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Wahlprüfung verworfen - zugleich zur Unterscheidung Wahlprüfung / Einspruch gg Wahlergebnis

Verfasst: Fr 7. Sep 2012, 15:15
von Barbara Hold
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Unionsgericht | Pressestelle

Entscheidung zu ObUG I 2012/01

I. Gegenstand der Wahlprüfung gem. § 22 UGerO ist ausschließlich das Wahlverfahren.
II. Der Einspruch gegen das Wahlergebnis gem. §§ 46, 47 WahlG hingegen befaßt sich mit Mängeln von des Wahlergebnisses oder bei der Durchführung der Wahl.


Das Oberste Unionsgericht über einen Antrag auf Wahlprüfung nach § 22 Unionsgerichtsordnung (UGerO) gegen das amtliche Endergebnis der 5. Nachwahl zum 34. Unionsparlament zu entscheiden.

Das Oberste Unionsgericht hielt den Antrag zwar für zulässig, jedoch unbegründet.

Wie das Oberste Unionsgericht feststellte, hatte die Antragstellerin hier ein ungeeignetes Mittel zur Durchsetzung ihres Begehrens gewählt. Konkret rügte die Antragstellerin hier die Zulassung nicht-wahlberechtigter Personen zur Unionsparlamentswahl als nicht unerheblichen Verfahrensfehler.

Mit dem Antrag auf Wahlprüfung gem. § 22 UGerO kann nur das Wahlverfahren an sich überprüft werden. Das Wahlverfahren stellt dabei eine durch den Gesetzgeber festgelegte Methode dar, die für die Wahl bestimmt, welche Auswahlmöglichkeiten das Elektorat hat und wie aus den gültig abgegebenen Stimmen zu folgern ist, an welche Kandidaten oder Parteien Sitze oder Ämter zu vergeben sind. Dazu zählt etwa die Frage, ob Einzelkandidaten antreten dürfen oder welche Sitzzuteilungsmethode (D'Hondt, Haare-Niemeyer etc.) gewählt wird.

Hier ging es aber um die Zulassung unberechtigter Personen zum Kreis der Wahlberechtigten. Dies stellt aber keinen Mangel des Wahlverfahrens an sich dar. Hierbei handelt es sich vielmehr um einen Mangel im Vorfeld der technischen Durchführung der Wahl, mit unmittelbarer Auswirkung die rechnerischen Feststellung des Wahlergebnisses. Das ist aber kein sich aus dem Verfahren der Wahl ergebender Fehler. Der Antrag auf Wahlprüfung hatte somit keine Aussicht auf Erfolg.

In einem obiter dictum wies das Oberste Unionsgericht darauf hin, daß hier möglicherweise der Einspruch gegen das Wahlergebnis gem. §§ 46, 47 Wahlgesetz (WahlG) begründet gewesen wäre. Dieser befasst sich mit der eigentlichen Durchführung der Wahl, also den eher technischen Fragen, wie zB der Berechnung der Einzel-, Listen- und Gesamtergebnisse, als auch der anschließenden Verteilung der Sitze nach dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Verfahren auf die einzelnen Listen.

Mit dem Einspruch überprüft werden kann auch die Möglichkeit des freien Auswählens einer Liste oder eines Kandidaten und die darauf folgende Stimmabgabe in einer gegen Einsichtnahme Dritter geschützten Art und Weise durch den Wähler.

In die Kategorie der rechnischen Feststellung des Wahlergebisses fällt dabei auch eine im Vorfeld überhöhte Stimmenanzahl durch die Zulassung Unberechtigter zum Wahlvolk.

# Entscheidung zu ObUG I 2012/01
# ObUG, ZGU 2010, 3 zu Wahlverfahren, Wahldurchführung und Wahlgrundsätzen