Abstimmung 2012/20 Arbeitnehmerschutzgesetz (Imperia)
Verfasst: Di 4. Dez 2012, 17:56

Sehr geehrte Kollegen,
zur Abstimmung steht folgender Gesetzesentwurf. Sie haben die Möglichkeit der Vorlage ihre Zustimmung zu erteilen (Ja); die Zustimmung zu verweigern (Nein) oder sich aktiv zu enthalten (Enthaltung). Die Abstimmung läuft gemäß Geschäftsordnung mindestens fünf Tage.
Arbeitnehmerschutzgesetz
§1 Zweck
Dieses Gesetz schafft Grundlagen für den Schutz von Arbeitnehmern, die in der Demokratischen Union in einem ordentlichen Arbeitsverhältnis stehen.
§2 Arbeitnehmer und Arbeitgeber
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche Personen, die in einem vertraglich festgehaltenen Arbeitsverhältnis mit einer natürlichen oder juristischen Person stehen.
(2) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen, die die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrages fordern können und das Arbeitsentgelt schulden.
§3 Arbeitsvertrag
(1) Jedem Arbeitverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer liegt ein Arbeitsvertrag zugrunde.
(2) In einem Arbeitsvertrag werden die grundsätzlichen Modalitäten des Arbeitsverhältnisses festgehalten. Verpflichtend sind hierbei Angaben über
a) die Art der Anstellung,
b) die Aufgaben und Tätigkeitsbeschreibung der zu vergebenen Stelle,
c) der Lohn,
d) die Wochenarbeitszeit sowie
e) die Laufzeit des Arbeitsverhältnisses.
Weitere Regelungen können in Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den Vertragstext aufgenommen werden.
(3) Flächentarifverträge, die flächendeckende Arbeitsbedingungen festschreiben, sind möglich und erwünscht.
(4) Ein Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsvertrag ist unstatthaft und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
§4 Interessenvertretung
(1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind dazu aufgerufen, Interessenvertretungen zum Schutz der jeweiligen Interessen einzurichten.
(2) Die Interessenvertretungen können sich fachlich spezialisieren.
§5 Tarifautonomie
Die Tarifautonomie liegt bei den Vertragspartnern und soll von diesen an ihre jeweiligen Interessenverbände übertragen werden.
§6 Tarifverhandlungen
(1) In regelmäßigen Abständen sollen Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern bzw. ihren jeweiligen Interessenverbänden über die Arbeitbedingungen stattfinden.
(2) Über die Abstände der Verhandlungen entscheiden die Vertragspartner eigenständig.
(3) Verhandlungspartner sind hierbei jeweils die zuständigen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
§7 Streikrecht
(1) Die Arbeitnehmer haben das Recht im Rahmen der Tarifverhandlungen ihre Arbeit für begrenzte oder unbegrenzte Zeit niederzulegen.
(2) Die Arbeitsniederlegungen sind durch die zuständigen Interessenvertretungen zu organisieren.
(3) Die Arbeitsniederlegung ist grundsätzlich zwei Tage vorher anzukündigen.
(4) Vor der Arbeitsniederlegung muss mindestens eine Verhandlungsrunde im Rahmen der Tarifverhandlungen stattgefunden haben.
(5) Während Verhandlungsrunden ist eine Arbeitniederlegung nicht erlaubt.
(6) Kommen die Verhandlungspartner nach drei Verhandlungsrunden zu keinem Konsens ist eine Schlichtung einzuberufen, deren Ergebnis für die Verhandlungspartner verpflichtend ist. Das Prozedere und das Personal der Schlichtung ist durch die beiden Verhandlungspartner festzulegen. Während der Vorbereitung und der Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist eine Arbeitsniederlegung nicht erlaubt.
(7) Während der Arbeitsniederlegung ist darauf zu achten, dass eine Grundversorgung der Bürger ermöglicht wird.
(8) Eine Arbeitsniederlegung aller Wirtschaftszweige ist nicht erlaubt.
§8 Aufsicht
Verstößt ein Vertragspartner bzw. Verhandlungspartner gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes hat der jeweils andere Vertragspartner bzw. Verhandlungspartner das Recht Einspruch beim zuständigen Ministerium einzulegen. Die Entscheidung des zuständigen Ministeriums kann nur durch einen Gerichtsentscheid des zuständigen Gerichts aufgehoben werden.
§9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungrechtlichen Grundsätzen in Kraft.