dibato - Gesetz zur Neufassung der Landesverfassung bezüglich der Wahl des Landespräsidenten
Verfasst: Do 24. Mai 2012, 19:05
Gesetz zur Neufassung der Landesverfassung
bezüglich der Wahl des Landespräsidenten
§1 - Inhalt und Zweck
Dieses Gesetz fasst die Landesverfassung hinsichtlich der Wahl des Landespräsidenten neu.
§2 - Verfassungsänderung
Dem Artik 17 wird ein neuer Abs. 2 hinzugefügt:
(2) Wählbar und wahlberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Wahlankündigung seinen Erstwohnsitz in Heroth hat.
§3 - Schulssbestimmungen
(1) Die Nummerierung der weiteren Absätze verschiebt sich entsprechend.
(2) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Neufassung:
Artikel 17 - Wahl und Amtszeit des Landespräsidenten
(1) Der Landespräsident wird durch das Abgeordnetenhaus in geheimer Abstimmung, höchstens zwei Wahlgängen gewählt.
(2) Wählbar und wahlberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Wahlankündigung, seit mindestens sieben Tagen seinen Erstwohnsitz in Heroth hat.
(3) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erhalten hat. Kann kein Bewerber die absolute Mehrheit auf sich vereinen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im zweiten Wahlgang genügt eine einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter gezogene Los.
(4) Als Wahlleiter fungiert der Präsident des Abgeordnetenhauses. Er beginnt 1 Monat vor dem regulären Ende der Amtszeit oder bei überraschendem Ende der Amtszeit des Landespräsidenten mit der Ausschreibung des Amts.
(5) Die Amtszeit beträgt vier Monate. Sie beginnt mit der Leistung des Amtseids und endet mit der Wahl eines neuen Landespräsidenten.
(6) Das Abgeordnetenhaus kann dem Landespräsidenten durch Wahl eines neuen Landespräsidenten das Misstrauen aussprechen.
Wortmeldungen?
bezüglich der Wahl des Landespräsidenten
§1 - Inhalt und Zweck
Dieses Gesetz fasst die Landesverfassung hinsichtlich der Wahl des Landespräsidenten neu.
§2 - Verfassungsänderung
Dem Artik 17 wird ein neuer Abs. 2 hinzugefügt:
(2) Wählbar und wahlberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Wahlankündigung seinen Erstwohnsitz in Heroth hat.
§3 - Schulssbestimmungen
(1) Die Nummerierung der weiteren Absätze verschiebt sich entsprechend.
(2) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Neufassung:
Artikel 17 - Wahl und Amtszeit des Landespräsidenten
(1) Der Landespräsident wird durch das Abgeordnetenhaus in geheimer Abstimmung, höchstens zwei Wahlgängen gewählt.
(2) Wählbar und wahlberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Wahlankündigung, seit mindestens sieben Tagen seinen Erstwohnsitz in Heroth hat.
(3) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erhalten hat. Kann kein Bewerber die absolute Mehrheit auf sich vereinen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im zweiten Wahlgang genügt eine einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter gezogene Los.
(4) Als Wahlleiter fungiert der Präsident des Abgeordnetenhauses. Er beginnt 1 Monat vor dem regulären Ende der Amtszeit oder bei überraschendem Ende der Amtszeit des Landespräsidenten mit der Ausschreibung des Amts.
(5) Die Amtszeit beträgt vier Monate. Sie beginnt mit der Leistung des Amtseids und endet mit der Wahl eines neuen Landespräsidenten.
(6) Das Abgeordnetenhaus kann dem Landespräsidenten durch Wahl eines neuen Landespräsidenten das Misstrauen aussprechen.
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