Gesetz über das außenpolitische Mitbestimmungsrecht der Länder
Verfasst: Sa 22. Dez 2012, 00:21
Gesetz über das außenpolitische Mitbestimmungsrecht der Länder
§ 1. Änderung der Unionsverfassung
Der Unionsverfassung wird ein Artikel 48 hinzugefügt, der da lautet:
Artikel 48
(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist grundsätzlich Sache der Union.
(2) Vor Abschluss eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das betreffende Land zu hören und seine Zustimmung einzuholen.
(3) Vor Abschluss eines Vertrages, der die Gesetzgebungskompetenzen der Länder tangiert, ist der Unionsrat zu hören und seine Zustimmung einzuholen.
§ 2. Schlußbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Dieses Gesetz wurde vom Unionsrat beantragt. Bitte stimmen Sie ab mit Ja/Nein/Enthaltung.
Die Abstimmung dauert laut GO maximal 96 Stunden.
§ 1. Änderung der Unionsverfassung
Der Unionsverfassung wird ein Artikel 48 hinzugefügt, der da lautet:
Artikel 48
(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist grundsätzlich Sache der Union.
(2) Vor Abschluss eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das betreffende Land zu hören und seine Zustimmung einzuholen.
(3) Vor Abschluss eines Vertrages, der die Gesetzgebungskompetenzen der Länder tangiert, ist der Unionsrat zu hören und seine Zustimmung einzuholen.
§ 2. Schlußbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Dieses Gesetz wurde vom Unionsrat beantragt. Bitte stimmen Sie ab mit Ja/Nein/Enthaltung.
Die Abstimmung dauert laut GO maximal 96 Stunden.