Verfassungsurkunde für die Republik Imperia
Verfasst: Do 29. Mär 2007, 00:06
Alte Version:
Geändert durch
das Erste Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 25.05.2005,
das Zweite Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 25.05.2005,
das Dritte Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 04.07.2005,
das Vierte Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 04.07.2005,
das Fünfte Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 04.10.2005,
Gesetz zur Modernisierung der Bestimmungen über die Rechte der Imperianer vom 09.10.2005,
und das Sechste Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 28.10.2005.
Ersetzt durch die "Verfassungsurkunde für die Republik Imperia" vom 23.12.2006.
Aktenzeichen: 2005/04
In Kraft getreten durch Zustimmung der zuständigen Organe.
Verfassungs-Urkunde für den Imperianischen Staat
Wir, der Imperialverweser der Republik Imperia, gewählt von Gottes Gnaden, tun kund und fügen zu wissen: dass das Volke in Folge der eingetretenen außerordentlichen Verhältnisse, welche die beabsichtigte Vereinbarung der Verfassung unmöglich gemacht, und, entsprechend den dringenden Forderungen des öffentlichen Wohls, in möglichster Berücksichtigung der von den gewählten Vertretern des Volkes ausgegangenen umfassenden Vorarbeiten, die nachfolgende Verfassungs-Urkunde zu erlassen beschlossen haben, vorbehaltlich der am Schlusse angeordneten Revision derselben im ordentlichen Wege der Gesetzgebung.
Titel I
Von den Grundsätzen der Republik
Artikel 1
Staatsbezeichnung
Imperia ist eine demokratische, soziale und rechtstaatliche Republik. Träger aller Staatsgewalt ist die Gesamtheit des Volkes.
Artikel 2
Der Staat ist um des Menschen willen da, nicht der Staat um des Staates willen. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Die Republik Imperia bekennt sich zu den allgemein anerkannten Menschenrechten und Freiheiten und schützt sie als die höchsten und unabdingbaren menschlichen Werte.
Titel II
Vom Staatsgebiete und den Staatssymbolen
Artikel 3
Die Republik Imperia umfasst die Gebiete der ehemaligen Herzogtümer Sweto und Ial Pur sowie das der Stadtmark Mixoxa, wie es durch kaiserlichen Erlass anno 1999 festgesetzt wurde.
Artikel 4
Die Grenzen dieses Staatsgebiets können nur durch ein Gesetz verändert werden.
Artikel 5
Der Imperialverweser, beide Kammern und das Imperialgericht residieren in der Stadtmark Mixoxa.
Artikel 6
Imperia trage einen silbernen Adler auf grün-blauen Grunde als Staatswappen, die Staatsfahne ist grün-blau mit einer silbernen Krone. Als Landeshymnus werden beide Strophen gemäß imperianischer Tradition gesungen. Weiteres kann durch Gesetz festgesetzt werden.
Titel III
Von den Rechten der Imperianer
Artikel 7
Imperianer im Sinne dieser Verfasung ist jeder ratelonischer Staatsbürger, der seinen Wohnsitz in Imperia hat.
Artikel 8
Alle Imperianer sind vor dem Gesetz gleich. Standesvorrechte finden nicht statt. Die öffentlichen Ämter sind für alle dazu Befähigten gleich zugänglich.
Artikel 9
Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.
Artikel 10
Der bürgerliche Tod und die Strafe der Vermögenseinziehung finden nicht statt.
Artikel 11
Die Freiheit der Auswanderung ist von Staats wegen nicht beschränkt. Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden.
Artikel 12
Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religions-Gesellschaften und der gemeinsamen öffentlichen Religions-Übung wird gewährleistet. Der Genuss der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse und der Teilnahme an irgend einer Religionsgesellschaft. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen.
Artikel 13
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
Artikel 14
Der imperianische Jugend wird durch genügende öffentliche Anstalten das Recht auf allgemeine Volksbildung gewährleistet.
Eltern und Vormünder sind verpflichtet, ihren Kindern oder Pflegebefohlenen den zur allgemeinen Volksbildung erforderlichen Unterricht erteilen zu lassen, und müssen sich in dieser Beziehung den Bestimmungen unterwerfen, welche das Unterrichtsgesetz aufstellen wird.
Unterricht zu erteilen und Unterrichtsanstalten zu gründen, steht iedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung den betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat.
Die öffentlichen Volksschulen, so wie alle übrigen Erziehungs- und Unterrichtsanstalten stehen unter der Aufsicht eigener, vom Staate ernannter Behörden. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener. Das Unterrichtswesen wird durch ein extra Gesetz geregelt.
Artikel 15
Jeder Imperianer hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Gedanken frei zu äußern.
Die Pressefreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise, namentlich weder durch Zensur, noch durch Konzessionen und Sicherheitsbestellungen, weder durch Staatsauflagen noch durch Beschränkungen der Druckereien und des Buchhandels, noch endlich durch Postverbote und ungleichmäßigen Postsatz oder durch andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, suspendiert oder aufgehoben werden.
Titel IV
Vom Imperialverweser
Artikel 16
Der Imperialverweser ist Staatsoberhaupt der Republik Imperia und aller Imperianer im In- und Ausland. Der Imperialverweser steht in Nachfolge des imperianischen Kaisers und übernimmt dessen Rechte und Pflichten.
Artikel 17
Die Person des Imperialverwesers ist unverletzlich.
Artikel 18
Der Imperialverweser ernennt und entlässt die Minister im Auftrage des Imperialkanzlers. Er verkündet die Gesetze und erlässt unverzüglich die zu deren Ausführung nötigen Verordnungen; letztere auf Vorschlag der Imperialregierung.
Artikel 19
Dem Imperialverweser steht die Verleihung von Orden und anderen mit Vorrechten nicht verbundenen Auszeichnungen zu.
Artikel 20
Der Imperialverweser beruft die Kammern ein und schließt ihre Sitzungen. Dem Imperialverweser wohnt damit die Leitung beider Kammern inne.
Artikel 21
Der Imperialverweser wird in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl von allen Imperianern, die seit mindestens 21 Tagen in Imperia sesshaft sind, auf sechs Monate gewählt. Die Wiederwahl eines Imperialverwesers ist zulässig
Artikel 22
Ist der Imperialverweser durch Tod, Rücktritt oder freiwilliges Ausscheiden in der Unmöglichkeit zu regieren, so wird vom Volk spätestens nach Ablauf von 14 Tagen ein neuer Imperialverweser gewählt. In Abwesenheit des Imperialverwesers werden die Amtsgeschäfte vorübergehend vom Imperialkanzler wahrgenommen. Es steht dem Volke zu, vorzeitig einen neuen Imperialverweser zu wählen. Eine Neuwahl findet bei Akklamation von 2/3 der Mitglieder beider Kammern statt.
Artikel 23
Die Regentschaft kann nur einer Person übertragen werden. Dieser schwört bei Antritt der Regentschaft einen Eid, die Verfassung der Republik fest und unverbrüchlich zu halten und in Übereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren.
Titel V
Vom Imperialkanzler
Artikel 24
Dem Imperialkanzler allein steht die vollziehende Gewalt zu. Er steht der Imperialregierung vor und schlägt dem Imperialverweser die Imperialminister vor. Er bestimmt die Richtlinien der Imperialpolitik und trägt die Verantwortung für dieselbe mit seiner Person.
Artikel 25
Der Imperialkanzler wird in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl von allen Imperianern, die seit mindestens 21 Tagen in Imperia sesshaft sind, auf vier Monate gewählt. Die Wiederwahl des Imperialkanzlers ist zulässig. Der Imperialkanzler schwört bei Antritt der Regentschaft einen Eid, die Verfassung der Republik fest und unverbrüchlich zu halten und in Übereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren.
Artikel 26
Ist der Imperialkanzler durch Tod, Rücktritt oder freiwilliges Ausscheiden in der Unmöglichkeit zu regieren, so wird vom Volk spätestens nach Ablauf von 14 Tagen ein neuer Imperialkanzler gewählt. In Abwesenheit des Imperialkanzlers werden die Amtsgeschäfte vorübergehend vom Imperialverweser wahrgenommen. Es steht dem Volke zu, vorzeitig einen neuen Imperialkanzler zu wählen. Eine Neuwahl findet bei Akklamation von 2/3 der Mitglieder beider Kammern und Zustimmung des Imperialverwesers statt.
Artikel 27
Die Imperialminister führen den ihnen vom Imperialverweser angetragenen Aufgabenbereich innerhalb der Richtlinien des Imperialkanzlers.
Artikel 28
Der Imperialkanzler und seine Imperialminister können nur durch Beschluss einer Kammer wegen des Verbrechens der Verfassungsverletzung, der Bestechung und des Verrates angeklagt werden.“
Titel VI
Vom Imperialgerichte
Artikel 29
Das Imperialgericht ist das oberste Organ der Rechtspflege. Die Richter des Obersten Imperialgerichtes sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie werden durch beide Kammern gewählt.
Artikel 30
Ohne ein entsprechendes Gesetz ist das Imperialgericht als aufgehoben zu betrachten. Dieses Gesetz regelt die Wahl und die Amtszeit der Imperialrichter sowie den Aufbau des Gerichts und das Verfahren vor dem Gericht. Ist das Imperialgericht nicht eingerichtet, wird die Rechtsprechung durch die Organe der Demokratischen Union Ratelon wahrgenommen.
Titel VII
Von den Kammern und der Gesetzgebung
Artikel 31
Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich in zwei Kammern ausgeübt. Beide Kammer tagen ständig.
Artikel 32
Den Abgeordneten jeder Kammer steht es frei, Gesetze vorzuschlagen
Artikel 33
Eine Mitgliedschaft in beiden Kammern ist nicht zulässig. Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die ins Herrenhaus berufen werden, müssen ihr Mandat im Abgeordnetenhaus während der Mitgliedschaft weilen lassen. Nach Ende ihres Seins im Herrenhause erlangen die Abgeordneten wieder die vollen Rechte im Abgeordnetenhause.
Artikel 34
Der ersten Kammer (Abgeordnetenhaus) gehört jeder Imperianer an, der seit 21 Tagen in Imperia sesshaft ist. Zur Ausnahme dazu siehe Artikel 33.
Artikel 35
Die zweite Kammer (Herrenhaus) besteht aus den Imperialmagistern der imperianischen Provinzen. Das Herrenhause tritt zusammen, wenn mindestens 2 von 3 der imperianischen Imperialmagister berufen wurde. Im Nichtsein dieser Regelung, werden die Pflichten und Aufgaben der Kammer vom Abgeordnetenhause übernommen. Eine Mitgliedschaft im Herrenhause besteht während der Ausübung des Amtes eines Imperialmagisters.
Artikel 36
Jede Kammer prüft die Legitimation ihrer Mitglieder und entscheidet darüber. Sie regelt ihren Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung. Staatsbeamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in die Kammer.
Artikel 37
Beide Kammern werden vom Imperialverweser geleitet. Dem Imperialverweser obliegt das Recht der Stimmabgabe im Herrenhause.
Artikel 38
Keine der beiden Kammern kann einen Beschluss fassen, wenn nicht die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Jede Kammer fasst ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit, vorbehaltlich der durch die Geschäftsordnung für Wahlen etwa zu bestimmenden Ausnahmen.
Artikel 40
Jede Kammer hat für sich das Recht, Adressen an den Imperialverweser und den Imperialkanzler zu richten.
Artikel 41
Die Mitglieder der Kammern erhalten weder Reisekosten noch Diäten. Der Imperialverweser und der Imperialkanzler erhalten Reisekosten und Besoldung nach Maßgabe des Gesetzes. Ein Verzicht hierauf ist unstatthaft.
Artikel 42
Gesetze erlangen Rechtskräftigkeit durch Zustimmung beider Kammern und Ausfertigung des Imperialverwesers. Dem Imperialverweser steht das Recht der Zurückweisung eines Gesetzes nur in dem Falle zu, dass es gegen die Verfassung verstößt. Beide Kammern sind dann zur Revision aufgefordert.
Artikel 43
Änderungen an der Verfassungsurkunde verlangen nach Zustimmung zweier von drei abgegebenen Stimmen des Abgeordnetenhauses sowie zweier von drei Mitgliedern des Herrenhauses.
Artikel 44
Alle Staatsbeamten haben dem Imperialverweser und der Verfassungsurkunde Treue und Gehorsam zu schwören.
Titel VIII
Von den weiteren Bestimmungen
Artikel 45
Mitgliedschaft in der Imperialregierung und das Amt eines Imperialrichters werden durch die Verfassungsurkunde als unvereinbar festgesetzt.
Artikel 46
Die Vertretung der Republik in ratelonischen Unionsorganen wird durch den Imperialverweser ausgeübt.
Artikel 47
Gemäß dieser Verfassungsurkunde haben alle Imperialbeamten folgenden Eid zu schwören, wobei die religiöse Beteuerung ausgelassen werden darf:
„Ich schwöre zu Gott dem Allwissendem und Allmächtigen einen leiblichen Eid, dass ich dem Imperialverweser, der Verfassung und dem imperianischen Volke treu und redlich sein will, Allerhöchsten Nutzen und Bestes befördern, Schaden und Nachteil aber abwenden, meine Pflichten und die mir erteilten Vorschriften und Befehle genau befolgen und mich so betragen will, wie es einem rechtschaffenen, unverzagten, pflicht- und ehrliebendem Imperianer eignet und gebühret. So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium.“
Der Imperialverweser schwört folgenden Eid, wobei die religiöse Beteuerung ausgelassen werden darf:
„Ich schwöre zu Gott dem Allwissendem und Allmächtigen einen leiblichen Eid, in Bewusstsein meiner heiligen Pflicht der Verfassung und dem imperianischen Volke treu und redlich sein will, Allerhöchsten Nutzen und Bestes befördern, Schaden und Nachteil aber abwenden, meine Pflichten und die mir erteilten Vorschriften und Befehle genau befolgen und mich so betragen will, wie es einem rechtschaffenen, unverzagten, pflicht- und ehrliebendem Imperianer eignet und gebühret. So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium.“
Artikel 48
Dieser Verfassungstext erlangt Gültigkeit durch Volkes Verabschiedung und besteht fort bis zur Bestimmung einer neuen Verfassung.
Geändert durch
das Erste Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 25.05.2005,
das Zweite Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 25.05.2005,
das Dritte Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 04.07.2005,
das Vierte Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 04.07.2005,
das Fünfte Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 04.10.2005,
Gesetz zur Modernisierung der Bestimmungen über die Rechte der Imperianer vom 09.10.2005,
und das Sechste Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 28.10.2005.
Ersetzt durch die "Verfassungsurkunde für die Republik Imperia" vom 23.12.2006.
Aktenzeichen: 2005/04