ObUG 2007-01 Berufung gg. UGSt 2006-13 „Rechtsverdreher“
Verfasst: Do 7. Aug 2008, 16:23
ObUG 2007-01 Berufung gg. UGSt 2006-13 „Rechtsverdreher“ – -
7.Aug.2008
Grundsätzlich habe ich Bedenken gegen das derzeit praktizierte System für die Zusammensetzung des Gerichts: Beide Beisitzer sind keine hauptamtlichen Richter, sondern von anderen Richtern quasi „freihändig“ bestimmt worden – und zwar zeitlich nach dem öffentlich bekannt war, wer die Parteien sind.
Aber zu den – auch in der DU geltenden - Rechtsstaats-Grundsätzen gehört: Die Bestimmung von Richtern muß von vornherein, u.a. aufgrund von Prozeßordnungen, dem Gerichtsverfassungsrecht und von den Gerichtspräsidien beschlossenen Geschäfts-verteilungsplänen, so eindeutig wie möglich vorgegeben sein – also unabhängig von Personen und Prozeßparteien.
Als Nebenkläger trage ich hiermit auf die gerichtlichen Verfügungen vom 27.07., 30.07. und 03.08.2008 vor:
1. Dieser Vortrag erfolgt unter der Voraussetzung, daß der Staat der DU mich als postulationsfähig akzeptiert (These Connor am 03.08.2008 22:59 in http://www.dur2005.de/ forum/thread.php?threadid=4034). Sollte die DU jedoch, was diese Vorfrage betrifft, mir (als nicht im Anwaltsregister eingetragen) Juristen die Postulationsfähigkeit absprechen (These Rockefeller, aaO.), dann bitte ich meine Ausführungen als gegenstandslos betrachten - ggf. durch ein Zwischenurteil. Dann müßte ich mir einen Anwalt suchen, und der muß sich in die umfangreiche Vorge-schichte neu einarbeiten - das braucht Zeit.
2. Das Thema, zu dem das Gericht meine Stellungnahme erwünscht, ist Frage, ob das erstinstanzliche Urteil auf einem groben Fehler beruhe. Dazu habe ich bereits in meiner Berufungsbegründung Stellung genommen (Anlage 1). Weder der Angeklagte, noch der Hauptkläger haben diese Frage weiter thematisiert.
3. Hinzu kommt die Rechtsfrage, ob und inwieweit Gesetz zur Reform der Berufung (UBGl. 2008/5 v. 11.07.2008 11:36) hier anzuwenden ist und die bisherige Grobe-Fehler-Regel des § 9(3) UGerG verdrängt.
Das neue Gesetz ist ohne „wenn und aber“ am 11.07.2008 11:36 Uhr in Kraft getreten.
Daß das alte außer Kraft gesetzte Gesetz eine Art Nachwirkung haben soll - so wohl im Beitrag am 15.07.2008 21:22 -, ist denkgesetzlich kaum nachvollziehbar. Auf alle Fälle beantrage ich, die diesbezügliche Rechtsauffassung des Gerichts den Parteien bekannt zu geben und insofern das rechtliche Gehör zu gewähren. – Auch deswegen ist die Sache nicht entscheidungsreif.
4. Auffallend ist, daß sich das Gericht nur noch mit der Frage des TMB grobe Rechts-verletzung § 9 Absatz 3 UGerG befaßt. Daraus müßte ein „gelehrter“ Jurist schließen, das Gericht habe sich schon dahin entschieden hat, daß alle anderen Gesichtspunkte, wie Schmähkritik usw. nicht mehr entscheidungserheblich sind, also die Berufung als begründet erkennen.
5.Im Übrigen ergänze ich den Vortrag des Anklägers wie folgt:
a) ......
b) ......
(kann erst vorgelegt werden, wenn der Ankläger vorgetragen hat.)
6. Schließlich beabsichtigt ich als Nebenkläger, wie es sich für eine ordnungsgemäße Prozeßführung gehört, den Vortrag zur Sache und den Vortrag zu Rechtfragen sauber zu trennen. Den Sachvortrag will ich jetzt bringen. Müßte aber konkret vom Gericht erfahren, welchen Sachverhalt das Gericht für seine Entscheidung noch braucht. Den Vortrag über Recht über Rechtsfragen werde ich als der Nebenkläger dort vorbringen, wo er hingehört: im Schlußplädoyer.
7. Strafantragstellung erübrigt sich hier, da der jetzige Verfahrensteil noch nicht das Schlußplädoyer ist.
Anlage - Aus Berufungsbegündung v. 05.04.2007 13:23 Uhr
III. Der hier geltend gemachten Berufung steht auch die Bestimmung des § 9(3) UGerG (grober Fehler) nicht entgegen; denn
1. Die Einschränkung der Berufungs-Möglichkeit – durch einfaches Gesetz – ist mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, daß jedes Urteil mindestens eine Prüfungsinstanz haben muß, nicht vereinbar. Und die DU ist an die Rechts-staatsgrundsätze gebunden (s.Verfassungspräambel letzter Satz und Art. 16 Absatz 2) ,
2. Der Absatz 3 sagt nur, daß Berufungen begründet sind, wenn das Ersturteil auf einem groben Fehler beruht. Er trifft keine Entscheidung darüber, wie das Gericht zu entscheiden habe, wenn
a) kein grober Fehler vorliegt,
b) keine Kausalität zwischen Intensität des Fehlers (grob oder nicht-grob) vorliegt.
Also ist die Regelung in § 9(3) unvollständig.
Zwar wird versucht, diese Gesetzesbestimmung so „umzufunktionieren“, als ob in Absatz 3 das Wort „nur“ stünde. Das ist aber sehr bedenklich. Das Wort „nur“ steht eben nicht dort. Und es kann auch nicht via Auslegung dort hinein interpretiert werden; denn für Auslegung ist kein Raum, weil der eindeutig klare Gesetzestext keine Lücke läßt.
3.(hilfsweise) Ein grober Fehler liegt vor allem darin, daß das Gericht die für die rechtliche Bewertung unerläßliche Frage, ob die Beleidigung in einer Tatsachen-Behauptung oder in einem Werturteil liegt (s.o. Abschnitt II, Ziff.3). Die rechtliche Prüfung ist in beiden Varianten grundsätzlich unterschiedlich. – Und diesen Vorfrage überhaupt nicht zu klären, stellt einen fundamentalen, also „groben“, Fehler in der Rechtsanwendung dar – einen Rechtsfehler, der, wie dargelegt, zu einem unrichtigen Urteil geführt hat.
4. (hilfs-hilfs-weise) In Ziffer 4 meines Plädoyers vom 20.01.2007 habe ich ausdrücklich die Grund-rechtsverletzung durch den Angeklagten gerügt. Das hat das erstinstanzliche Gericht hat dies weder zur Kenntnis genommen noch bei der Urteilsfindung gewürdigt – also eine Verletzung des „rechtlichen Gehörs“ und damit ein grober Verfahrensfehler.
7.Aug.2008
Grundsätzlich habe ich Bedenken gegen das derzeit praktizierte System für die Zusammensetzung des Gerichts: Beide Beisitzer sind keine hauptamtlichen Richter, sondern von anderen Richtern quasi „freihändig“ bestimmt worden – und zwar zeitlich nach dem öffentlich bekannt war, wer die Parteien sind.
Aber zu den – auch in der DU geltenden - Rechtsstaats-Grundsätzen gehört: Die Bestimmung von Richtern muß von vornherein, u.a. aufgrund von Prozeßordnungen, dem Gerichtsverfassungsrecht und von den Gerichtspräsidien beschlossenen Geschäfts-verteilungsplänen, so eindeutig wie möglich vorgegeben sein – also unabhängig von Personen und Prozeßparteien.
Als Nebenkläger trage ich hiermit auf die gerichtlichen Verfügungen vom 27.07., 30.07. und 03.08.2008 vor:
1. Dieser Vortrag erfolgt unter der Voraussetzung, daß der Staat der DU mich als postulationsfähig akzeptiert (These Connor am 03.08.2008 22:59 in http://www.dur2005.de/ forum/thread.php?threadid=4034). Sollte die DU jedoch, was diese Vorfrage betrifft, mir (als nicht im Anwaltsregister eingetragen) Juristen die Postulationsfähigkeit absprechen (These Rockefeller, aaO.), dann bitte ich meine Ausführungen als gegenstandslos betrachten - ggf. durch ein Zwischenurteil. Dann müßte ich mir einen Anwalt suchen, und der muß sich in die umfangreiche Vorge-schichte neu einarbeiten - das braucht Zeit.
2. Das Thema, zu dem das Gericht meine Stellungnahme erwünscht, ist Frage, ob das erstinstanzliche Urteil auf einem groben Fehler beruhe. Dazu habe ich bereits in meiner Berufungsbegründung Stellung genommen (Anlage 1). Weder der Angeklagte, noch der Hauptkläger haben diese Frage weiter thematisiert.
3. Hinzu kommt die Rechtsfrage, ob und inwieweit Gesetz zur Reform der Berufung (UBGl. 2008/5 v. 11.07.2008 11:36) hier anzuwenden ist und die bisherige Grobe-Fehler-Regel des § 9(3) UGerG verdrängt.
Das neue Gesetz ist ohne „wenn und aber“ am 11.07.2008 11:36 Uhr in Kraft getreten.
Daß das alte außer Kraft gesetzte Gesetz eine Art Nachwirkung haben soll - so wohl im Beitrag am 15.07.2008 21:22 -, ist denkgesetzlich kaum nachvollziehbar. Auf alle Fälle beantrage ich, die diesbezügliche Rechtsauffassung des Gerichts den Parteien bekannt zu geben und insofern das rechtliche Gehör zu gewähren. – Auch deswegen ist die Sache nicht entscheidungsreif.
4. Auffallend ist, daß sich das Gericht nur noch mit der Frage des TMB grobe Rechts-verletzung § 9 Absatz 3 UGerG befaßt. Daraus müßte ein „gelehrter“ Jurist schließen, das Gericht habe sich schon dahin entschieden hat, daß alle anderen Gesichtspunkte, wie Schmähkritik usw. nicht mehr entscheidungserheblich sind, also die Berufung als begründet erkennen.
5.Im Übrigen ergänze ich den Vortrag des Anklägers wie folgt:
a) ......
b) ......
(kann erst vorgelegt werden, wenn der Ankläger vorgetragen hat.)
6. Schließlich beabsichtigt ich als Nebenkläger, wie es sich für eine ordnungsgemäße Prozeßführung gehört, den Vortrag zur Sache und den Vortrag zu Rechtfragen sauber zu trennen. Den Sachvortrag will ich jetzt bringen. Müßte aber konkret vom Gericht erfahren, welchen Sachverhalt das Gericht für seine Entscheidung noch braucht. Den Vortrag über Recht über Rechtsfragen werde ich als der Nebenkläger dort vorbringen, wo er hingehört: im Schlußplädoyer.
7. Strafantragstellung erübrigt sich hier, da der jetzige Verfahrensteil noch nicht das Schlußplädoyer ist.
Anlage - Aus Berufungsbegündung v. 05.04.2007 13:23 Uhr
III. Der hier geltend gemachten Berufung steht auch die Bestimmung des § 9(3) UGerG (grober Fehler) nicht entgegen; denn
1. Die Einschränkung der Berufungs-Möglichkeit – durch einfaches Gesetz – ist mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, daß jedes Urteil mindestens eine Prüfungsinstanz haben muß, nicht vereinbar. Und die DU ist an die Rechts-staatsgrundsätze gebunden (s.Verfassungspräambel letzter Satz und Art. 16 Absatz 2) ,
2. Der Absatz 3 sagt nur, daß Berufungen begründet sind, wenn das Ersturteil auf einem groben Fehler beruht. Er trifft keine Entscheidung darüber, wie das Gericht zu entscheiden habe, wenn
a) kein grober Fehler vorliegt,
b) keine Kausalität zwischen Intensität des Fehlers (grob oder nicht-grob) vorliegt.
Also ist die Regelung in § 9(3) unvollständig.
Zwar wird versucht, diese Gesetzesbestimmung so „umzufunktionieren“, als ob in Absatz 3 das Wort „nur“ stünde. Das ist aber sehr bedenklich. Das Wort „nur“ steht eben nicht dort. Und es kann auch nicht via Auslegung dort hinein interpretiert werden; denn für Auslegung ist kein Raum, weil der eindeutig klare Gesetzestext keine Lücke läßt.
3.(hilfsweise) Ein grober Fehler liegt vor allem darin, daß das Gericht die für die rechtliche Bewertung unerläßliche Frage, ob die Beleidigung in einer Tatsachen-Behauptung oder in einem Werturteil liegt (s.o. Abschnitt II, Ziff.3). Die rechtliche Prüfung ist in beiden Varianten grundsätzlich unterschiedlich. – Und diesen Vorfrage überhaupt nicht zu klären, stellt einen fundamentalen, also „groben“, Fehler in der Rechtsanwendung dar – einen Rechtsfehler, der, wie dargelegt, zu einem unrichtigen Urteil geführt hat.
4. (hilfs-hilfs-weise) In Ziffer 4 meines Plädoyers vom 20.01.2007 habe ich ausdrücklich die Grund-rechtsverletzung durch den Angeklagten gerügt. Das hat das erstinstanzliche Gericht hat dies weder zur Kenntnis genommen noch bei der Urteilsfindung gewürdigt – also eine Verletzung des „rechtlichen Gehörs“ und damit ein grober Verfahrensfehler.