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Aussprache 2012/20 Arbeitnehmerschutzgesetz

Verfasst: Di 27. Nov 2012, 16:01
von Massimiliano Napolitani
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Verehrte Kollegen,
der Vertreter des Kaiserreichs Imperia beantragte Aussprache und Abstimmung zum Arbeitsschutzgesetz.
Die Aussprache ist eröffnet. Sie dauert mindestens fünf Tage.

Arbeitnehmerschutzgesetz

§1 Zweck
Dieses Gesetz schafft Grundlagen für den Schutz von Arbeitnehmern, die in der Demokratischen Union in einem ordentlichen Arbeitsverhältnis stehen.

§2 Arbeitnehmer und Arbeitgeber
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche Personen, die in einem vertraglich festgehaltenen Arbeitsverhältnis mit einer natürlichen oder juristischen Person stehen.
(2) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen, die die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrages fordern können und das Arbeitsentgelt schulden.

§3 Arbeitsvertrag
(1) Jedem Arbeitverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer liegt ein Arbeitsvertrag zugrunde.
(2) In einem Arbeitsvertrag werden die grundsätzlichen Modalitäten des Arbeitsverhältnisses festgehalten. Verpflichtend sind hierbei Angaben über
a) die Art der Anstellung,
b) die Aufgaben und Tätigkeitsbeschreibung der zu vergebenen Stelle,
c) der Lohn,
d) die Wochenarbeitszeit sowie
e) die Laufzeit des Arbeitsverhältnisses.
Weitere Regelungen können in Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den Vertragstext aufgenommen werden.
(3) Flächentarifverträge, die flächendeckende Arbeitsbedingungen festschreiben, sind möglich und erwünscht.
(4) Ein Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsvertrag ist unstatthaft und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

§4 Interessenvertretung
(1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind dazu aufgerufen, Interessenvertretungen zum Schutz der jeweiligen Interessen einzurichten.
(2) Die Interessenvertretungen können sich fachlich spezialisieren.

§5 Tarifautonomie
Die Tarifautonomie liegt bei den Vertragspartnern und soll von diesen an ihre jeweiligen Interessenverbände übertragen werden.

§6 Tarifverhandlungen
(1) In regelmäßigen Abständen sollen Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern bzw. ihren jeweiligen Interessenverbänden über die Arbeitbedingungen stattfinden.
(2) Über die Abstände der Verhandlungen entscheiden die Vertragspartner eigenständig.
(3) Verhandlungspartner sind hierbei jeweils die zuständigen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

§7 Streikrecht
(1) Die Arbeitnehmer haben das Recht im Rahmen der Tarifverhandlungen ihre Arbeit für begrenzte oder unbegrenzte Zeit niederzulegen.
(2) Die Arbeitsniederlegungen sind durch die zuständigen Interessenvertretungen zu organisieren.
(3) Die Arbeitsniederlegung ist grundsätzlich zwei Tage vorher anzukündigen.
(4) Vor der Arbeitsniederlegung muss mindestens eine Verhandlungsrunde im Rahmen der Tarifverhandlungen stattgefunden haben.
(5) Während Verhandlungsrunden ist eine Arbeitniederlegung nicht erlaubt.
(6) Kommen die Verhandlungspartner nach drei Verhandlungsrunden zu keinem Konsens ist eine Schlichtung einzuberufen, deren Ergebnis für die Verhandlungspartner verpflichtend ist. Das Prozedere und das Personal der Schlichtung ist durch die beiden Verhandlungspartner festzulegen. Während der Vorbereitung und der Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist eine Arbeitsniederlegung nicht erlaubt.
(7) Während der Arbeitsniederlegung ist darauf zu achten, dass eine Grundversorgung der Bürger ermöglicht wird.
(8) Eine Arbeitsniederlegung aller Wirtschaftszweige ist nicht erlaubt.

§8 Aufsicht
Verstößt ein Vertragspartner bzw. Verhandlungspartner gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes hat der jeweils andere Vertragspartner bzw. Verhandlungspartner das Recht Einspruch beim zuständigen Ministerium einzulegen. Die Entscheidung des zuständigen Ministeriums kann nur durch einen Gerichtsentscheid des zuständigen Gerichts aufgehoben werden.

§9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungrechtlichen Grundsätzen in Kraft.

RE: Aussprache 2012/20 Arbeitnehmerschutzgesetz

Verfasst: Di 27. Nov 2012, 21:19
von Massimiliano Napolitani
Ich melde große Bedenken hinsichtlich des Streikrechts an. Ob ich hier ein Gegenentwurf formuliere, werde ich zunächst prüfen. Aber vll. möchte die Unionsregierung hierzu Stellung nehmen.

Verfasst: Di 27. Nov 2012, 22:15
von Wilhelm Land
Sollte der imperainische Kanzler nocxh im Amt sein, sollten wir vielleicht erst ihn zu Wort kommen lassen.

Verfasst: Di 27. Nov 2012, 22:25
von Massimiliano Napolitani
Original von Wilhelm Land
Sollte der imperainische Kanzler nocxh im Amt sein, sollten wir vielleicht erst ihn zu Wort kommen lassen.
Das ist nicht zwingend vorgeschrieben und gerade wegen der Ungewissheit für mich obsolet, weshalb ich eine allgemeine Aussprache zulasse. Sollte der Antragsteller etwas vorbringen wollen hat er dazu in der Frist auch die Möglichkeit.

Verfasst: Di 27. Nov 2012, 23:47
von Anaïs Gribonne-Fritz
Die Republik Roldem wird dem Gesetzentwurf seine Zustimmung verweigern. Es ist zum einen bestenfalls als Vertretungsgesetz zu erlassen. Zweitens behandelt es eine Materie, die keiner spezialgesetzlichen Regelung bedarf.

Verfasst: Do 29. Nov 2012, 17:58
von Massimiliano Napolitani
Die Regelungen dieses Gesetzes stehen diametral zu den Gepflogenheiten meines Landes, weshalb ich nicht zustimmen werde. Eine Nachbesserung im Streikrecht hat kein Sinn, weil die Unionsregierung von dem Prinzip des individuellen Streik- und Vertretungsrecht abweichen möchte und einen Zwang zur Institutionalisierung schafft. Der Sinn hierfür erschließt sich mir nicht. Überdies bin ich verwundert, dass dieses Gesetz den Titel „Arbeitnehmerschutz“ trägt, wo doch elementare Arbeitnehmerrechte beschnitten werden – das am Rande. Im Übrigen verweise ich auf den Hinweis meiner Kollegin aus Roldem.

Verfasst: Fr 30. Nov 2012, 16:16
von Helen Bont
Hat auf der Besucherbank Platz genommen und wartet daraquf, dass man ihr das Wort erteilt.

Verfasst: Fr 30. Nov 2012, 16:39
von Massimiliano Napolitani
Original von Helen Bont
Hat auf der Besucherbank Platz genommen und wartet daraquf, dass man ihr das Wort erteilt.
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Verehrte Frau Unionskanzlerin, Sie haben das Wort.

Verfasst: So 2. Dez 2012, 12:14
von Helen Bont
Vielen Dank, Herr Präsident.

Herr Präsident, werte Kolleginnen und Kollegen,
gestatten Sie mir zunächst den Hinweis, dass diese Gesetzesinitiative nicht von der Unionsregierung ausging, sondern von der imperianischen Regierung hier eingebracht wurde, wofür ich Herrn Imperialkanzler Ehrlach meinen Dank aussprechen möchte.

Die Unionsregierung unterstützt diesen Entwurf, der, nachdem er rund zwei einhalb Monate zuvor eingebracht wurde, endlich zur Debatte gestellt wurde.

Die Unionsregierung unterstützt diesen Entwurf, da er endlich für Rechtssicherheit auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes herstellt. Er legt fest, welche Punkte in einem Arbeitsvertrag geregelt werden müssen, dass dieser schriftlich zu erfolgen hat, so dass Arbeitgeber wie Arbeitnehmer sich jederzeit auf eine rechtliche Grundlage ihres Vertragsverhältnisses beziehen können, er regelt das Streikrecht und legt Regeln für Konflikte zwischen den Tarifpartnern fest.

Der Kollege Napolitani hat die nicht näher ausgeführte Behauptung aufgestellt, die vorliegende Gesetzesvorlage beschneide elementare Arbeitnehmerrechte. Zuvor stellte er fest, dass mit diesem Gesetz vom Prinzip des individuellen Streik- und Vertretungsrechts abweicht.
Beide Behauptungen sind für mich nicht nachvollziehbar.
Denn erstens ist und bleibt der Arbeitsvertrag ein individueller Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Das Gesetz sieht allerdings vor, dass die Arbeitsverträge der Schriftform bedürfen und legt Mindeststandards fest. Dies trägt nicht nur zur Rechtssicherheit bei, sondern stärkt auch die Stellung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.
Zweitens, Herr Kollege Napolitani, das Streikrecht. Niemandem ist geholfen, wenn einzelne Individuen zu Streiks aufrufen, die im Endeffekt ergebnislos im Sande verlaufen, weil die Arbeitgeber am längeren Hebel des Arbeitskampfes sitzen oder die überwiegende Mehrheit der Belegschaft den Streik gar nicht will. In diesem Fall trägt der Schaden der streikende Arbeitnehmer.
Anders ist es, wenn eine Gewerkschaft eine Abstimmung in den Betrieben über einen Streik durchführt und somit gesichert ist, dass die überwiegende Mehrheit der Belegschaft auch hinter dem Streik steht.
Und wenn Sie sich, Herr Kollege Napolitani, den Gesetzestext noch einmal durchlesen, dann werden Sie, drittens, feststellen, dass dieses Gesetz zu recht den Namen "Arbeitnehmerschutzgesetz" trägt.

Die Kollegin Gribonne-Fritz hat in dieser Debatte erklärt, dass das vorliegende Gesetz bestenfalls ein Vertretungsgesetz sei. Diese Einschätzung wird von der Unionsregierung nicht geteilt. Vielmehr geht die Unionsregierung davon aus, dass dieses Gesetz Dinge regelt, die die Grundlagen des Wirtschaftssystems im Sinne von Artikel 47 Absatz 1 Punkt 3 Unionsverfassung bilden und daher von der Unionsebene geregelt werden kann und muss.

Verfasst: So 2. Dez 2012, 18:56
von Wilhelm Land
Ich sehe jetzt nicht wirklich die beschriebenen Probleme.
Es mag vielleicht einen Dissenz geben, was zu den Grundlagen der Wirtschaft gehört, es erscheint mit aber erstrebenswerter zu sein, wenn wir unionsweit eine einheitliche Regelung haben, als wenn es hierzu mehrere unterschiedliche Regelungen gibt.