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Aussprache 2013/8: Verfassungsänderungsgesetz Unionspräsident (Heroth)

Verfasst: So 14. Jul 2013, 18:34
von Massimiliano Napolitani
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    Verehrte Kollegen,

    das Land Heroth hat nachfolgenden Gesetzesentwurf zur Aussprache und Beschlussfassung eingebracht. Ich eröffne hiermit die Aussprache, welche mindestens fünf Tage dauert.
  • Gesetzesentwurf
    Verfassungsänderungsgesetz zur Reform des Staatsoberhaupts
  • Art. 1. Ersetzungen

    § 1.
    Art. 23 Abs. 1 und 2 der Unionsverfassung, wird wie folgt geändert: Das Wort Unionspräsident wird ersetzt durch Unionsratspräsident.

    § 2.
    Artikel 26 Abs. 4 der Unionsverfassung, wird wie folgt geändert: Das Wort Unionspräsident wird ersetzt durch Unionsratspräsident.

    § 3.
    Der Titel des V. Abschnitts der Unionsverfassung wird geändert in „Der Unionsratspräsident“

    § 4.
    Artikel 39 der Unionsverfassung, wird folgt geändert: Das Wort „Unionspräsident“ wird in den Abs. 1; 2; 3; 4; 5 und 6 durch „Unionsratspräsident“ ersetzt.

    § 5.
    Artikel 41 der Unionsverfassung, wird folgt geändert: Das Wort „Unionspräsidenten“ wird in den Abs. 1; 2; 3 durch „Unionsratspräsidenten“ ersetzt. Das Wort „Unionspräsident“ wird im Abs. 4 durch „Unionsratspräsident“ ersetzt.

    § 6.
    Art. 42 der Unionsverfassung wird wie folgt geändert: Das Wort „Unionspräsident“ wird in den Absätzen 2 und 3 durch „Unionsratspräsident“ geändert.

    § 7.
    Art. 43 der Unionsverfassung wird wie folgt geändert: Das Wort „Unionspräsident“ wird im Absatz 1 und 2 durch „Unionsratspräsident“ geändert.

    § 8.
    Art. 44 der Unionsverfassung wird wie folgt geändert: Das Wort „Unionspräsidenten“ wird im Absatz 1 in „Unionsratspräsidenten“ geändert.

    § 9.
    Art. 45 der Unionsverfassung wird wie folgt geändert: Die Wörter „Unionsratspräsidenten“ werden im Abs. 4 durch „Unionsratspräsidenten“ geändert.

    § 10.
    Art. 51 der Unionsverfassung wird wie folgt geändert: Das Wort „Unionspräsidenten“ wird ersetzt durch Unionsratspräsidenten.

    § 11.
    Art. 52 der Unionsverfassung wird wie folgt geändert: Die Wörter „Unionspräsidenten“ im Abs. 4 und 5 werden ersetzt durch Unionsratspräsidenten.

    § 12.
    Art. 59 der Unionsverfassung wird wie folgt geändert: Das Wort „Unionspräsidenten“ im Satz 1 wird ersetzt durch „Unionsratspräsidenten“ und im Satz 2 wird das Wort „Unionspräsident“ durch Unionsratspräsident ersetzt.

    § 13.
    Art. 65 der Unionsverfassung wird wie folgt geändert: Das Wort „Unionspräsident“ im Abs. 1 wird durch das Wort „Unionsratspräsident“ geändert.

    Art. 2. Streichungen

    § 1.
    Artikel 28 Abs. 1 und 2 der Unionsverfassung, wird wie folgt geändert: Die Wörter „des Unionspräsident und“ im Abs. 1 werden gestrichen. Die Wörter „Der Unionspräsident“ im Abs. 2 werden gestrichen.

    § 2.
    Artikel 34 Abs. 1 und 2 der Unionsverfassung, wird wie folgt geändert: Die Wörter „des Unionspräsident und“ im Abs. 1 werden gestrichen. Die Wörter „Der Unionspräsiden und“ im Abs. 2 werden gestrichen.

    § 3.
    Artikel 38 der Unionsverfassung, wird ersatzlos gestrichen.

    Art. 3. Neufassungen

    § 1.
    Artikel 35 der Unionsverfassung, wird wie folgt neu gefasst:

    Artikel 35 - Stellung des Unionsratspräsidenten
    (1) Der Unionsratspräsident ist das Staatsoberhaupt der Demokratischen Union. Er ist oberster Repräsentant der Union, ihrer Verfassung und ihrer Einheit. Er ist überdies Vertreter und Vorsitzender des Unionsrats, dessen Verhandlungen er leitet.
    (2) Der Unionsratspräsident ist oberster Hüter der Verfassung und der Einheit der Union. Er überwacht den Bestand der Unionsverfassung und die Einheit der Union.
    (3) Der Unionsratspräsident wacht über die Einhaltung der Verfassung und der Gesetze durch die Staatsorgane der Union.
    (4) Der Unionsratspräsident vertritt die Union völkerrechtlich. Er ist ihr oberster Vertreter im Ausland.
    (5) Im Falle der vorübergehenden Abwesenheit des Unionsratspräsidenten übernimmt der Stellvertretende Präsident des Unionsrates dessen Amtsgeschäfte als Vertreter.

    § 2.
    Artikel 36 der Unionsverfassung, wird wie folgt neu gefasst:
    (1) Dem Unionsratspräsidenten obliegt die formelle Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Unionsregierung und der Unionsrichter. Er nimmt die Vereidigung der Mitglieder des Unionsparlamentes vor.
    (2) Der Unionsratspräsident ernennt sämtliche Beamte und Offiziere der Union. Diese Befugnis kann per Verordnung des Präsidenten an andere Behörden übertragen werden.
    (3) Der Unionsratspräsident fertigt die verfassungsgemäß beschlossenen Unionsgesetze aus und verkündet sie öffentlich im Unionsgesetzblatt.
    (4) Der Unionsratspräsident führt gemäß Artikel 39 die Amtsaufsicht über die Unionsregierung.
    (5) Der Unionsratspräsident legt im Rahmen der Verfassung und der Gesetze die Zeitpunkte für die auf Unionsebene abzuhaltenden Wahlen und Abstimmungen fest.
    (6) Der Unionsratspräsident schließt im Namen der Union die Verträge mit auswärtigen Staaten, die von der Unionsregierung ausgehandelt wurden. Diese brauchen zuvor die einfache Mehrheit der Abgeordneten des Unionsparlamentes.
    (7) Der Unionsratspräsident empfängt und beglaubigt die Gesandten der auswärtigen Staaten. Die Botschafter der Union in den auswärtigen Staaten werden von ihm auf Vorschlag der Unionsregierung entsandt.

    § 3.
    Artikel 37 der Unionsverfassung, wird wie folgt neu gefasst:
    Artikel 37 – Wahl des Unionspräsidenten
    (1) Der Unionsratspräsident wird von allen Ländervertretern des Unionsrats gewählt. Wählbar ist jeder Ländervertreter. Auf Antrag eines Mitglieds wird die Wahl geheim abgehalten.
    (2) Die Amtszeit des Unionsratspräsidenten beträgt drei Monate. Die Neuwahl findet spätestens 160 Tage nach der vorhergehenden Wahl statt. Wiederwahl in direkter Folge ist zulässig.
    (3) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
    (4) Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, so findet binnen vierzehn Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Näheres regelt ein Unionsgesetz.

    § 4.
    Artikel 38 Abs. 6 der Unionsverfassung, wird wie folgt neu gefasst:
    Ist der Unionskanzler dauerhaft an der Amtsführung verhindert, übernimmt sein Stellvertreter bis zur Ernennung eines neuen Unionskanzlers dessen Amtsgeschäfte. Ist auch der Stellvertreter dauerhaft verhindert, übernimmt der Unionsratspräsident kommissarisch die Amtsgeschäfte des Unionskanzlers.

    § 5.
    Artikel 62 der Unionsverfassung, wird wie folgt neu gefasst:
    (1) Abs. 1 wird ersatzlos gestrichen.
    (2) Abs. 2 wird ersatzlos gestrichen.
    (3) Der Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: „Mitglieder der Organe der Rechtspflege auf Landes- und Unionsebene dürfen nicht gleichzeitig einem exekutiven oder legislativen Staatsorgan auf Landes- oder Unionsebene angehören.“
    (4) Der Unionspräsident darf nicht gleichzeitig Mitglied der Judikativen auf Unionsebene sein.

    Art. 4 In Kraft treten
    Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Verfasst: So 14. Jul 2013, 20:01
von Geert van Bloemberg-Behrens
Ich würde mich über eine erläuternde Einbringung des Antragstellers freuen.

Verfasst: So 14. Jul 2013, 20:11
von Wilhelm Land
Ich schließe mich der Erklärung des Kollegen van Bloemberg an. Insbesondere interessiert es mich, was sich der Antragsteller von der Abschaffung des Unionspräsidenten verspricht.

Verfasst: So 14. Jul 2013, 20:35
von Massimiliano Napolitani
Verehrte Kollegen,
meine Damen und Herren,

die aktuelle Situation der Verfassungsorgane der Demokratischen Union zeigt, dass eine Reform dringend notwendig ist. Der vorliegende Entwurf soll eine solche Reform sein ohne den Charakter unserer Union anzutasten. Der Gesetzesentwurf sieht folgende Änderungen vor:

1. Die bisherigen Aufgaben des Unionspräsidenten übernimmt der Unionsratspräsident. Einzig das Recht der formellen und materiellen Prüfung von Gesetzen wird aus dem Kompetenzbereich des Unionsratspräsidenten gestrichen. Hierüber soll künftig und einzig das - besser geeignete - Unionsgericht entscheiden.

2. Der Unionsratspräsident ist im Falle eines "kompletten" Regierungsausfalls komissarischer Regierungschef.

3. Der Unionsratspräsident wird durch den Unionsrat gewählt. Eine Wahl des Staatsoberhaupts durch das Volk entfällt.

4. Mitglieder des Unionsparlaments können auch im Unionsrat stimmberechtigt sein.

5. Mitglieder der Regierung eines Landes dürfen auch künftig Mitglieder der Unionsregierung sein.

6. Beschränkung der Vereinbarkeit von Ämtern gilt nur für die Judikative.

Verfasst: So 14. Jul 2013, 20:39
von Massimiliano Napolitani
Original von Wilhelm Land
Ich schließe mich der Erklärung des Kollegen van Bloemberg an. Insbesondere interessiert es mich, was sich der Antragsteller von der Abschaffung des Unionspräsidenten verspricht.
Das Amt des Staatsoberhaupts soll durch dieses Gesetz nicht abgeschafft werden. Die Aufgaben des Unionspräsidenten sollen vom Unionsratspräsidenten übernommen werden. Neben dieser Regelung enthält das Gesetz Wesentliche Änderungen bezüglich der Vereinbarkeit von Ämtern.

Verfasst: So 14. Jul 2013, 21:21
von Geert van Bloemberg-Behrens
Diesen Vorschlag halte ich für außerordentlich unausgegoren. Wenn es keine Unvereinbarkeit der Ämter mehr gibt, dann könnte ich beispielsweise zugleich Ministerpräsident und Unionskanzler sein. Das führt die gesamte Gewaltenteilung doch ad absurdum. Wozu dann überhaupt noch ein Unionsrat? Dieser soll zurzeit ja als Gegenpart des Unionsparlaments agieren, das wäre nach Ihrem Modell gar nicht möglich.
Ihr Modell spart leider nur ein Amt ein und hebt die Gewaltenteilung außer Kraft.

Es geht auch einfacher:
Unionsparlament abschaffen. Es existiert nur noch der Unionsrat, dessen Mitglieder zeitgleich in den Ländern gewählt werden.

Verfasst: So 14. Jul 2013, 22:08
von Massimiliano Napolitani
Gegenwärtig kann der Unionskanzler auch Mitglied des Unionsparlaments sein, weshalb die lehrbuchartige Gewaltenteilung, die Sie propagieren, ohnehin nicht exestiert. Die strenge Unvereinbarkeit von Ämtern würde nach vorliegendem Gesetz tatsächlich nur für die Judikative gelten. Das ist insoweit richtig und doch spart der Entwurf nicht nur ein Amt ab, sondern eröffnet den Weg zu mehr engagment.

Herr Bloemberg, ich bin dennoch gespannt auf Ihren Entwurf, der so einfach ist. Wann darf ich damit rechnen?

Verfasst: Mo 15. Jul 2013, 21:25
von Geert van Bloemberg-Behrens
Es gibt zurzeit sehr wohl eine Gewaltenteilung, auch wenn die an manchen Stellen in der Tat etwas aufgeweicht ist.
Die Frage ist doch: Wenn im Unionsparlament eh die gleichen Leute wie imm Unionsrat sitzen, warum dann nicht eins von beiden abschaffen? Ich kann die Inkonsequenz nicht nachvollziehen.

Verfasst: Di 16. Jul 2013, 10:30
von Alexander Steinhoff
Die Unionsländer sollen den Unionsrat abschaffen und dann erhält die KDU eine absolute Mehrheit im UP und dann werden die Unionsländer abgeschafft. Wo dann, die MPs zu Gouverneure umgewandelt werden, und diese werden von der KDU Regierung ernannt?
Oder können diese noch gewählt werden?

Ich bin auch nicht gerade bestrebt, den Unionsrat einfach aufzugeben. Ob ich Mitglied im UP oder im Unionsrat bin.
Man könnte aber, wie es derzeit schon teilweise praktiziert wird, den Mitgliedern des Unionsrates im UP und umgekehrt, eingeschränktes Rederecht und Abstimmungsrecht geben.
Man sollte das Staatssystem aber nicht aufgeben. Sondern das Staatsystem versuchen innerhalb des Systems zu reformieren.

Der größte Fehler war, das man den Namen von Ratelon in Demokratische Union umgewandelt hatte. Somit verlor man ein großes Stück an Identität.

Verfasst: Di 16. Jul 2013, 18:06
von Helen Bont
Herr Präsident,
die Unionsregierung hält den vorliegenden Entwurf durchaus für eine Diskussionsgrundlage, die, wie der Kollege van Bloemberg bereits sagte, konkretisiert werden muss und nach Ansicht der Unionsregierung in eine größere, umfassendere Reform der Unionsverfassung eingebettet werden muss.

Hierzu wird sowohl innerhalb der Unionsregierung als auch innerhalb der sie tragenden Partei rege diskutiert.
Die Unionsregierung ist fest entschlossen, nach den jetzt anstehenden Wahlen zum Unionsparlarment eine breite öffentliche Diskussion zu beginnen, deren Grundlage ein Verfassungsvorschlag sein soll. Diese öffentliche Diskussion soll sowohl ergebnisoffen als auch zielorientiert sein. Dies stellt eine hohe Herausforderung an die Disziplin sowohl der Gesprächsleitung als auch der Beteiligten, ich bin aber zuversichtlich, dass wir diese Herausforderung meistern werden, wenn der politische Wille dazu vorhanden ist.

Im übrigen, Herr Präsident, sollte man dem Kollegen Steinhoff vielleicht Nachhilfeunterricht in Sache Verfassungsrecht geben: weder haben die Mitglieder des Unionsparlaments im Unionsrat noch die Unionsratsmitglieder im Unionsparlament auch nur ansatzweise ein Abstimmungsrecht.
Auch ist mir - ehrlich gesagt - schleierhaft, was der Name unseres Staates nun mit dem hier diskutierten Gesetzentwurf zu tun hat.