COSTITUZIONE
DELLA REPUBBLICA HERÓT
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VERFASSUNG
DER REPUBLIK HEROTH
I. Abschnitt: Grundlegende Rechtssätze
ARTIKEL 1
(1) Heroth ist eine demokratische, freiheitliche, soziale Republik innerhalb der Demokratischen Union.
(2) Der offizielle Name Heroths lautet „Republik Heroth“ („Repubblica Herót“)
(3) Heroth gliedert sich in vier Regionen: Rotberg-Ison; Muctesia; Wassarien; Estaria
(4) Die Hautstadt der Republik ist Watoran.
(5) Die oberste Staatsgewalt gehört dem Volke, das sie in den Formen und innerhalb der Grenzen der Verfassung ausübt.
ARTIKEL 2
Die Republik anerkennt und gewährleistet die unverletzlichen Rechte des Menschen, sei es als Einzelperson, sei es innerhalb der gesellschaftlichen Gebilde, in denen sich seine Persönlichkeit entfaltet, und sie fordert die Erfüllung der unabdingbaren Pflichten politischer, wirtschaftlicher und sozialer Solidarität.
ARTIKEL 3
(1) Alle Bürger haben die gleiche gesellschaftliche Würde und sind vor dem Gesetz ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der Sprache, des Glaubens, der politischen Anschauungen, der persönlichen und sozialen Verhältnisse gleich.
(2) Es ist Aufgabe der Republik, die Hindernisse wirtschaftlicher und sozialer Art zu beseitigen, die durch eine tatsächliche Einschränkung der Freiheit und Gleichheit der Staatsbürger der vollen Entfaltung der menschlichen Person und der wirksamen Teilnahme aller Arbeiter an der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gestaltung des Landes im Wege stehen.
ARTIKEL 4
(1) Die Republik erkennt allen Staatsbürgern das Recht auf Arbeit zu und fördert die Bedingungen, durch die dieses Recht verwirklicht werden kann.
(2) Jeder Staatsbürger hat die Pflicht, nach den eigenen Möglichkeiten und nach eigener Wahl eine Arbeit oder Tätigkeit auszuüben, die zum materiellen oder geistigen Fortschritt der Gesellschaft beitragen kann.
ARTIKEL 5
Die Republik schützt mit besonderen Bestimmungen die sprachlichen und kulturellen Minderheiten.
ARTIKEL 6
(1) Alle religiösen Bekenntnisse sind gleichermaßen vor dem Gesetz frei.
ARTIKEL 7
(1) Die Republik fördert die Entwicklung der Kultur und die wissenschaftliche und technische Forschung.
(2) Sie schützt die Landschaft und das geschichtliche und künstlerische Vermögen des Staates.
ARTIKEL 8
(1) Jeder Mensch, der in seinem Land an der tatsächlichen Ausübung seiner demokratischen Freiheiten, wie sie hier beschrieben sind, gehindert wird, genießt Asylrecht in der Republik Heroth.
(2) Eine Auslieferung wegen politischer Verbrechen ist unzulässig.
II. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Staatsbürger
1. Teil: Bürgerliche Beziehungen
ARTIKEL 9
(1)Die persönliche Freiheit ist unverletzlich.
(2)Unzulässig ist jegliche Form des Gewahrsams, der Überwachung oder Durchsuchung von Personen und jede andere Einschränkung der persönlichen Freiheit, es sei denn auf Grund einer begründeten Verfügung der Gerichtsbehörde und nur in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen.
(3) In den vom Gesetz ausdrücklich angegebenen dringlichen und notwendigen Ausnahmefällen kann die Sicherheitsbehörde vorläufige Maßnahmen ergreifen, die innerhalb von 48 Stunden der Gerichtsbehörde mitgeteilt werden müssen, die aber als aufgehoben gelten und ohne jede Wirkung bleiben, wenn diese sie nicht innerhalb der nächsten 48 Stunden bestätigt.
(4) Jede körperliche und seelische Gewaltanwendung gegenüber Personen, die auf irgendeine Weise Freiheitsbeschränkungen unterworfen sind, wird bestraft.
(5) Das Gesetz bestimmt die Höchstdauer der Untersuchungshaft.
ARTIKEL 10
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2)Überwachungen, Durchsuchungen oder Beschlagnahmen dürfen darin nicht vorgenommen werden, außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und Formen gemäß den zum Schutz der persönlichen Freiheit vorgesehenen Bestimmungen.
(3) Die Erhebungen und Untersuchungen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder für wirtschaftliche und steuerliche Zwecke werden durch Sondergesetze geregelt.
ARTIKEL 11
(1) Die Freiheit und das Geheimnis des Schriftverkehrs und jeder anderen Form der Mitteilung sind unverletzlich.
(2) Ihre Einschränkung darf nur auf Grund einer begründeten Verfügung der Gerichtsbehörde unter gesetzlich bestimmten Garantien erfolgen.
ARTIKEL 12
(1) Jeder Bürger kann sich frei in jedem Teil des Staatsgebietes bewegen und aufhalten, vorbehaltlich der Einschränkungen, die das Gesetz aus Gründen der Gesundheit oder Sicherheit allgemein vorschreibt. Keinerlei Beschränkungen dürfen aus politischen Gründen festgesetzt werden.
(2) Vorbehaltlich der gesetzlichen Verpflichtungen steht es jedem Bürger frei, das Gebiet der Republik zu verlassen und wieder dorthin zurückzukehren.
ARTIKEL 13
(1) Die Bürger haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für die Versammlungen, auch wenn sie an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort stattfinden, ist keine Voranmeldung erforderlich.
(3) Über Versammlungen an einem öffentlichen Ort muß eine Voranmeldung an die Behörden erstattet werden, die sie nur aus nachgewiesenen Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verbieten können.
ARTIKEL 14
(1) Die Bürger haben das Recht, sich frei und ohne Ermächtigung zu Zielsetzungen zusammenzuschließen, die den einzelnen durch das Strafgesetz nicht untersagt sind.
(2) Verboten sind die Geheimverbände und jene, die auch nur mittelbar durch militärische Vereinigungen politische Ziele verfolgen.
ARTIKEL 15
(1) Jedermann hat das Recht, in jedweder Form, einzeln oder gemeinschaftlich, seinen religiösen Glauben frei zu bekennen, dafür zu werben und privat oder öffentlich den Kult auszuüben, sofern er nicht gegen die guten Sitten verstößt.
ARTIKEL 16
(1) Der kirchliche und der religiöse oder kultische Zweck einer Vereinigung oder Einrichtung darf nicht Ursache von besonderen gesetzlichen Beschränkungen noch von besonderen steuerlichen Belastungen für ihre Errichtung, Rechtsfähigkeit und jedwede Form von Tätigkeit sein.
ARTIKEL 17
(1) Jedermann hat das Recht, die eigenen Gedanken durch Wort, Schrift und jedes andere Mittel der Verbreitung frei zu äußern.
(2) Die Presse darf weder einer behördlichen Ermächtigung noch einer Zensur unterworfen werden.
(3) Eine Beschlagnahme darf nur auf Grund einer begründeten Verfügung der Gerichtsbehörde im Falle von Verbrechen, hinsichtlich derer das Pressegesetz ausdrücklich dazu ermächtigt, vorgenommen werden oder im Falle von Verletzungen der Vorschriften, die das Gesetz selbst für die Ermittlung der Verantwortlichen vorschreibt.
(4) In solchen Fällen kann, wenn dafür eine absolute Dringlichkeit besteht und kein rechtzeitiges Eingreifen der Gerichtsbehörde möglich ist, die Beschlagnahme der periodischen Presse durch Beamte der Gerichtspolizei erfolgen, die sofort und keinesfalls später als in 24 Stunden der Gerichtsbehörde Anzeige erstatten müssen. Die Beschlagnahme
gilt als aufgehoben und gänzlich unwirksam, wenn diese sie nicht in den folgenden 24 Stunden bestätigt.
(5) Das Gesetz kann durch allgemeine Bestimmungen festlegen, daß die Mittel zur Finanzierung der periodischen Presse bekanntgegeben werden.
(6) Gedruckte Veröffentlichungen, Schaustücke und alle anderen Veranstaltungen, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind verboten. Das Gesetz bestimmt geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Unterdrückung von Verstößen.
ARTIKEL 18
Niemandem darf aus politischen Gründen die Rechtsfähigkeit, die Staatsbürgerschaft oder der Name entzogen werden.
ARTIKEL 19
Keine persönliche oder vermögensrechtliche Leistung darf außer durch Gesetz auferlegt werden.
ARTIKEL 20
(1) Jedermann darf zum Schutz der eigenen Rechte und der rechtmäßigen Interessen vor einem Gericht Klage erheben.
(2) Die Verteidigung ist in jedem Stand und in jeder Stufe des Verfahrens ein unverletzliches Recht.
(3) Den Mittellosen werden durch eigene Einrichtungen die Mittel zur Klage und Verteidigung bei jedem Gerichtsverfahren zugesichert.
(4) Das Gesetz bestimmt die Bedingungen und Formen für die Wiedergutmachung von Justizirrtümern.
ARTIKEL 21
(1) Niemand darf seinem ordentlichen, durch Gesetz vorbestimmten Richter entzogen werden.
(2) Niemand darf bestraft werden außer kraft eines Gesetzes, das vor der Ausführung der Tat in Kraft getreten ist.
(3) Außer in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen darf niemand einer Sicherheitsmaßnahme unterworfen werden.
ARTIKEL 22
(1) Die strafrechtliche Verantwortung ist persönlich.
(2) Der Angeklagte wird bis zur endgültigen Verurteilung nicht als schuldig betrachtet.
(3) Die Strafen dürfen nicht in einer gegen das Empfinden der Menschlichkeit verstoßenden Behandlung bestehen und sollen die Umerziehung des Verurteilten anstreben.
ARTIKEL 23
Die Beamten und Angestellten des Staates sind gemäß den Straf-, Zivil- und Verwaltungsgesetzen unmittelbar für rechtsverletzende Handlungen verantwortlich. In diesen Fällen erstreckt sich die zivilrechtliche Verantwortung auf die Republik.
2. Teil: Gesellschaftliche Beziehungen
ARTIKEL 24
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
(2) Andere auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften sind der Ehe gleichgestellt.
ARTIKEL 25
(1) Es ist Pflicht und Recht der Eltern, die Kinder, auch die außerhalb der Ehe geborenen, zu erhalten, auszubilden und zu erziehen.
(2) In den Fällen der Unfähigkeit der Eltern sorgt das Gesetz dafür, daß die Aufgaben derselben erfüllt werden.
(3) Das Gesetz gewährt den außerehelichen Kindern jeden rechtlichen und sozialen Schutz, soweit dieser mit den Rechten der Mitglieder der ehelichen Familie vereinbar ist.
ARTIKEL 26
(1) Die Republik hütet die Gesundheit als Grundrecht des einzelnen und als Interesse der Gemeinschaft und gewährleistet den Bedürftigen kostenlose Behandlung.
(2) Niemand kann zu einer bestimmten Heilbehandlung gezwungen werden, außer durch eine gesetzliche Verfügung. Das Gesetz darf in keinem Fall die durch die Würde der menschlichen Person gezogenen Grenzen verletzen.
ARTIKEL 27
(1) Die Kunst und die Wissenschaft sind frei, und frei ist ihre Lehre.
(2) Die Republik erläßt die allgemeinen Richtlinien über den Unterricht und errichtet staatliche Schulen aller Gattungen und Stufen.
(3) Körperschaften und Einzelpersonen haben das Recht, ohne Belastung des Staates Schulen und Erziehungsanstalten zu errichten.
ARTIKEL 28
(1) Die Schule steht jedermann offen.
(2) Der Unterricht an staatlichen ist unentgeltlich. Der Besuch einer staatlichen oder privaten Schule, die staatlich anerkannt ist, ist obligatorisch.
(3) Fähigen und verdienstvollen Schüler haben, auch wenn sie mittellos sind, das Recht, die höchsten Studiengrade zu erreichen.
3. Teil: Wirtschaftliche Beziehungen
ARTIKEL 29
(1) Arbeiter und Angestellte haben Anspruch auf einen Lohn, der der Menge und der Güte seiner Arbeit angemessen und jedenfalls ausreichend sein muß, ihm und der Familie ein freies und würdiges Leben zu gewährleisten.
(2) Die Höchstdauer des Arbeitstages wird gesetzlich geregelt.
(3) Der Arbeiter hat Anspruch auf einen wöchentlichen Ruhetag und auf einen bezahlten Jahresurlaub; er kann darauf nicht verzichten.
(4) Die arbeitende Frau hat die gleichen Rechte und bei gleicher Arbeitsleistung denselben Lohn, die dem Mann zustehen.
(5) Die Republik schützt die Arbeit der Minderjährigen mit besonderen Vorschriften und verbürgt ihnen bei gleicher Arbeit den Anspruch auf gleichen Lohn.
ARTIKEL 30
(1) Jeder arbeitsunfähige Staatsbürger, dem die zum Leben erforderlichen Mittel fehlen, hat Anspruch auf Unterhalt und Fürsorge.
(2) Die Arbeiter haben Anspruch auf Bereitstellung und Gewährleistung der ihren Lebenserfordernissen angemessenen Mittel bei Unfällen, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Alter sowie bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit.
(3) Die Arbeitsunfähigen und Körperbehinderten haben Anspruch auf Erziehung und Berufsausbildung.
(4) Für die Erfüllung der in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben sorgen Organe und Anstalten, die vom Staat dafür eingerichtet oder unterstützt werden.
(5) Die private Wohlfahrtspflege ist frei.
ARTIKEL 31
(1) Die gewerkschaftliche Tätigkeit ist frei.
(2) Den Gewerkschaften darf keine andere Verpflichtung auferlegt werden als die Eintragung bei örtlichen oder zentralen Ämtern gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Bedingung für die Eintragung ist, daß die Satzungen der Gewerkschaften einen inneren Aufbau auf demokratischer Grundlage festlegen.
(4) Die eingetragenen Gewerkschaften haben Rechtspersönlichkeit. Sie können, im Verhältnis ihrer eingeschriebenen Mitglieder einheitlich vertreten, Arbeitskollektivverträge abschließen, die für alle Angehörigen der Berufsgruppen, auf die sich der Vertrag bezieht, verbindliche Wirkung haben.
(5) Das Streikrecht wird im Rahmen der Gesetze, die dasselbe regeln, ausgeübt.
ARTIKEL 32
(1) Die Privatinitiative in der Wirtschaft ist frei.
(2) Sie darf sich aber nicht im Gegensatz zum Nutzen der Allgemeinheit betätigen oder in einer Weise, die die Sicherheit, Freiheit und menschliche Würde beeinträchtigt.
ARTIKEL 33
(1) Das Eigentum ist öffentlich oder privat. Die wirtschaftlichen Güter gehören dem Staat, Körperschaften oder Einzelpersonen.
(2) Das Privateigentum wird durch Gesetz anerkannt und gewährleistet, welches die Arten seines Erwerbs, seines Genusses und die Grenzen zu dem Zwecke regelt, seine sozialen Aufgaben sicherzustellen und es allen zugänglich zu machen.
(3) Das Privateigentum kann in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen und gegen Entschädigung aus Gründen des Allgemeinwohls enteignet werden.
ARTIKEL 34
Die Republik anerkennt die soziale Aufgabe des Genossenschaftswesens, sofern es nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und ohne Zwecke der Privatspekulation aufgebaut ist. Das Gesetz fördert und begünstigt mit den geeigneten Mitteln seine Entfaltung und sichert durch eine zweckdienliche Aufsicht seine Eigenart und Zielsetzung.
4. Teil: Politische Beziehungen
ARTIKEL 35
(1) Harbothenser im Sinne dieser Verfassung sind alle Unionsangehörige und Unionsbürger, die Ihren Erstwohnsitz in Heroth unterhalten.(2) Wähler sind alle Harbothenser, die mindestens sechzehn Jahre alt sind. (3) Alle Wahlen sind persönlich und gleich, frei und geheim. Ihre Ausübung ist Bürgerpflicht.
(2) Das Wahlrecht darf nicht beschränkt werden, außer wegen bürgerlicher Handlungsunfähigkeit oder auf Grund eines unwiderruflichen Strafurteils oder in den vom Gesetz angegebenen Fällen moralischer Unwürdigkeit.
(3) Näheres bestimmt ein Gesetz.
ARTIKEL 36
Alle Staatsbürger haben das Recht, sich frei in Parteien zusammenzuschließen, um in demokratischer Form an der Ausrichtung der Staatspolitik mitzuwirken.
ARTIKEL 37
(1) Jedermann ist verpflichtet, im Verhältnis zu seiner Steuerkraft zu den öffentlichen Ausgaben beizutragen.
(2) Das Steuersystem richtet sich nach den Grundsätzen der Progressivität.
ARTIKEL 38
(1) Alle Staatsbürger haben die Pflicht, der Republik treu zu sein und ihre Verfassung und Gesetze zu beachten.
(2) Die Staatsbürger, denen öffentliche Aufgaben anvertraut sind, haben die Pflicht, sie pflichtgetreu und gewissenhaft zu erfüllen und in den durch das Gesetz bestimmten Fällen einen Eid zu leisten.
III. Abschnitt: Aufbau der Republik
1. Teil: Das Abgeordnetenhaus
ARTIKEL 39
(1) Das Abgeordnetenhaus ist die Volksvertreterung der Republik Heroth. Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und alleine ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Die Aufgaben des Abgeordnetenhauses umfassen die Gesetzgebung der Republik, die Wahl der Minister, Richter und anderer gesetzlich bestimmten Wahlämter, Kontrolle der Aktivität der Regierung und den Beschluss eines Haushaltes für die Republik.
Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt gemäß den Regelungen dieser Verfassung.
ARTIKEL 40
(1) Mitglied des Abgeordnetenhauses ist, wer die Unionsbürgerschaft oder Unionsangehörigkeit besitzt.
(2) Unionsangehörige sind rede- und antragsberechtigte Mitglieder des Abgeordnetenhauses. Das Abgeordnetenhaus kann Unionsangehörigen dauerhaft oder temporär das Stimmrecht erteilen.
(3) Wer Premierminister gewesen ist, wird - vorbehaltlich Verzicht - kraft seines Amtes und auf Lebenszeit Rede-, Antrag- und Stimmberechtigtes Mitglied des Abgeordnetenhauses.Das gilt auch dann, wenn die Unionsbürgerschaft oder Unionsangehörigkeit nicht mehr besteht.
ARTIKEL 41
(1) Das Abgeordnetenhaus bestimmt aus seiner Mitte einen Präsidenten, dem die Leitung der Sitzungen obliegt. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Zu einem Beschlusse des Abgeordnetenhauses ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt.
(3) Das Abgeordnetenhaus verhandelt öffentlich. Auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder, kann eine Sitzung nicht-öffentlich abgehalten werden.
ARTIKEL 42
(1) Das Abgeordnetenhaus kann jederzeit die Stellungnahme eines Mitglieds der Regierung zu einer Anfrage verlangen.
(2) Die Mitglieder der Regierung der Regierung sowie ihre Beauftragten habenin allen Sitzungen des Abgeordnetenhauses das Rederecht. Sie müssen jederzeit gehört werden.
ARTIKEL 43
(1) Das Abgeordnetenhaus hat das Recht und auf Antrag von fünfundzwanzig Prozent seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post-, Mail- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.
ARTIKEL 44
(1) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
(2) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Abgeordnetenhaus getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt und verurteilt werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(3)Wegen einer Straftat darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Abgeordnetenhauses verurteilt werden.
(4) Abgeordnete sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Die Beschlagnahme von Schriftstücken in diesem Zusammenhang ist unzulässig.
(5) Jeder Abgeordnete hat zu jeder Zeit das Rederecht im Abgeordnetenhaus und allen seinen Ausschüssen. Er darf an seiner Amtsausübung nicht gehindert werden.