Aussprache 37/9: Unionsfeiertagsgesetz (Bont, KDU)
Verfasst: Mi 3. Apr 2013, 21:32

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Abgeordnete Dr. h.c. Helen Bont (KDU-Fraktion) hat am 31. März 2013 den Beschluss des Unionsfeiertagsgesetzes beantragt. Im selben Schreiben beantragte sie Aussprache.
Die Antragstellerin hat das erste Wort. Die daran anschließende Aussprache dauert zunächst 96 Stunden.
- Dr. Pandora Friedmann
Präsidentin
§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz legt fest, welche Feiertage in der gesamten Demokratischen Union gesetzliche Feiertage sind.
(2) Gesetzlicher Feiertag im Sinne dieses Gesetzes ist ein arbeitsfreier Tag mit besonderer Feiertagsruhe.
§ 2 Gesetzliche Feiertage
(1) Gesetzliche Feirtage sind:
- das Neujahrsfest (1. Januar)
- Heilige drei Könige (6. Januar)
- Tag der Arbeit (1. Mai)
- Maria Himmelfahrt (15. August)
- Staatsfeiertag der Demokratischen Union (18. August)
- Allerheiligen (1. November)
- Heilig Abend (24. Dezember)
- Weihnachten (25. und 26. Dezember)
- Aschermittwoch (46. Tag vor Ostersonntag)
- Gründonnerstag (Tag vor Karfreitag)
- Karfreitag (2 Tage vor Ostersonntag)
- Ostern (erster Montag nach Frühlingsanfang)
- Christi Himmelfahrt (39. Tag nach Ostermontag)
- Pfingstmontag (50. Tag nach Ostern)
- Fronleichnam (60. Tag nach Ostern)
- Buß- und Bettag (11 Tage vor dem ersten Adventssonntag).
§ 3 Arbeitsfreie Vergütung
(1) Die in § 2 Absatz 1 aufgezählten Arbeitstage sind für Arbeitnehmer arbeitsfreie, von den Arbeitgebern zu vergütende Tage.
(2) Durch Tarifvereinbarung oder Gesetz kann bestimmt werden, dass die durch den Feiertag ausgefallene Arbeit entgeltlich vor- oder nachzuholen ist.
(3) Beamte der Union, der Länder oder der Kommunen können verpflichtet werdne an gesetzlichen Feiertagen Dienst zu tun, wenn die öffentliche Sicherheit oder die Aufrechterhaltung der Ordnung dies erfordern.
(4) Verkaufsstellen sind an gesetzlichen Feiertagen geschlossen zu halten.
(5) Nicht zu Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes gehören:
- Tankstellen,
- Gastronomiebetriebe,
- Hotels, Pensionen und vergleichbare Einrichtungen.
(6) An gesetzlichen Feiertagen dürfen Lastkraftwagen nicht verkehren. Die Kommunen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass in bestimmten Bereichen geschlossener Ortschaften nicht Lastkraftwagen nicht geparkt werden dürfen.
§ 4 Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Unionsgesetzblatt in Kraft.