Vertretungsgesetz über das einheitliche Verwaltungshandeln [SIZE=11](VerwVertrG)
Verfasst: Do 10. Jan 2013, 00:35
Vertretungsgesetz über das einheitliche Verwaltungshandeln (VerwVertrG)
§ 1 Anwendungsbereich des Unionsverwaltungsaktsgesetzes
(1) Der Anwendungsbereich des Unionsverwaltungsaktsgesetzes erstreckt sich vorbehaltlich weitergehender Regelungen gleichermaßen auf die Verwaltungsverfahren untergeordneten, mit hoheitlichen Rechten ausgestatteten Rechtssubjekte der Union.
(2) Der Anwendungsbereich des Unionsverwaltungsaktsgesetzes erstreckt sich vorbehaltlich weitergehender Regelungen gleichermaßen auf die Verfahren der Verwaltungen der Länder und ihrer untergeordneten, mit hoheitlichen Rechten ausgestatteten Rechtssubjekte. Verwaltungsverfahren, die einer regelmäßigen Übung in der Verwaltung eines jeweiligen Landes unterliegen (Gewohnheitsrecht der Verwaltung), gehen der Regelung des Satz 1 wie es ein Gesetz gemäß Artikel 47a Absatz 3 Unionverfassung unbeschadet der fehlenden expliziten Kodifizierung vor.
§ 2 Schlussbestimmungen
(1) Die Regelung des § 1 Absatz 2 gilt als Vertretungsgesetz im Sinne des Artikel 47a Absatz 1 Unionsverfassung.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des vierzehnten Tages nach seiner Verkündung in Kraft.
Meine Damen und Herren Abgeordnete,
wir kommen nun zur Abstimmung über die vorliegende Gesetzesvorlage. Wer dieser Vorlage zustimmen will, der stimmt mit "Ja", wer sie ablehnen will, der stimmt mit "Nein", wer sich aktiv der Stimme enthalten will, der stimmt mit Enthaltung.
Die Abstimmung dauert 96 Stunden. Sie kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Abgeordneten ihre Stimme abgegeben haben.