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Ministerpräsidentenwahlen 08/12

Verfasst: Sa 11. Aug 2012, 12:53
von James Didot
Bekanntmachungen der Wahlen zum Ministerpräsidenten des Freistaats Freistein

vom 20.08.2012 bis 24.08.2012.

Hiermit werden die Wahlen zum Ministerpräsidenten des Freistaats Freistein auf den Zeitraum vom 20.08.2012 bis zum 24.08.2012 festgesetzt. Kandidaturen können an dieser Stelle bis spätestens zum 15.08.2012 öffentlich bekundet werden.
Auszug aus der Staatsverfassung:
Artikel 13 - Bürger im Sinne der Verfassung
Bürger im Sinne dieser Verfassung ist, wer die R***ische Staatsangehörigkeit besitzt und seit mindestens zwei Wochen seinen Wohnsitz in Freistein hat.





Artikel 20 - Wahl des Ministerpräsidenten
(1) Der Ministerpräsident wird von allen Bürgern in direkter Volkswahl gewählt. Wählbar ist jeder, der im Sinne dieser Verfassung Bürger von Freistein ist.
(2) Die Amtszeit des Ministerpräsidenten beträgt vier Monate. Die Neuwahl findet spätestens sieben Tage nach Ablauf der Amtszeit statt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, so findet binnen sieben Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Ein Wahlgang dauert fünf Tage.
(5) Die Amtszeit des Ministerpräsidenten beginnt am Tag nach Verkündung des Wahlergebnisses.
(6) Der Ministerpräsident schwört folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des Volkes von Freistein widmen, seine Verfassung und die Gesetze wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde." Der Eid kann durch eine beliebige religiöse Beteuerung erweitert werden.

gez.
Der Wahlleiter

Verfasst: Di 14. Aug 2012, 09:22
von Wilhelm Land
Ich erkläre hiermit meine Kandidatur.

Verfasst: Di 14. Aug 2012, 15:34
von James Didot
Es wäre schön, wenn Sie einen Wohnsitz angegeben hätten. So kann ich nämlich nicht überprüfen, ob Sie die Voraussetzung, seit mindestens 2 Wochen Ihren Wohnsitz in Freistein zu haben, erfüllen.

Verfasst: Di 14. Aug 2012, 15:56
von Massimiliano Napolitani
Original von James Didot
Es wäre schön, wenn Sie einen Wohnsitz angegeben hätten. So kann ich nämlich nicht überprüfen, ob Sie die Voraussetzung, seit mindestens 2 Wochen Ihren Wohnsitz in Freistein zu haben, erfüllen.
klick ;)

Verfasst: Di 14. Aug 2012, 16:00
von James Didot
Laut BNET hat er keinen Wohnsitz.

Verfasst: Di 14. Aug 2012, 20:42
von Bernardo Macaluso
Hoffen wir mal, dass er wenigstens ein Obdach hat ;)

Verfasst: Mi 15. Aug 2012, 10:44
von Wilhelm Land
Original von James Didot
Laut BNET hat er keinen Wohnsitz.
Irgendwie finde ich gerade nicht, wo ich das nachtragen kann.
Ich versichere Ihnen aber, dass ich seit über zwei Wochen in Renshaven/Freistein wohne.

Verfasst: Do 16. Aug 2012, 13:22
von Bernardo Macaluso
Ich möchte übrigens darauf aufmerksam machen, dass diese Ankündigung auch in Manuri veröffentlicht worden ist, obwohl sie sicher nur in Freistein sichtbar sein sollte.

Verfasst: Do 16. Aug 2012, 20:46
von James Didot
In Manuri?

Wie lösen wir nun das Problem? Ist die einzige Kandidatur unzulässig wegen fehlenden Wohnsitzes? Dann würde in dem Fall nun wirklich die Unionsexekution fällig werden.

Verfasst: Do 16. Aug 2012, 20:58
von Massimiliano Napolitani
Original von James Didot
Ist die einzige Kandidatur unzulässig wegen fehlenden Wohnsitzes?
Dessen wäre ich mir nicht sehr sicher. Wo steht nämlich geschrieben, dass Herr Land seinen Wohnsitz im BNet eintragen muss, damit er wahlberechtigt ist. Fakt ist: Bei der Einbürgerung hat Herr Land gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit seinen Wohnsitz bekannt gemacht. Das war und ist: Renhavn, Freistein, DU. Über eine Eintragung im BNet finde ich weder in den Unionsgesetzen, noch in den Landesgesetzen etwas.

Ich gestatte mir noch eine Bemerkung: Wenn das Land tief in der Sch**äh** Bredouille ist, sollte man nicht noch unnötig blockieren und jeden Paragraphen reiten. Der Zweck des Gesetzes war "Wahlvieh" abzuhalten und nicht engagierte Bewerber.