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Verfasst: Do 14. Mai 2009, 17:36
von Madonna Ritchie-Ashcraft
Original von Joeli Veitayaki
danke, es soll dann die Kollegin Ritchie-Ashcraft einstellen
In Ordnung; werden Sie Urlaub machen? ;)

Verfasst: Do 14. Mai 2009, 17:52
von Joeli Veitayaki
---> siehe Mitteilungen ;)

Verfasst: Mi 20. Mai 2009, 13:08
von Joeli Veitayaki
die Fraktion der FLA beantragt folgendes Gesetz und die Aussprache darüber:
Gesetz über Ehrungen und Auszeichnungen der Demokratischen Union (Ehrengesetz)

§1 Ernennung zum Ehrenbürger

(1) Persönlichkeiten, die sich bleibende, höchste Verdienste um das Ansehen und das Gemeinwohl der Demokratischen Union erworben haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden. Die Ernennung ist die höchste Auszeichnung, die die Demokratische Union verleiht.

(2) Der Geehrte soll den Wohnsitz in der Demokratischen Union haben bzw. gehabt haben. Eine Verleihung erfolgt nicht in der aktiven Dienstzeit des zu Ehrenden. Die Auszeichnung wird mit einer Medaille und Aushändigung einer Urkunde gewürdigt. Zusätzlich wird eine Anstecknadel mit dem Unionswappen verliehen.

(3) Die Ehrenbürgerwürde ist mit folgenden Rechten verbunden:

a) Kostenlose Nutzung der öffentlichen Einrichtungen
b) Einladung zu allen repräsentativen Unionsveranstaltungen
c) Im Falle des Todes Ausrichtung eines Staatsbegräbnisses durch das Unionspräsidialamt

§2 Unionsmedaille

(1) Diese Auszeichnung erhalten Personen, die sich durch besondere Leistungen auf kommunalem, kulturellem, wirtschaftlichen, sportlichen oder karitativem Gebiet um die Demokratische Union verdient gemacht haben. Die Höchstzahl der Inhaber soll auf 10 lebende Personen beschränkt sein.

(2) Diese Auszeichnung wird mit einer Medaille und mit Aushändigung einer Urkunde gewürdigt. Zusätzlich wird eine Anstecknadel mit dem Unionswappen verliehen.

§ 3 Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen

(1) Diese Würdigung der Demokratischen Union erfolgt für Personen, die sich im besonderen Maße um die Demokratische Union verdient gemacht haben. Eine Benennung findet jedoch in keinem Fall zu Lebzeiten der betreffenden Person statt.

(2) Zusätzlich zur Straßenbezeichnung wird eine Kurzbeschreibung des Gewürdigten an jedem Straßenschild angebracht.

§ 4 Mit der Ehrung verbundene Rechte und Pflichten

(1) Das Recht zum Tragen der Anstecknadel für das Ehrenbürgerrecht und der Bürgermedaille sowie der Ehrennadel für ehrenamtliche Tätigkeiten steht nur dem Geehrten zu.

(2) Im übrigen werden durch die in diesem Ehrengesetz geregelten Ehrungen keine weiteren besonderen Rechte und Pflichten begründet.

§ 5 Gemeinsame Vorschriften

(1) Ein Vorschlagsrecht für Ehrungen und Auszeichnungen steht jeder Unionsbürgerin und Unionsbürger, jedem Verein oder jeder sonstiger Organisation der Demokratischen Union zu. Über Ehrungen zu § 1 bis 3 entscheidet das Unionsparlament mit einfacher Mehrheit.

(2) Sowohl die Ehrenbürgermedaille, die Bürgermedaille, als auch die Ansteck- und Ehrennadeln gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über; nach seinem Tode auf die Erben, die diese Auszeichnungen jedoch nicht tragen dürfen.

(3) Die Ehrungen der Demokratischen Union werden in der Regel nur Persönlichkeiten zuteil, die in der Demokratischen Union wohnen; in besonderen Fällen auch Persönlichkeiten außerhalb der Demokratischen Union, wenn deren Verdienste dies rechtfertigen.

(4) Die Ehrungen werden vom Unionspräsidenten durchgeführt.

(5) Über die Träger von Ehrungen ist beim Unionspräsidenten ein öffentliches Archiv mit Name des Geehrten, Ausstellungsdatum und Ehrungsgrund zu führen.

(6) Die Demokratischen Union kann die Ernennung zum Ehrenbürger bzw. die Verleihung der Bürgermedaille wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen. Dies bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Abstimmungsberechtigten des Unionsparlamentes. Die Urkunde sowie die Medaille sind in diesem Fall an die Demokratische Union zurückzugeben.

§ 6 Schlussbestimmung

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft

Verfasst: Mi 20. Mai 2009, 16:05
von Patrick van Bloemberg-Behrens
Die Fraktion der FDU beantragt folgendes:
UNIVERSAL DECLARATION OF HUMAN RIGHTS

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ~ Déclaration universelle des Droits de l’Homme

Preamble
Wir, die freien Völker und Staaten dieser Welt,
vereint im Streben und in der Hoffnung,

ANERKENNEND, dass die angeborene Würde und die allgemeinen, gleichen und unveräußerlichen Menschenrechte die unanzweifelbare und höchste Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bilden,

FESTSTELLEND, dass die Ablehnung und Missachtung dieser allgemeinem, gleichen und unveräußerlichen Menschenrechte zu Akten der Tyrannei und Barbarei geführt haben, welche das Gewissen der Menschheit mit Empörung füllt und nur Abscheu hervorrufen können,

ANERKENNEND, dass in einer freien und gerechten Welt, in der jeder Mensch Rede-, Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Freiheit vor aller Not und Furcht unanzweifelbar genießt, das Streben der Völker alleine auf das Wohl des Menschen gerichtet ist,

FESTSTELLEND, dass die Notwendigkeit besteht, diese Menschenrechte als Grundlage der Freiheit durch die Herrschaft des Rechtes und der Gerechtigkeit zu Schützen, um den Aufstand der Hoffnungslosigkeit gegen Sklaverei und Unterdrückung überflüssig zu machen,

ANERKENNEND, dass ein gemeinschaftliches Fundament auf der Basis der Menschenrechte dazu geeignet und förderlich ist, Frieden und Zusammenarbeit der Staaten und Völker der Welt hin zu einer freien und friedlichen Welt zu befördern und zu beflügeln,

FESTSTELLEND, dass die Staaten und Völker, welche sich die nachfolgende Erklärung zu eigen machen, hierdurch ihren Glauben und ihren Einsatz für die grundlegenden Menschenrechte, für die Würde und den Wert des Menschen, für die Gleichheit der Geschlechter und für die Freiheit und den Frieden in der Welt, nochmals feierlich und unanzweifelbar zum Ausdruck gebracht, anerkannt und bekräftigt haben,

ERKLÄREN ZU DIESEM ZWECKE,

dass die nachfolgende Erklärung der Menschenrechte ein von Völkern und Nationen aufgerichtetes höchstes Ideal der gesamten Menschheit ist, an dem nicht nur die Völker und Nationen der Welt, sondern in ihnen jeder einzelne Mensch, jede Gruppe und jedes Organ einer jeden Gesellschaft teil haben sollen, sondern dass auch ein jeder der Genannten stets in allem seinem Handeln und Tun gegenwärtig haben, achten und fördern soll und dass ein jeder der Genannten durch Unterricht und Erziehung aufgefordert ist, die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten allgemein zu verankern, zu fördern und zu vergrößern und durch fortschreitende Maßnahmen nationaler und internationaler Art ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Völker der Welt selbst zu gewährleisten,

UND APPELLIEREN FEIERLICH

an alle weiteren Völker und Nationen guten Willens, sich dieser Erklärung ohne Vorbehalte und Hintergedanken anzuschließen, um eine große Gemeinschaft auf der Grundlage der im folgenden niedergelegten Rechte und Freiheiten und ein leuchtendes Beispiel für die Einigkeit der Menschheit im Streben nach dem höchsten Wohl für jeden Menschen an jedem Ort dieser Welt zu bilden.

Article 1
1. Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.
2. Jeder Mensch hat ohne Ansehen von Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Geburt, Vermögen oder seines sonstigen Standes Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten.
3. Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Article 2
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. Sklaverei und Sklavenhandel sind in all ihren Formen verboten.

Article 3
1. Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich und haben Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz.
2. Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
3. Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Article 4
Jeder hat bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.

Article 5
1. Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, gilt als unschuldig, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren nachgewiesen ist, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat.
2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

Article 6
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Wohnung und seine Kommunikation ausgesetzt werden.

Article 7
1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.

Article 8
Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor unverschuldeter Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.

Article 9
Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.

Article 10
1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.

Article 11
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.

Article 12
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Article 13
1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

Article 14
1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt. Dieser Wille muss durch allgemeine, freie und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe zum Ausdruck kommen.

Article 15
Jeder hat das Recht auf einen menschenwürdigen Lebensstandard.

Article 16
Jeder hat das Recht auf Bildung.

Article 17
Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

Article 18
Jeder hat Anspruch auf eine internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

Article 19
Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.

Article 20
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.

Verfasst: Do 21. Mai 2009, 10:47
von Madonna Ritchie-Ashcraft
Original von pjotr
Kann es bis Samstag neu formatieren
Hallooo?! ;)

Verfasst: Do 21. Mai 2009, 14:58
von Patrick van Bloemberg-Behrens
Die FDU beantragt:

Gesetz über Staatsbegräbnisse und Staatsakte

§1 Die Demokratische Union gewährt
- Persönlichkeiten, die sich um die Union hervorragend verdient gemacht haben
- Unionskanzlern
- Unionspräsidenten
- Präsidenten des Unionsparlaments und des Unionsrats
- Landesregierungschefs
ein Staatsbegräbnis.
§2 Neben oder an an Stelle eines Staatsbegräbnisses kann zur Ehrung eines Verstorbenen ein Staatsakt angeordnet werden.
§3 Anordnungen nach §1 und §2 trifft der Unionspräsident innerhalb von 4 Tagen nach Sterbedatum des Betroffenen in Absprache mit den Hinterbliebenen.
§4 Die Durchführung von Staatsbegräbnissen und Staatsakten obliegt dem Unionsinnenminister.
§5 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

Verfasst: Do 21. Mai 2009, 15:37
von Patrick van Bloemberg-Behrens
Ich beantrage höflichst beim Präsidium die Durchführung einer Schweigeminute für die verstorbene Unionskanzlerin Denise Connor.

Verfasst: Do 21. Mai 2009, 16:01
von Helmut Hennrich
Original von Patrick Behrens-Nilsson
Ich beantrage höflichst beim Präsidium die Durchführung einer Schweigeminute für die verstorbene Unionskanzlerin Denise Connor.
Ich schlage vor, statt einer Gedenkminute eine Gedenkstunde zu Ehren von Denise M. Connor abzuhalten, zu der auch die Familienangehörigen der Verstorbenen eingeladen werden, und zu der neben dem Unionspräsidenten und dem Unionskanzler auch die Präsidenten von Unionsparlament und Unionsrat eine kurze Rede halten sollen.

Verfasst: Do 21. Mai 2009, 17:05
von Joeli Veitayaki
Original von Helmut Hennrich
Ich stelle den folgenden Gesetzentwurf zur Debatte und Beschlussfassung.
Herr Minister Hennrich, konnten sie eine lesbare Form erstellen, oder soll das Gesetz so zur Aussprache gestellt werden?

Verfasst: Sa 23. Mai 2009, 12:01
von Helmut Hennrich
Original von Joeli Veitayaki:

...
Herr Minister Hennrich, konnten sie eine lesbare Form erstellen, oder soll das Gesetz so zur Aussprache gestellt werden?
Werde ich gleich erledigen.