Das AGG kann sich im Wesentlichen auf Art. 3 des GG stützen. Das sind die s.g. Gleichheitsrechte. Und bei diesen gilt, dass der Staat seine Bürger gleich behandelt bzw. nur dann ungleich behandelt, wenn er einen sachlichen Differnzierungsgrund (= gute Begründung) hat. Auf dieses Grundrecht kann sich die Krankenschwester berufen.
Anm: Die Krankenschwester kann sich natürlich nicht gegenüber dem Patienten auf Ihre Grundrechte berufen, aber durch die Bindungswirkung der staatlichen Gewalt an die Grundrechte (also auch an die Rechtsprechung) wirken die Grundrechte mittelbar (über die Gesetze) auf private.
Der Patient hingegen kann sich auf sein Grundrecht aus Art. 1 berufen. Die Menschenwürde.
Die Menschenwürde ist der Anspruch des Menschen, als Träger geistig-sittlicher Werte um seiner selbst willen geachtet zu werden. Sie verbietet
jede erniedrigende Behandlung oder die Behandlung eines Menschen als
›bloßes Objekt‹.
So und nun stellt sich die Frage:
Ist der Patient in seiner Menschenwürde verletzt, wenn ihn die Krankenschwester wäscht und insbesondere dabei auch die intimpflege vornimmt? Das waschen eines männlichen Patienten ist keine Behandlung, die gegen die Würde des Menschen verstößt, weil wenn es so wäre dürfte
keine Krankenschwester in Deutschland einen männlichen Patienten behandeln auch nicht mit dessen Einwilligung.
Der Patient hat von seinem Recht aus Art. 2 gebrauch gemacht:
Art. 2:
I. Allgemeine Handlungsfreiheit
Alle Betätigung, die nicht durch ein spezielles Freiheitsrecht geschützt sind. Alle Maßnahmen die die Handlungsfreiheit beschränken sind rechtfertigungsbedürftig.
II. Freie Entfaltung der Persönlichkeit
Diese beinhaltet a) den engen persönlichen Lebensbereich (die Intimsphäre) und b) das Recht am eigenen Bild und Wort.
Die Frage, die sich nun stellen würde ist: Was ist wenn man ihn dann doch zwangsbehandelt?
Wenn er nun sich von dieser Krankenschwester behandeln lassen muss und sie ihn nackt vor sich liegen hat (wahrlich warscheinlich weniger angenehm) wird er sich wohl in seinem Menschsein erniedrigt fühlen. Er muss sich dann vorkommen, wie ein bloßes Behandlungsobjekt, das man schnell waschen muss und dessen Einwände und Wünsche getrost ignorieren kann.
Die Krankenschwester hingegen übt ihren Beruf aus. Ob sie nun ein Bett weitergeht und einen Kollegen bittet diesen betreffenden Patienten zu waschen dürfte ihr recht egal sein. Das spielt für die Berufsausübung selber keine Rolle.
Es dürfte auch anatomisch unwiederlegbar sein, dass sie in diesem Fall eben nicht "gleich" ist, wie ein männlicher Kollege.
Gerade, weil es hier um elementares geht und die Krankenschwester ihren Beruf ausüben kann ohne an dem Patienten eine intimpflege vorzunehmen würde ich die Rechte des Patienten für
deutlich Schutzwürdiger halten.
Aber um es einfach zu machen: voluntas aegroti suprema lex. Was für den Arzt gilt, gilt auch für jede andere Pflegeperson. Der Wille des Patienten ist oberstes Gesetz.