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Anträge 22. Unionsparlament

Verfasst: Do 24. Mai 2007, 07:45
von Fiete Schulze
Unionsparlament
- Der Alterspräsident -


Anträge und ggf. die Bitten um Aussprachen in diesem Thread.

Verfasst: Do 24. Mai 2007, 09:12
von Jonathan Metternich Hughes
Ich beantrage eine Regierungserklärung zum Romanow-Bernstein-Skandal.

Verfasst: Do 24. Mai 2007, 12:18
von Fiete Schulze
Ich beantrage die Aussprache zur Regierungserklärung.

Verfasst: Do 24. Mai 2007, 13:14
von Maximilian von Rohan-Mason
*erinnert an den Antrag von Fr. Galanis aus dem vorherigen Antragsthread*

Verfasst: Do 24. Mai 2007, 14:59
von Marko Untrial
Original von Vasiliki Galanis
Ich beantrage die Abberufung des Unionsbankpräsidenten.
Nur um das nochmal aufzufrischen.

Verfasst: So 27. Mai 2007, 12:50
von Jonathan Metternich Hughes
Die Unionsregierung beantragt:

Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Demokratischen Union und dem Império das Nações Leduveiras

xx.xx.2007

Die Hohen Vertragschließenden Seiten, eingedenk ihrer Verantwortung für die Erhaltung des Friedens, in dem Bestreben, einen Beitrag zur Entspannung und Sicherheit der Welt zu leisten, in dem Bewusstsein, dass die Unverletzlichkeit der Grenzen und die Achtung der territorialen Integrität und der Souveränität aller Staaten der Welt in ihren gegenwärtigen Grenzen eine grundlegende Bedingung für den Frieden sind, in der Erkenntnis, dass sich daher die beiden unterzeichnenden Staaten in ihren Beziehungen der Androhung oder Anwendung von Gewalt zu enthalten haben, geleitet von dem Wunsch, zum Wohle der Menschen in den beiden unterzeichnenden Staaten die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zwischen der Demokratischen Union und dem Império das Nações Leduveiras zu schaffen, sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Die Demokratische Union und das Império das Nações Leduveiras erkennen sich gegenseitig offiziell an und entwickeln normale friedliche Beziehungen zueinander auf der Grundlage der Gleichberechtigung.

Artikel 2
Die Demokratische Union und das Império das Nações Leduveiras sind der souveränen Gleichheit aller Staaten, der Achtung der Unabhängigkeit, Selbständigkeit und territorialen Integrität, dem Selbstbestimmungsrecht, der Wahrung der Menschenrechte und der Nichtdiskriminierung verpflichtet.

Artikel 3
Die Demokratische Union und das Império das Nações Leduveiras werden ihre Streitfragen ausschließlich mit friedlichen Mitteln lösen und sich der Drohung mit Gewalt oder der Anwendung von Gewalt enthalten. Sie bekräftigen die Unverletzlichkeit der bestehenden Grenze jetzt und in der Zukunft und verpflichten sich zur uneingeschränkten Achtung ihrer territorialen Integrität.

Artikel 4
Die Demokratische Union und das Império das Nações Leduveiras verpflichten sich, keine geheimdienstlichen Tätigkeiten auf dem Territorium des anderen fortzusetzen oder zu etablieren.

Artikel 5
Die Demokratische Union und das Império das Nações Leduveiras gehen von dem Grundsatz aus, dass die Hoheitsgewalt jedes der beiden Staaten sich auf sein Staatsgebiet und rechtmäßig beanspruchte Gebiete beschränkt. Sie respektieren die Unabhängigkeit und Selbständigkeit jedes der beiden Staaten in seinen inneren und äußeren Angelegenheiten.

Artikel 6
Die Demokratische Union und das Império das Nações Leduveiras vereinbaren den Austausch von Botschaftern und werden ständigen regelmäßigen diplomatischen Kontakt pflegen, um die Beziehungen zueinander auf freundschaftlichem Niveau zu halten.

Artikel 7
Die Demokratische Union und das Império das Nações Leduveiras stimmen darin überein, dass durch diesen Vertrag die von ihnen früher abgeschlossenen oder sie betreffenden zweiseitigen und mehrseitigen internationalen Verträge und Vereinbarungen nicht berührt werden.

Artikel 8
Die Demokratische Union und das Império das Nações Leduveiras erklären ihre Bereitschaft, im Zuge ihrer Beziehungen praktische und humanitäre Fragen zu regeln. Um die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, der Verteidigung, der Wissenschaft und Technik, des Verkehrs, des Rechtsverkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, des Gesundheitswesens, der Kultur, des Sports, des Umweltschutzes und auf anderen Gebieten zu entwickeln und zu fördern, können Erweiterungsverträge basierend auf diesem Grundlagenvertrag jederzeit vereinbart werden.

Artikel 9
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation und tritt am Tage nach dem Austausch entsprechender Noten in Kraft.

Artikel 10
Der Vertrag hat eine unbegrenzte Gültigkeitsdauer. Beide Seiten haben das Recht, den Vertrag ordnungsgemäß mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen, womit alle hiermit getroffenen Vereinbarungen und Erweiterungsverträge ihre Gültigkeit verlieren.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der Hohen vertragschließenden Seiten diesen Vertrag unterzeichnet.

GESCHEHEN in Manuri am xx.xx.2007, in zwei Urschriften.

Verfasst: So 27. Mai 2007, 12:51
von Jonathan Metternich Hughes
Die Unionsregierung beantragt:

Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und dem Kungesrik Nøresund

Die Unterzeichnenden erklären im beiderseitigen Einvernehmen, dass im Zuge der Schaffung eines partnerschaftlichen Verhältnisses der nachfolgende Vertrag als Grundlage einer engeren Beziehung zwischen der Demokratischen Union und dem Kungesrik Nøresund beschlossen und umgesetzt wird.

§ 1 - Anerkennung

Die Demokratische Union und das Kungesrik Nøresund erkennen sich als souveräne, gleichberechtigte Staaten an.

§ 2 - Hoheitsgebiete

(1) Die Demokratische Union und das Kungesrik Nøresund erkennen die Grenzen und Hoheitsgewässer der Vertragspartner zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung an.
(2) Die Vertragspartner erkennen bis auf Widerruf jede Veränderung der Hoheitsgebiete des anderen an.

§ 3 - Einmischung

Die Partner pflegen in politischen Fragen einen engen Dialog. Auf die Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen, abgesehen.

§ 4 - Diplomatische Kontakte

Die Vertragspartner vereinbaren, Botschafter in den Staat des anderen zu entsenden.

§ 5 - Inkrafttreten

Der Vertrag tritt mit seiner Ratifizierung in beiden Staaten in Kraft.

Verfasst: So 27. Mai 2007, 12:57
von Jonathan Metternich Hughes
Die Unionsregierung beantragt:

Vertrag über die Gründung der Organisation für Internationale Standardisierung (OIS)

Präambel

Im Bewusstsein, dass die internationale Kommunikation und der internationale Verkehr aufgrund globalisierter Abläufe stets zunimmt und dafür eine geordnete Struktur braucht, beschließen die Vertragsparteien folgende Übereinkunft und begründen damit die Organisation für Internationale Standardisierung:

I. Allgemeine Regelungen

Artikel 1 - Name

(1) Der Name der Organisation ist Organisation für Internationale Standardisierung. Die zulässige Abkürzung lautet OIS.
(2) Die Vertragsparteien garantieren, den Namen der Organisation mit allen Rechtsmitteln vor Missbrauch zu schützen.

Artikel 2 - Sitz

(1) Der Sitz der OIS ist Hellehawe, Koninkrijk Oostfield, Republiek de Hollunderlande.
(2) Die Republik de Hollunderlande stellt der OIS Grund und Boden kostenlos als exterritoriales Gebiet zur Verfügung.

Artikel 3 - Ziele

Ziel der OIS ist es, internationalen grenzüberschreitenden Verkehr und Kommunikation zu ermöglichen. Zu diesem Zweck werden internationale Kennzeichen und Vorwahlen vergeben.

Artikel 4 - Verkehrssprache

Die Verkehrssprache der OIS ist Imperianisch. Sie ist verbindlich für den internen Schriftverkehr sowie für offizielle Dokumente der Organisation. Anerkannte Sprachen der OIS sind darüber hinaus die Amtssprachen aller Mitglieder. Es steht ihnen frei, im nationalen Sprachgebrauch Namen, Abkürzung und Dokumente der Organisation in ihren Amtssprachen wiederzugeben.

II. Organe

Artikel 5 - Beirat

(1) Das zentrale Organ der OIS ist der Beirat. Er besteht aus 5 von den Mitgliedsstaaten gewählten Vertretern. Der Beirat entscheidet über die Vergabe internationaler Vorwahlen und Kennzeichen und sonstige ihm durch diesen Vertrag übertragenen Aufgaben.
(2) Der Beirat tagt öffentlich und ständig.
(3) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Alle Abstimmungen finden öffentlich statt
(4) Der Beirat wird alle sechs Monate in geheimer Wahl gewählt. Die Wahldauer beträgt 168 Stunden. Die Wahlleitung obliegt dem Vorstand. Die Wahlen sind vom Vorstand öffentlich auszuschreiben.
(5) Die Bewerbung zum Beirat steht jedem Bürger eines Mitgliedsstaates frei. Bewerbungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
(6) Auf jeden Mitgliedsstaat entfallen 3 Stimmen, die durch die jeweiligen Landesregierungen übermittelt werden. Es kann nicht mehr als eine Stimme pro Bewerber vergeben werden. Nicht vergebene Stimmen verfallen. In den Beirat ziehen die fünf Bewerber mit den meisten Stimmen ein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Bewerbungseingangs. Tritt ein Kandidat von der Bewerbung zurück, so rückt der Kandidat mit den nachfolgend meisten Stimmen nach.
(7) Kommt ein Beiratsmitglied seiner Arbeit nicht nach, ist er vom Beirat auszuschließen. Die Feststellung darüber trifft der Vorstand. Der Beirat kann einer solchen Feststellung mit einfacher Mehrheit innerhalb einer Frist von 168 Stunden widersprechen. Für ein ausgeschlossenes Beiratsmitglied rückt der Kandidat aus der letzten Wahl mit den nachfolgend meisten Stimmen nach.

Artikel 6 - Vorstand

(1) Das ausführende Organ der Organisation ist der Vorstand. Der Vorstand leitet alle Sitzungen und Abstimmungen des Beirats und vertritt die OIS nach außen. Der Vorstand besitzt kein Stimmrecht im Beirat.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
(3) Der Vorstand wird zwei Monate nach der Wahl des Beirats oder bei Vakanz des Amtes von den Mitgliedsstaaten mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahldauer beträgt 168 Stunden. Die Wahlleitung obliegt dem Beirat. Die Wahlen sind vom Beirat öffentlich auszuschreiben.
(4) Die Bewerbung zum Vorstand steht jedem Bürger eines Mitgliedsstaates frei. Bewerbungen sind schriftlich an den Beirat zu richten.
(5) Auf jeden Mitgliedsstaat entfällt eine Stimme, die durch die jeweiligen Landesregierungen übermittelt werden. Zum Vorsitzenden wird der Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt, zum Stellvertreter der Bewerber mit den zweitmeisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Bewerbungseingangs. Tritt ein Kandidat von der Bewerbung zurück, so rückt der Kandidat mit den nachfolgend meisten Stimmen nach.

III. Mitgliedschaft

Artikel 7 - Aufnahme

(1) Die Mitgliedschaft steht allen Völkerrechtssubjekten gemäß Artikel 5 der Konvention über die Völkerrechtssubjekte frei.
(2) Mitglied der OIS wird ein Staat, in dem es den Vertrag ratifiziert und die Ratifizierungsurkunde beim Verwahrer hinterlegt.
(2) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Beirat mit einfacher Mehrheit. Vorraussetzung ist ein auf der Karte der Graphein Foundation verzeichnetes Gebiet.
(3) Staaten die ein auf der Karte der Graphein Foundation als reserviert verzeichnetes Gebiet besitzen können assoziiertes Mitglied der OIS werden. Assoziierte Mitglieder besitzen kein Stimmrecht bei der Wahl zum Beirat und zum Vorstand. Sobald die Reservierung auf der Karte der Graphein Foundation in eine Eintragung umgewandelt worden ist, kann die assoziierte Mitgliedschaft durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand in eine Vollmitgliedschaft umgewandelt werden. Mit dem Auslaufen der Reservierung ohne Eintragung endet auch die assoziierte Mitgliedschaft.

Artikel 8 - Austritt

Austritte aus der OIS sind gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und treten mit Ablauf des Monats der Erklärung in Kraft.

IV. Schlussbestimmungen

Artikel 9 - Verwahrer

Zum Verwahrer wird das Generalsekretariat des Rates der Nationen bestimmt.

Arikel 10 - Änderungen des Vertrags

Änderungen dieses Vertrages gelten als angenommen, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder für diese Änderungen stimmen. Zustimmungen zu Änderungen des Vertrages sind per Ratifikationsurkunde beim Verwahrer zu hinterlegen.

Artikel 11 - Inkrafttreten

(1) Dieser Vertrag tritt 168 Stunden nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem mindesten 5 Staaten Mitglied dieses Vertrags geworden sind. Der Verwahrer notifiziert dies den Mitgliedsstaaten. Nach dem Inkrafttreten besteht eine Frist von 168 Stunden, in der weitere Staaten Gründungsmitglieder werden können. Staaten, welche den Vertrag nach dieser Frist ratifizieren sind den Regelungen des Artikels 7 unterworfen.
(2) Dieser Vertrag gilt unbegrenzt. Er tritt außer Kraft, wenn weniger als zwei Staaten Mitglied der OIS sind.
(3) Entgegen den Regelungen dieses Vertrags wird nach dem Inkrafttreten zunächst der Vorstand gewählt, der anschließend die erste Wahl des Beirats leitet. Die Wahlleitung für die erste Vorstandswahl wird dem Generalsekretariat des Rates der Nationen übertragen.

Verfasst: Mi 30. Mai 2007, 15:55
von Maximilian von Rohan-Mason
Mir wurde mitgeteilt, dass die Fraktionen der UFD und der FDU sich darauf geeinigt haben, Herr Jonathan von Metternich zum Unionskanzler zu wählen.

Da somit eine Mehrheit besteht, schlage ich hiermit Herrn Jonathan von Metternich zur Wahl zum Unionskanzler der Demokratischen Union vor.

Verfasst: Mi 30. Mai 2007, 22:09
von Denise M. Connor
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Antrag:

Die Fraktionsvorsitzende im 22. Unionsparlament beantragt hiermit im Namen der UFD Fraktion einen Untersuchungsausschuss im Romanow-Bernstein Skandal, der untersucht:

1.) Ob, und wenn ja, in welchem Umfang, und seit wann von Seiten der Demokratischen Union, und insbesondere von Seiten welcher Stellen in der Demokratischen Union, operative Aufklärung im Königreich Barnstovia betrieben wurde;

2.) Ob, und wenn ja, welche konkreten Informationen aus der potentiellen operativen Aufklärung gewonnen wurden, und ob, und wenn ja wann, diese welchen Stellen in der Demokratischen Union aus welcher Quelle vorgelegen haben;

3.) Ob, und wenn ja wann, zwischen der Unionsregierung und Botschafter Romanow-Bernstein, mit welchen weiteren Beteiligten, so sie denn vorhanden waren, in welchem Umfang, Gesprächen welchen Inhalts, über die berufliche Zukunft Botschafter Romanow-Bernsteins stattgefunden haben, und ob, und wenn ja, in welchem Ausmaß diese Gespräche, so sie stattgefunden haben, Botschafter Romanow-Bernstein dazu veranlasst haben könnten, Dokumente einschließlich des barnstovischen Kriegsplanes der Presse und weiteren Beteiligten zur Verfügung zu stellen, und wer diese weiteren Beteiligten waren, und ob sich unter diesen auch ausländische befanden, und wenn ja, welche;

4.) Ob, und wenn ja, wann und im welchem Umfang zwischen der Unionsregierung und der Regierung des Gelben Reichs Gespräche über eine gemeinsame nukleare Aufrüstung stattgefunden haben;

5.) Ob, und wenn ja, in welchem Umfang die Unionsregierung daran gearbeitet hat, bzw. arbeitet, bzw. arbeiten wollen wird, die Demokratische Union mit dem Vorsatz international zu isolieren, diese Welt zu teilen, so dass sich zwei mächtige Blöcke gegenseitig mit der mehrfachen Vernichtung bedrohen;

6.) Ob, und wenn ja, in welchem Umfang, die Ergebnisse dieser Untersuchung dem Königreich Barnstovia zugänglich gemacht werden können, bezw. dürfen.