Original von SRM
Um Vereine zu finden, vielleicht die alten Meldungen für die Ligen durchgehen. Da sind einige Perlen dabei.
Schon erledigt, aber danke für den Tipp
Ich möchte gerne folgenden Satzungsentwurf zur Diskussion stehen:
Satzung der Federazione Herotiana Giuoco Calcio
§1 - Name und Sitz
(1) Der Name der Vereinigung lautet "Federazione Herotiana Giuoco Calcio".
(2) Die offizielle Übersetzung ins Imperianische lautet "Harbothensischer Fußballbund".
(3) Der abgekürzte Name lautet in jeder Sprache "FHGC".
(4) Der Sitz der Vereinigung ist Watoran.
§2 - Zweck
(1) Die FHGC ist die Vereinigung der harbothensischen Fußballvereine.
(2) Insbesondere verfolgt sie die folgenden Zwecke:
1. Vertretung des harbothensischen Fußballs und seiner Vereine gegenüber Politik, Gesellschaft und Wirtschaft;
2. Vertretung der harbothensischen Fußballvereine bei übergeordneten Fußball- und Sportvereinigungen, sofern diese die Mitgliedschaft von Verbänden zulassen;
3. Organisation eigener Turniere und Spielserien für den harbothensischen Fußball;
4. Kooperation des harbothensischen Fußballs mit dem aus anderen Unionsländern und Staaten hinsichtlich der Organisation von Wettbewerben und der Entwicklung des internationalen Fußballs;
5. allgemeine Förderung des harbothensischen Fußballs, insbesondere Talent-, Nachwuchs- und Spitzenförderung.
§3 - Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist Vereinen und Einzelpersonen möglich.
(2) Vereine müssen mit Sitz in Heroth ins Vereinsregister des Unionsamtes für Einwohnerangelegenheiten eingetragen sein und über eine eigene Fußballabteilung verfügen.
(3) Einzelpersonen müssen Staatsbürger der Demokratischen Union sein.
(4) Sowohl Vereine wie auch Einzelpersonen werden auf Antrag vom Generalsekretär aufgenommen. Die Form des Antrags bestimmt der Generalsekretär.
(5) Die Mitgliedschaft von Vereinen endet durch Auflösung oder Ausschluss.
(6) Die Mitgliedschaft von Einzelpersonen endet durch Tod, Verlust der Unionsbürgerschaft oder Ausschluss.
(7) Der Ausschluss eines Mitglieds wird durch die Vollversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen.
§4 - Die Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung (Assemblea generale) ist das oberste Organ der FHGC.
(2) Sie besteht aus allen Mitgliedern, wobei Vereine durch je einen demokratisch bestimmten Delegierten vertreten werden.
(3) Alle Mitglieder sind in der Vollversammlung rede- und antragsberechtigt, jedoch sind nur die Vereine stimmberechtigt.
(4) Die Vollversammlung tagt alle sechs Monate oder auf Antrag eines Mitgliedsvereins an einem Ort in Heroth. Der genaue Zeitpunkt sowie der Ort werden vom Generalsekretär festgelegt.
(5) Der Generalsekretär lädt die Mitglieder mit einer Frist von sieben Tagen ein.
(6) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitgliedsvereine mit Delegierten vertreten ist.
(7) Die mit absoluter Mehrheit getroffenen Beschlüsse der Vollversammlung sind für alle Organe der FHGC bindend.
§5 - Der Generalsekretär
(1) Der Generalsekretär (Segretario generale) wird mit absoluter Mehrheit von der Vollversammlung gewählt.
(2) Die Wahl findet alle sechs Monate statt oder wenn der bisherige Amtsinhaber sein Amt durch Tod oder Abwahl verliert.
(3) Die Abwahl des Generalsekretärs ist mit 2/3-Mehrheit durch die Vollversammlung möglich.
(4) Der Generalsekretär vertritt die FHGC nach außen, führt deren Geschäfte und leitet die Sitzungen der Vollversammlung.
§6 - Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt mit Annahme durch die Mehrheit der Mitglieder des Gründungstreffens in Kraft.
(2) Sie ist von der Vollversammlung mit absoluter Mehrheit änderbar.