfüllt. Hier insbesondere die Pflicht gemäß Art. 32 Abs. 2 S. 2 UVerf, wonach jedes Land zu jeder Zeit über einen Vertreter im Unionsrat verfügen muss. Sie haben zwar einen gewählten Senator und einen gewählten Ministerpräsident, doch sind beide nicht taugliche Vertreter im Unionsrat. Der Ministerpräsident nicht, weil er im Unionsparlament sitzt. Und der Senator nicht, weil er kein Unionsbürger ist. Ihnen bleibt als ggf. soweit ich weiß der Landtagspräsident, soweit er existiert. Sollte es keinen geeigneten Verterter geben müsste die Unionspräsidenten eine Unionsexekution jedenfalls erwägen.Original von Geert van Bloemberg-Behrens
Es ist eine bodenlose Unverschämtheit was Sie hier abziehen. Nicht nur, dass Sie dem demokratisch gewähltem Senator eines Landes den Zugang zum Unionsrat verwehren, jetzt unterstellen Sie meinem Land auch noch die Handlungsunfähigkeit. Halten Sie sich gefälligst aus den inneren Angelegenheiten des Landes Salbor-Katista heraus und erledigen Sie statt dessen Ihren Job.
Zuletzt geändert von Massimiliano Napolitani am Mo 26. Aug 2013, 15:45, insgesamt 1-mal geändert.
Beiträge: 186
Registriert: Fr 21. Jan 2011, 15:51
Sehr geehrter Herr Präsident, es freut mich, dass Sie die Rechtsnatur der Geschäftsordnung des Unionsrats genauso sehen wie ich. Nur leider kann ich Ihren Ableitungen daraus nicht folgen. In unserer Unionsverfassung sind die Bedingungen für die Mitgliedschaft verfassungsrechtlich bestimmt. Da kann eine Geschäftsordnung keine zusätzlichen oder gar verschärfende Regelungen treffen. Das steht einer Geschäftsordnung nun wahrlich nicht zu.
Und eben auch irgendwelche einschränkenden oder verschärfende Bedingungen für die Mitgliedschaft im Unionsrat aus den, wiederum nur in der Geschäftsordnung festgelegten, Amtsvoraussetzungskriterien für den Präsidenten abzuleiten verbietet sich genauso.
Wenn ein Land der Union einen nach der Unionsverfassung rechtmäßig bestimmten Vertreter in den Unionsrat entsendet, kann der Unionsrat diesem die Mitgliedschaft nicht mit irgendwelchen Verweisen auf Bestimmungen aus der Geschäftsordnung verwehren. Das Satzungsrecht des Unionsrats kann nicht dem Verfassungsrecht vorgehen. Und wenn Sie, verehrter Herr Präsident der Meinung sind, die Wählbarkeit- und Amtsvoraussetzungskriterien für einen Unionsratspräsidenten und die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Unionsrat müssten gleichlautend sein, gibt es für mich nur einen Weg. Die Geschäftsordnung des Unionsrats muss dahingehend angepasst werden.
Und eben auch irgendwelche einschränkenden oder verschärfende Bedingungen für die Mitgliedschaft im Unionsrat aus den, wiederum nur in der Geschäftsordnung festgelegten, Amtsvoraussetzungskriterien für den Präsidenten abzuleiten verbietet sich genauso.
Wenn ein Land der Union einen nach der Unionsverfassung rechtmäßig bestimmten Vertreter in den Unionsrat entsendet, kann der Unionsrat diesem die Mitgliedschaft nicht mit irgendwelchen Verweisen auf Bestimmungen aus der Geschäftsordnung verwehren. Das Satzungsrecht des Unionsrats kann nicht dem Verfassungsrecht vorgehen. Und wenn Sie, verehrter Herr Präsident der Meinung sind, die Wählbarkeit- und Amtsvoraussetzungskriterien für einen Unionsratspräsidenten und die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Unionsrat müssten gleichlautend sein, gibt es für mich nur einen Weg. Die Geschäftsordnung des Unionsrats muss dahingehend angepasst werden.
former Speaker of the Parliament of Roldem
Beiträge: 241
Registriert: Di 4. Okt 2011, 13:12
Es hat schon ein deutlich faden Beigeschmack, erst im Alleingang und ohne öffentliche Diskussion die Verfassung zu ändern und sogleich seinen Bettgefährten zum Senator zu bestellen.Original von Geert van Bloemberg-Behrens
Es ist eine bodenlose Unverschämtheit was Sie hier abziehen. Nicht nur, dass Sie dem demokratisch gewähltem Senator eines Landes den Zugang zum Unionsrat verwehren, jetzt unterstellen Sie meinem Land auch noch die Handlungsunfähigkeit. Halten Sie sich gefälligst aus den inneren Angelegenheiten des Landes Salbor-Katista heraus und erledigen Sie statt dessen Ihren Job.
Prof. Tjark P. Siefken
Präsident der Katistianischen Landschaft
Präsident des Landtages von Salbor-Katista
Bürgermeister und Vorsitzender des Magistrates der Stadt Funnix
Präsident der Katistianischen Landschaft
Präsident des Landtages von Salbor-Katista
Bürgermeister und Vorsitzender des Magistrates der Stadt Funnix
Beiträge: 60
Registriert: Sa 27. Jul 2013, 10:28

Manuri, den 27. August 2013
PRESSEMITTEILUNG
Das Unionspräsidialamt teilt mit, dass der Unionsratspräsident die Unionspräsidentin um die Verhängung der Unionsexekution über das Land Salbor-Katista ersucht hat. Dazu erklärt die Chefin des Unionspräsidialamtes, Lotta-Karolina Altmann:
"Frau Unionspräsidentin Markievic sieht nach jetzigem Stand der Dinge keinen Grund, die Unionsexekution über Salbor-Katista zu verhängen. Nach Prüfung der Rechtslage ist das Unionspräsidialamt zu der Auffassung gelangt, dass Herr Patrick van Bloemberg-Behrens rechtmäßiger Vertreter des Landes Salbor-Katista im Unionsrat ist und das Land damit seinen verfassungsmäßigen Pflichten gemäß Art. 32, Abs. 2 S. 2 UVerf nachkommt.
Diese Auffassung stützt sich auf Art. 31, Abs. 1 und Art. 32, Abs. 2 UVerf, wonach sich der Unionsrat aus den Vertretern der Unionsländer zusammensetzt, die gemäß den Bestimmungen der Landesverfassungen bestellt und abberufen werden. Weiterhin wird die Art und Weise der Bestellung des Vertreters eines Unionslandes von diesem in seiner Verfassung geregelt, wobei der Vertreter auf jeden Fall demokratisch legitimiert sein muss. Die einschlägige Landesverfassung Salbor-Katistas sieht iin Art. 9, Abs. 1 und 2 vor, dass die Vertretung des Landes im Unionsrat durch den Ministerpräsidenten wahrgenommen wird, jedoch der Landtag mit qualifizierter Mehrheit bestimmen kann, daß die Vertretung im Unionsrat von einem zu wählenden Senator ausgeführt wird. Dies hat der Landtag von Salbor-Katista am 19.08.2013 getan und am 23.08.2013 Herrn Patrick van Bloemberg-Behrens zum Senator gewählt, der am selben Tag das Amt durch Ableistung des Amtseides annahm. Den Bestimmungen der Unionsverfassung, nachdem der Vertreter nach eigenen Bestimmungen bestellt wird und demokratisch legitimiert sein muss, sind damit aus Sicht des Unionspräsidialamtes erfüllt. Die Frage, ob Herr Patrick van Bloemberg-Behrens die Voraussetzungen zur Wahl als Senator erfüllt, sieht das Unionspräsidialamt ebenfalls als gegeben an. Zwar macht die Landesverfassung Salbor-Katistas keinerlei Einschränkungen, was die Wählbarkeit betrifft, jedoch besagt § 1, Abs. 2 des Wahlgesetzes des Landes Salbor-Katista i.d.F. vom 21.01.2012, dass jeder Unionsangehörige, der mindestens 14 Tage vor Beginn der Wahl seinen Wohnsitz in Salbor-Katista hat, das passive Wahlrecht besitzt. Dies trifft im Falle des Gewählten (Bürgernummer 100612, Bürgerverzeichnis) zu.
Frau Unionspräsidentin Markievic wird aus den oben genannten Gründen keine Schritte unternehmen, um eine Unionsexekution über das Land Salbor-Katista zu verhängen. Vielmehr regt sie den Unionsrat an, etwaige unklare Bestimmungen der Geschäftsordnung auf ihre Verfassungskonformität zu prüfen, enthält sich in dieser Sache jedoch jeglicher Einmischung in die Arbeit des Unionsrates."
f.d.R.
Lotta-Karolina Altmann
Chefin des Unionspräsidialamtes
StS a.D. Lotta-Karolina Altmann
ehem. Chefin des Unionspräsidialamtes
ehem. Chefin des Unionspräsidialamtes
Beiträge: 4430
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 14:12
Beiträge: 2240
Registriert: Di 1. Jan 2008, 17:14
Bleiben Sie mal auf dem Teppich.Original von Patrick van Bloemberg-Behrens
Na, bleiben wir jetzt immer noch stur, Herr Napolitani? Es gibt exakt niemanden in diesem Land, der Ihren Kurs unterstützt.
Prof. Dr. Pandora FriedmannRektorin der Volkby School of Politics
Bürgermeisterin von Winchester
Unionskanzlerin a.D.