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Verfasst: Di 22. Mai 2012, 00:44
von Massimiliano Napolitani
Original von Roland Kuntz
Als Unionskommissar beantrage ich die Neuwahl des Präsidenten des Abgeordnetenhauses.
Herr Kuntz, Ihr Antrag ist mittlerweile obsolet. Ich darf in dem Zusammenhang folgende Feststellungen machen:
1. Gemäß §2 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Hauses zirkuliert das Amt des Präsidenten des Abgeordnetenhauses in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen in monatlichem Wechsel zwischen den Abgeordneten.
2. Nach Art. 18 der Landesverfassung gilt, dass wenn der Landespräsident und alle seine Minister für länger als fünf Tage unentschuldigt abwesend sind der Präsident des Abgeordnetenhauses die Amtsgeschäfte übernimmt, bis zu deren Rückkehr oder er nach vierzehn Tagen Neuwahlen auszuschreiben hat.
3. Gemäß Unionsverfassung Art. 23 Abs. 3 endet die Unionsexekution, sobald ihre Ursache nicht mehr gegeben ist. Ursache für die Unionsexekution ist, wenn ein Land ihm nach der Verfassung oder einem Unionsgesetzt obliegende Pflichten nicht erfüllen kann (Art. 23 Abs. 1).
Daraus folgt:
Am 04.05.2012 wurde ich als Unionsbürger der Demokratischen Union eingebürgert. Gemäß Landesverfassung bin ich am 18. Mai 2012 (Art. 22 der Landesverfassung) Harbothenser geworden. Als solcher Mitglied des Abgeordnetenhauses. Der letzte Beitrag des Herrn Macaluso war am 27.03.2012, sein Rücktritt. Damit bin ich gegenwärtig einziges Mitglied des Abgeordnetenhauses und damit dessen Präsident.
Als Präsident des Abgeordnetenhauses übernehme ich hiermit gemäß Landesverfassung die mir obliegenden Pflichten und übernehme die Amtsgeschäfte des Primo Ministro, da dieser Posten vakant ist.
Ich stelle fest, dass die Unionsrepublik Heroth ihre Pflichten gegenüber der Union fortan erfüllen kann und Sie als Unionskommissar entlastet sind. Ich werde im Verlauf des Tages mich im Unionsrat als Vertreter der Republik Heroth melden und umgehend Wahlen für das Amt des Primo Ministro ausschreiben.
Ich bedanke mich für Ihre Mühe und Ihr Engagment.
Verfasst: Di 22. Mai 2012, 08:08
von Joeli Veitayaki
Ich mische mich ungern in anderer Länder Belange ein, aber Ihre Einlassung hat einen kleinen, aber gewichtigen Fehler Herr Napolitani. Laut der hiesigen Landesverfassung muss "der Landespräsident und alle seine Minister für länger als fünf Tage unentschuldigt abwesend" sein. Dies ist er beileibe nicht, er hat seinen offiziellen Rücktritt erklärt, damit ist er nach dem Gesetz nicht unentschuldigt abwesend, so dass diese Klausel in der Landesverfassung nicht greifen kann.
Verfasst: Di 22. Mai 2012, 10:52
von Massimiliano Napolitani
Original von Joeli Veitayaki
Ich mische mich ungern in anderer Länder Belange ein, aber Ihre Einlassung hat einen kleinen, aber gewichtigen Fehler Herr Napolitani. Laut der hiesigen Landesverfassung muss "der Landespräsident und alle seine Minister für länger als fünf Tage unentschuldigt abwesend" sein. Dies ist er beileibe nicht, er hat seinen offiziellen Rücktritt erklärt, damit ist er nach dem Gesetz nicht unentschuldigt abwesend, so dass diese Klausel in der Landesverfassung nicht greifen kann.
Signore Veitayaki, es ist meiner Auffassung nach nicht richtig sich sklavisch an jedem Wort zu stoßen. Sinn und Zweck des Gesetzes ist die Regelung einer Stellvertretung (so auch die Überschrift) - zugegeben hier etwas schwammig formuliert.
Verfasst: Do 24. Mai 2012, 18:32
von Massimiliano Napolitani
Gesetz zur Neufassung der Landesverfassung
bezüglich der Landesbürgerschaft
§1 - Inhalt und Zweck
Dieses Gesetz fasst die Landesverfassung hinsichtlich der Landesbürgerschaft neu.
§2 - Verfassungsänderung
Artikel 22 der Landesverfassung wird wie folgt neu gefasst:
"Artikel 22 – Harbothenser im Sinne der Verfassung
Bürger Heroths ist, wer die Unionsbürgerschaft oder die Unionsangehörigkeit besitzt und seinen Erstwohnsitz in Heroth unterhält.
§3 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Der vorstehende Antrag wird dem Abgeordnetenhaus eingereicht. Eine Aussprache ist nicht gewünscht.
Verfasst: Do 24. Mai 2012, 18:50
von Massimiliano Napolitani
Gesetz zur Neufassung der Landesverfassung
bezüglich der Wahl des Landespräsidenten
§1 - Inhalt und Zweck
Dieses Gesetz fasst die Landesverfassung hinsichtlich der Wahl des Landespräsidenten neu.
§2 - Verfassungsänderung
Dem Artik 17 wird ein neuer Abs. 2 hinzugefügt:
(2) Wählbar und wahlberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Wahlankündigung seinen Erstwohnsitz in Heroth hat.
§3 - Schulssbestimmungen
(1) Die Nummerierung der weiteren Absätze verschiebt sich entsprechend.
(2) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Neufassung:
Artikel 17 - Wahl und Amtszeit des Landespräsidenten
(1) Der Landespräsident wird durch das Abgeordnetenhaus in geheimer Abstimmung, höchstens zwei Wahlgängen gewählt.
(2) Wählbar und wahlberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Wahlankündigung, seit mindestens sieben Tagen seinen Erstwohnsitz in Heroth hat.
(3) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erhalten hat. Kann kein Bewerber die absolute Mehrheit auf sich vereinen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im zweiten Wahlgang genügt eine einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter gezogene Los.
(4) Als Wahlleiter fungiert der Präsident des Abgeordnetenhauses. Er beginnt 1 Monat vor dem regulären Ende der Amtszeit oder bei überraschendem Ende der Amtszeit des Landespräsidenten mit der Ausschreibung des Amts.
(5) Die Amtszeit beträgt vier Monate. Sie beginnt mit der Leistung des Amtseids und endet mit der Wahl eines neuen Landespräsidenten.
(6) Das Abgeordnetenhaus kann dem Landespräsidenten durch Wahl eines neuen Landespräsidenten das Misstrauen aussprechen.
Auch hier ist meinerseits keine Aussprache gewünscht.
Verfasst: Do 24. Mai 2012, 20:21
von Bernardo Macaluso
Ich beantrage Aussprache.
Verfasst: Do 24. Mai 2012, 20:32
von Massimiliano Napolitani
Original von Bernardo Macaluso
Ich beantrage Aussprache.
Jawohl. Ich hab für beide die Aussprache nochmal eröffnet, weil die irgendwie zusammenhängen und wir ja noch etwas Zeit haben

Verfasst: Mi 29. Aug 2012, 00:22
von Bernardo Macaluso
Ich beantrage die Verabschiedung des folgendenden Gesetzes.
Gesetz zur Ratifizierung des Kommunikationsstaatsvertrags - Legge per ratifica del Trattato di stato della comunicazione
§1 - Inhalt und Zweck
Dieses Gesetz ratifiziert den als Anhang I beigefügten Kommunikationsstaatsvertrag.
§2 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Anhang I
Staatsvertrag der Demokratischen Union und ihrer Länder über die Festlegung von Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen
Kommunikationstaatsvertrag (KommStV)
Die Demokratische Union, der Freistaat Freistein, die Unionsrepublik Heroth, das Kaiserreich Imperia, das Land Salbor-Katista, die Republik Roldem und die Westlichen Inseln schließen den folgenden Vertrag.
Kapitel I - Grundlegendes
Artikel 1 - Wesen
(1) Dieser Staatsvertrag bezweckt die Vereinheitlichung der Regelungen zu Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen innerhalb der Demokratischen Union.
(2) Es sollen die Union alle Länder der Demokratischen Union diesem Vertrag zustimmen.
(3) Die Union und die unterzeichnenden Länder stimmen diesem Vertrag überein und verpflichten sich über seine Ausführung.
(4) Alle weiteren, in diesem Vertrag nicht geregelten Bestimmungen können durch die Länder erfolgen.
(5) Gerichtsstand ist Port Victoria.
Artikel 2 - Inkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt mit der Ratifizierung wenigstens zweier Unionsländer in Kraft.
(2) Die Ratifizierung erfolgt durch Beurkundung durch den rechtlichen Vertreters des Landes nach dem Erfolg der durch die jeweilige Landesverfassung vorgegebene Gesetzgebung. Die Ratifikationsurkunden sind bei der Regierung der Republik Roldem zu hinterlegen.
(3) Der Staatsvertrag gilt unbefristet und verliert seine Wirkung, wenn dieser für weniger als zwei Unionsländer fortgilt.
(4) Die Neuratifizierung ist jederzeit möglich.
Artikel 3 - Außerkrafttreten alter Bestimmungen
Die Bestimmungen der Länder zu Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen treten soweit sie den hier gefassten Regelungen widersprechen mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages außer Kraft.
Kapitel II - Postleitzahlen
Artikel 4 - Wesen
(1) Postleitzahlen (PLZ) dienen der vereinfachten Zuteilung des Post- und Paketverkehres nach den Leitregionen in der Demokratischen Union.
(2) Die Postleitzahlen sind für die in den unterzeichnenden Ländern versendenden Postunternehmen bindend.
(3) Für den internationalen Post- und Paketverkehr sind die Regularien der Zielstaaten zu beachten.
Artikel 5 - Aufbau
(1) Postleitzahlen bestehen aus genau fünf Ziffern und werden für den Zielort angegeben.
(2) Die erste Ziffer bezeichnet das Zielunionsland.
(3) Die Unionsländer erhalten folgende führende Ziffern (Postleitbezirke):
a) 1 (eins): Freistaat Freistein,
b) 2 (zwei): Unionsrepublik Heroth,
c) 3 (drei): Kaiserreich Imperia,
d) 4 (vier): Land Salbor-Katista,
e) 5 (fünf): Republik Roldem,
f) 6 (sechs): Westliche Inseln.
(4) Die fehlenden führenden Ziffern dürfen bis zu einer Änderung dieses Vertrages mit jenem Inhalt nicht verwendet werden.
(5) Ein Land kann mit einem gesonderten Vertag die Überlassung von Postleitzahlen an ein anderes festlegen. Der Vertrag ist unverzüglich den Regierungen der anderen Länder zuzuleiten und diesem Vertrag als Anhang zu ergänzen.
Artikel 6 - Verteilung
(1) Über die Einteilung in Postleitkreise (PLK) unter einem Postleitbezirk (PLB) entscheiden die Länder.
(2) Die Vergabe von Sonderpostleitzahlen im Rahmen der zugeordneten führenden Ziffern an Großempfänger ist möglich. Diese sind an die Postleitbezirke gebunden.
Kapitel III - Telefonortsnetzausscheidungszahlen
Artikel 7 - Wesen
(1) Telefonortsnetzausscheidungszahlen (TONAZ) dienen der Zuordnung des Ortsnetzes (ON) einer Telefonnummer.
(2) Telefonortsnetzausscheidungszahlen sind für die in den unterzeichnenden Ländern agierenden Telekommunikationsunternehmen bindend.
(3) Für die internationale Telekommunikation sind die Regularien der Zielstaaten zu beachten.
Artikel 8 - Aufbau
(1) Telefonortsnetzausscheidungszahlen bestehen aus zwei bis fünf Ziffern. Ihnen werden eine Ziffer Null (0) vorangestellt, die bei Anrufen aus dem Ausland anstatt der internationalen Vorwahl wegfällt.
(2) Die erste Ziffer bezeichnet das Zielunionsland.
(3) Die Unionsländer erhalten folgende führende Ziffern (Netzbezirke):
a) 1 (eins): Freistaat Freistein,
b) 2 (zwei): Unionsrepublik Heroth,
c) 3 (drei): Kaiserreich Imperia,
d) 4 (vier): Land Salbor-Katista,
e) 5 (fünf): Republik Roldem,
f) 6 (sechs): Westliche Inseln.
Artikel 9 - Verteilung
Über die Einteilung in Ortsnetze entscheiden die Länder.
Artikel 10 - Koordinierung
Die Länder verwalten die Ortsnetze und Rufnummern in ihrem Verantwortungsbereich. Sie stellen die Kommunikation in andere Netzbezirke sicher.
Kapitel IV - Sonderrufnummern
Artikel 11 - Wesen
(1) Sonderrufnummern (SRN) sind von den Ortsnetzen unabhängige Rufnummern.
(2) Sonderrufnummern sind für die in den unterzeichnenden Ländern agierenden Telekommunikationsunternehmen bindend.
Artikel 12 - Aufbau
(1) Es werden die folgenden Sonderrufnummern als Vorwahlen bereitgestellt:
a) 0700 bis 0799: Mobilfunkanbieter,
b) 0800: Kostenlosdienstanbieter,
c) 088: persönliche Rufnummern,
d) 0900 bis 0909: Mehrwertdienste,
e) 0910 bis 0919: Shared-Cost-Dienste.
(2) Die Sonderrufnummern 90000 bis 99999 werden ohne Vorwahl für Auskunftsdienste bereitgestellt.
Artikel 13 - Koordinierung
Die Republik Roldem verwaltet die Sonderrufnummern und stellt die Kommunikation sicher.
Kapitel V - Notrufnummern
Artikel 14 - Wesen
(1) Notrufnummern (NRN) sind Sonderrufnummern und dienen der schnellen Sprachverbindung zu einer nächstgelegenen Notfallleitstelle von jedem Ort über das Telefonnetz.
(2) Sie sind in jedem Fall entgeltfrei nutzbar zu machen.
(3) Die missbräuchliche Nutzung soll unter Strafe gestellt werden.
Artikel 15 - Aufbau
(1) Leitstellen der Polizei sind unter den Kurzwahlen 110 und 911 erreichbar zu machen.
(2) Leitstellen der Feuerwehr und weiterer Rettungsdienste sind unter den Kurzwahlen 112 und 911 erreichbar zu machen.
Kapitel VI - Kraftfahrzeugkennzeichen
Artikel 16 - Wesen
(1) Kraftfahrzeugkennzeichen (KfzKz) dienen der eindeutigen Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu ihren Eigentümern.
(2) Die vertragschließenden Parteien anerkennen alle in diesem Vertrag beschriebenen Kraftfahrzeugkennzeichen gegenseitig an.
Artikel 17 - Arten von Kennzeichen
(1) Die Zulassungsbehörden der Länder geben folgende Kraftfahrzeugkennzeichen aus:
a) Standardkennzeichen, die ausgegeben werden soweit kein Fall der Buchstaben b bis e vorliegt,
b) Saisonkennzeichen, die für Fahrzeuge ausgegeben werden, die nicht das gesamte Jahr betrieben werden sollen,
c) Kurzzeitkennzeichen, die Fahrzeuge ausgegeben werden, die bis zu einem Monat betrieben werden sollen,
d) Händlerkennzeichen, die nicht an eindeutig einem Fahrzeug zugewiesen werden,
e) und weitere Sonderkennzeichen, deren Verwendung durch die Länder bestimmt wird.
(2) Die Zulassungsbehörden der Union geben folgende Kraftfahrzeugkennzeichen aus:
a) Diplomatenkennzeichen, die für Fahrzeuge ausgegeben, die dem Diplomatischen oder Konsularischen Corps zugeordnet werden,
b) Militärkennzeichen, die für Fahrzeuge der Streitkräfte ausgegeben werden.
Artikel 18 - Aufbau
(1) Kraftfahrzeugkennzeichen bestehen aus einer weißen Grundplatte. Sie sind ein- oder zweizeilig. Sie dürfen in ihrer Zeichenfolge zur gleichen Zeit unabhängig vom Kennzeichentyp nur genau einmal für ein Fahrzeug ausgegeben werden. Im Falle von Kennzeichen gemäß Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe d erfolgt die Ausgabe für einen Eigentümer. Es gilt für die Neuausgabe eines Kennzeichens eine Sperrfrist von sechs Monaten nach der letzten Abmeldung.
(2) Mit Ausnahme von Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b sind die reflektierend und es ist auf ihnen am linken Rand ein blauer Streifen mit dem Schriftzug in weiß "DU" abgebildet. Darunter werden die folgenden Buchstabenfolgen als Zulassungsbezirke den ausgebenden Ländern oder obersten Unionsbehörden zugeordnet:
a) FR: Freistaat Freistein,
b) HE: Unionsrepublik Heroth,
c) IM: Kaiserreich Imperia,
d) RO: Republik Roldem,
e) SK: Land Salbor-Katista,
f) WI: Westliche Inseln,
g) CD und CC: Unionsministerium des Auswärtigen.
Auf dem verbleibenden weißen Feld wird der Zulassungskreise bei Kennzeichen gemäß Satz 2 Buchstabe g mit zwei, ansonsten mit ein bis drei Buchstaben abgebildet. Es folgt oben eine Plakette mit dem Wappen, Flagge oder Signet des Zulassungsbezirks und unten eine Plakette mit dem zweiziffrig Erstzulassungsjahr schwarz auf blassorange, seitlich hiervon orthogonal von oben nach unten dasselbe vierziffrig weiß auf blau. Dahinter sind die Ausscheidungszeichen mit wenigstens jeweils einem Buchstaben und einer Ziffer dergestalt abgebildet, dass das Kennzeichen gemeinsam mit dem Zulassungsbezirk und Zulassungskreise neun Zeichen beträgt. Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c bestehen aus acht Zeichen. Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a dürfen für das Ausscheidungskennzeichen nur Ziffern verwendet werden.
(3) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b werden auf der rechten Seite durch einen grünen Streifen unter zweiziffriger Angabe der einschließenden Monate oben nach unten, getrennt durch einen Querstrich in weiß ergänzt. Dieser ist bei zweizeiligen Kennzeichen auf die untere Zeile zu beschränken.
(4) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c werden auf der rechten Seite durch einen roten Streifen unter jeweils zweiziffriger Angabe des Tages, Monats und Jahres des Ablaufs der Gültigkeit ergänzt. Im Weiteren gilt Absatz 4.
(5) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e sind wie in Absatz 1 aufgebaut, können jedoch für die Darstellung von Zulassungskreis und Ausscheidungskennzeichen in den Farben blau, grün oder rot gehalten sein. Sie sind außerhalb ihres Zulassungsbezirks wie Fahrzeuge mit Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe zu behandeln.
(6) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b führen auf der linken Seite auf weiß die Unionsflagge, darunter in schwarz den Schriftzug "DU". Sie werden durch das Unionsministerium der Verteidigung ausschließlich für militärische Fahrzeuge ausgegeben und erhalten eine bis zu achtstellige Ziffernkombination als Ausscheidungskennzeichen.
(7) Zulassungsbezirk, Zulassungkreis, Ausscheidungskennzeichen und Erstzulassungsplakette sind in FE-Schrift zu halten, alle weiteren Elemente in Arial.
(8) Als Buchstaben gelten für die Ausscheidungskennzeichen alle Majuskeln des modernen terreanischen Alphabets von A bis Z, für die Zulassungsbezirke zusätzlich die Majuskeln Ä, Ö und Ü. Als Ziffern gelten die harnarische Ziffern von 0 (null) bis 9 (neun).
Artikel 19 - Amtshilfe
Bei Ermittlungen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gegen Fahrzeughalter verpflichten sich die Zulassungsbehörden zur Amtshilfe.
Gegeben zu Port Victoria am XX. Monat 2012.
Verfasst: Di 27. Nov 2012, 21:03
von Massimiliano Napolitani
Herr Präsident,
ich möchte in den nächsten Tagen dem Abgeordnetenhaus eine neue Verfassung vorschlagen. Hierzu werde und möchte ich meinen Vorschlag in jeweiligen Teilabschnitten zur Aussprache bringen und in Teilen verabschieden, so dass eine gemeinsame Diskussion aufgrund des Entwurfs stattfinden kann. Ich beginne also mit dem ersten Teil von fünf (der Entwurf enthält insgesamt 62 Artikel) und bitte um Aussprache:
COSTITUZIONE
DELLA REPUBBLICA HERÓT
____________________________________________
VERFASSUNG
DER REPUBLIK HEROTH
I. Abschnitt: Grundlegende Rechtssätze
ARTIKEL 1
(1) Heroth ist eine demokratische, freiheitliche, soziale Republik innerhalb der Demokratischen Union.
(2) Der offizielle Name Heroths lautet „Republik Heroth“ („Repubblica Herót“)
(3) Heroth gliedert sich in vier Regionen: Rotberg-Ison; Muctesia; Wassarien; Estaria
(4) Die Hautstadt der Republik ist Watoran.
(5) Die oberste Staatsgewalt gehört dem Volke, das sie in den Formen und innerhalb der Grenzen der Verfassung ausübt.
ARTIKEL 2
Die Republik anerkennt und gewährleistet die unverletzlichen Rechte des Menschen, sei es als Einzelperson, sei es innerhalb der gesellschaftlichen Gebilde, in denen sich seine Persönlichkeit entfaltet, und sie fordert die Erfüllung der unabdingbaren Pflichten politischer, wirtschaftlicher und sozialer Solidarität.
ARTIKEL 3
(1) Alle Bürger haben die gleiche gesellschaftliche Würde und sind vor dem Gesetz ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der Sprache, des Glaubens, der politischen Anschauungen, der persönlichen und sozialen Verhältnisse gleich.
(2) Es ist Aufgabe der Republik, die Hindernisse wirtschaftlicher und sozialer Art zu beseitigen, die durch eine tatsächliche Einschränkung der Freiheit und Gleichheit der Staatsbürger der vollen Entfaltung der menschlichen Person und der wirksamen Teilnahme aller Arbeiter an der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gestaltung des Landes im Wege stehen.
ARTIKEL 4
(1) Die Republik erkennt allen Staatsbürgern das Recht auf Arbeit zu und fördert die Bedingungen, durch die dieses Recht verwirklicht werden kann.
(2) Jeder Staatsbürger hat die Pflicht, nach den eigenen Möglichkeiten und nach eigener Wahl eine Arbeit oder Tätigkeit auszuüben, die zum materiellen oder geistigen Fortschritt der Gesellschaft beitragen kann.
ARTIKEL 5
Die Republik schützt mit besonderen Bestimmungen die sprachlichen und kulturellen Minderheiten.
ARTIKEL 6
Alle religiösen Bekenntnisse sind gleichermaßen vor dem Gesetz frei.
ARTIKEL 7
(1) Die Republik fördert die Entwicklung der Kultur und die wissenschaftliche und technische Forschung.
(2) Sie schützt die Landschaft und das geschichtliche und künstlerische Vermögen des Staates.
ARTIKEL 8
(1) Jeder Mensch, der in seinem Land an der tatsächlichen Ausübung seiner demokratischen Freiheiten, wie sie hier beschrieben sind, gehindert wird, genießt Asylrecht in der Republik Heroth.
(2) Eine Auslieferung wegen politischer Verbrechen ist unzulässig.
Verfasst: Mi 28. Nov 2012, 16:58
von Massimiliano Napolitani
II. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Staatsbürger
1. Teil: Bürgerliche Beziehungen
ARTIKEL 9
(1) Die persönliche Freiheit ist unverletzlich.
(2) Unzulässig ist jegliche Form des Gewahrsams, der Überwachung oder Durchsuchung von Personen und jede andere Einschränkung der persönlichen Freiheit, es sei denn auf Grund einer begründeten Verfügung der Gerichtsbehörde und nur in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen.
(3) In den vom Gesetz ausdrücklich angegebenen dringlichen und notwendigen Ausnahmefällen kann die Sicherheitsbehörde vorläufige Maßnahmen ergreifen, die innerhalb von 48 Stunden der Gerichtsbehörde mitgeteilt werden müssen, die aber als aufgehoben gelten und ohne jede Wirkung bleiben, wenn diese sie nicht innerhalb der nächsten 48 Stunden bestätigt.
(4) Jede körperliche und seelische Gewaltanwendung gegenüber Personen, die auf irgendeine Weise Freiheitsbeschränkungen unterworfen sind, wird bestraft.
(5) Das Gesetz bestimmt die Höchstdauer der Untersuchungshaft.
ARTIKEL 10
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Überwachungen, Durchsuchungen oder Beschlagnahmen dürfen darin nicht vorgenommen werden, außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und Formen gemäß den zum Schutz der persönlichen Freiheit vorgesehenen Bestimmungen.
(3) Die Erhebungen und Untersuchungen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder für wirtschaftliche und steuerliche Zwecke werden durch Sondergesetze geregelt.
ARTIKEL 11
(1) Die Freiheit und das Geheimnis des Schriftverkehrs und jeder anderen Form der Mitteilung sind unverletzlich.
(2) Ihre Einschränkung darf nur auf Grund einer begründeten Verfügung der Gerichtsbehörde unter gesetzlich bestimmten Garantien erfolgen.
ARTIKEL 12
(1) Jeder Bürger kann sich frei in jedem Teil des Staatsgebietes bewegen und aufhalten, vorbehaltlich der Einschränkungen, die das Gesetz aus Gründen der Gesundheit oder Sicherheit allgemein vorschreibt. Keinerlei Beschränkungen dürfen aus politischen Gründen festgesetzt werden.
(2) Vorbehaltlich der gesetzlichen Verpflichtungen steht es jedem Bürger frei, das Gebiet der Republik zu verlassen und wieder dorthin zurückzukehren.
ARTIKEL 13
(1) Die Bürger haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für die Versammlungen, auch wenn sie an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort stattfinden, ist keine Voranmeldung erforderlich.
(3) Über Versammlungen an einem öffentlichen Ort muß eine Voranmeldung an die Behörden erstattet werden, die sie nur aus nachgewiesenen Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verbieten können.
ARTIKEL 14
(1) Die Bürger haben das Recht, sich frei und ohne Ermächtigung zu Zielsetzungen zusammenzuschließen, die den einzelnen durch das Strafgesetz nicht untersagt sind.
(2) Verboten sind die Geheimverbände und jene, die auch nur mittelbar durch militärische Vereinigungen politische Ziele verfolgen.
ARTIKEL 15
(1) Jedermann hat das Recht, in jedweder Form, einzeln oder gemeinschaftlich, seinen religiösen Glauben frei zu bekennen, dafür zu werben und privat oder öffentlich den Kult auszuüben, sofern er nicht gegen die guten Sitten verstößt.
ARTIKEL 16
(1) Der kirchliche und der religiöse oder kultische Zweck einer Vereinigung oder Einrichtung darf nicht Ursache von besonderen gesetzlichen Beschränkungen noch von besonderen steuerlichen Belastungen für ihre Errichtung, Rechtsfähigkeit und jedwede Form von Tätigkeit sein.
ARTIKEL 17
(1) Jedermann hat das Recht, die eigenen Gedanken durch Wort, Schrift und jedes andere Mittel der Verbreitung frei zu äußern.
(2) Die Presse darf weder einer behördlichen Ermächtigung noch einer Zensur unterworfen werden.
(3) Eine Beschlagnahme darf nur auf Grund einer begründeten Verfügung der Gerichtsbehörde im Falle von Verbrechen, hinsichtlich derer das Pressegesetz ausdrücklich dazu ermächtigt, vorgenommen werden oder im Falle von Verletzungen der Vorschriften, die das Gesetz selbst für die Ermittlung der Verantwortlichen vorschreibt.
(4) In solchen Fällen kann, wenn dafür eine absolute Dringlichkeit besteht und kein rechtzeitiges Eingreifen der Gerichtsbehörde möglich ist, die Beschlagnahme der periodischen Presse durch Beamte der Gerichtspolizei erfolgen, die sofort und keinesfalls später als in 24 Stunden der Gerichtsbehörde Anzeige erstatten müssen. Die Beschlagnahme
gilt als aufgehoben und gänzlich unwirksam, wenn diese sie nicht in den folgenden 24 Stunden bestätigt.
(5) Das Gesetz kann durch allgemeine Bestimmungen festlegen, daß die Mittel zur Finanzierung der periodischen Presse bekanntgegeben werden.
(6) Gedruckte Veröffentlichungen, Schaustücke und alle anderen Veranstaltungen, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind verboten. Das Gesetz bestimmt geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Unterdrückung von Verstößen.
ARTIKEL 18
Niemandem darf aus politischen Gründen die Rechtsfähigkeit, die Staatsbürgerschaft oder der Name entzogen werden.
ARTIKEL 19
Keine persönliche oder vermögensrechtliche Leistung darf außer durch Gesetz auferlegt werden.
ARTIKEL 20
(1) Jedermann darf zum Schutz der eigenen Rechte und der rechtmäßigen Interessen vor einem Gericht Klage erheben.
(2) Die Verteidigung ist in jedem Stand und in jeder Stufe des Verfahrens ein unverletzliches Recht.
(3) Den Mittellosen werden durch eigene Einrichtungen die Mittel zur Klage und Verteidigung bei jedem Gerichtsverfahren zugesichert.
(4) Das Gesetz bestimmt die Bedingungen und Formen für die Wiedergutmachung von Justizirrtümern.
ARTIKEL 21
(1) Niemand darf seinem ordentlichen, durch Gesetz vorbestimmten Richter entzogen werden.
(2) Niemand darf bestraft werden außer kraft eines Gesetzes, das vor der Ausführung der Tat in Kraft getreten ist.
(3) Außer in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen darf niemand einer Sicherheitsmaßnahme unterworfen werden.
ARTIKEL 22
(1) Die strafrechtliche Verantwortung ist persönlich.
(2) Der Angeklagte wird bis zur endgültigen Verurteilung nicht als schuldig betrachtet.
(3) Die Strafen dürfen nicht in einer gegen das Empfinden der Menschlichkeit verstoßenden Behandlung bestehen und sollen die Umerziehung des Verurteilten anstreben.
ARTIKEL 23
Die Beamten und Angestellten des Staates sind gemäß den Straf-, Zivil- und Verwaltungsgesetzen unmittelbar für rechtsverletzende Handlungen verantwortlich. In diesen Fällen erstreckt sich die zivilrechtliche Verantwortung auf die Republik.
2. Teil: Gesellschaftliche Beziehungen
ARTIKEL 24
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
(2) Andere auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften sind der Ehe gleichgestellt.
ARTIKEL 25
(1) Es ist Pflicht und Recht der Eltern, die Kinder, auch die außerhalb der Ehe geborenen, zu erhalten, auszubilden und zu erziehen.
(2) In den Fällen der Unfähigkeit der Eltern sorgt das Gesetz dafür, daß die Aufgaben derselben erfüllt werden.
(3) Das Gesetz gewährt den außerehelichen Kindern jeden rechtlichen und sozialen Schutz, soweit dieser mit den Rechten der Mitglieder der ehelichen Familie vereinbar ist.
ARTIKEL 26
(1) Die Republik hütet die Gesundheit als Grundrecht des einzelnen und als Interesse der Gemeinschaft und gewährleistet den Bedürftigen kostenlose Behandlung.
(2) Niemand kann zu einer bestimmten Heilbehandlung gezwungen werden, außer durch eine gesetzliche Verfügung. Das Gesetz darf in keinem Fall die durch die Würde der menschlichen Person gezogenen Grenzen verletzen.
ARTIKEL 27
(1) Die Kunst und die Wissenschaft sind frei, und frei ist ihre Lehre.
(2) Die Republik erläßt die allgemeinen Richtlinien über den Unterricht und errichtet staatliche Schulen aller Gattungen und Stufen.
(3) Körperschaften und Einzelpersonen haben das Recht, ohne Belastung des Staates Schulen und Erziehungsanstalten zu errichten.
ARTIKEL 28
(1) Die Schule steht jedermann offen.
(2) Der Unterricht an staatlichen ist unentgeltlich. Der Besuch einer staatlichen oder privaten Schule, die staatlich anerkannt ist, ist obligatorisch.
(3) Fähigen und verdienstvollen Schüler haben, auch wenn sie mittellos sind, das Recht, die höchsten Studiengrade zu erreichen.
3. Teil: Wirtschaftliche Beziehungen
ARTIKEL 29
(1) Arbeiter und Angestellte haben Anspruch auf einen Lohn, der der Menge und der Güte seiner Arbeit angemessen und jedenfalls ausreichend sein muß, ihm und der Familie ein freies und würdiges Leben zu gewährleisten.
(2) Die Höchstdauer des Arbeitstages wird gesetzlich geregelt.
(3) Der Arbeiter hat Anspruch auf einen wöchentlichen Ruhetag und auf einen bezahlten Jahresurlaub; er kann darauf nicht verzichten.
(4) Die arbeitende Frau hat die gleichen Rechte und bei gleicher Arbeitsleistung denselben Lohn, die dem Mann zustehen.
(5) Die Republik schützt die Arbeit der Minderjährigen mit besonderen Vorschriften und verbürgt ihnen bei gleicher Arbeit den Anspruch auf gleichen Lohn.
ARTIKEL 30
(1) Jeder arbeitsunfähige Staatsbürger, dem die zum Leben erforderlichen Mittel fehlen, hat Anspruch auf Unterhalt und Fürsorge.
(2) Die Arbeiter haben Anspruch auf Bereitstellung und Gewährleistung der ihren Lebenserfordernissen angemessenen Mittel bei Unfällen, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Alter sowie bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit.
(3) Die Arbeitsunfähigen und Körperbehinderten haben Anspruch auf Erziehung und Berufsausbildung.
(4) Für die Erfüllung der in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben sorgen Organe und Anstalten, die vom Staat dafür eingerichtet oder unterstützt werden.
(5) Die private Wohlfahrtspflege ist frei.
ARTIKEL 31
(1) Die gewerkschaftliche Tätigkeit ist frei.
(2) Den Gewerkschaften darf keine andere Verpflichtung auferlegt werden als die Eintragung bei örtlichen oder zentralen Ämtern gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Bedingung für die Eintragung ist, daß die Satzungen der Gewerkschaften einen inneren Aufbau auf demokratischer Grundlage festlegen.
(4) Die eingetragenen Gewerkschaften haben Rechtspersönlichkeit. Sie können, im Verhältnis ihrer eingeschriebenen Mitglieder einheitlich vertreten, Arbeitskollektivverträge abschließen, die für alle Angehörigen der Berufsgruppen, auf die sich der Vertrag bezieht, verbindliche Wirkung haben.
(5) Das Streikrecht wird im Rahmen der Gesetze, die dasselbe regeln, ausgeübt.
ARTIKEL 32
(1) Die Privatinitiative in der Wirtschaft ist frei.
(2) Sie darf sich aber nicht im Gegensatz zum Nutzen der Allgemeinheit betätigen oder in einer Weise, die die Sicherheit, Freiheit und menschliche Würde beeinträchtigt.
ARTIKEL 33
(1) Das Eigentum ist öffentlich oder privat. Die wirtschaftlichen Güter gehören dem Staat, Körperschaften oder Einzelpersonen.
(2) Das Privateigentum wird durch Gesetz anerkannt und gewährleistet, welches die Arten seines Erwerbs, seines Genusses und die Grenzen zu dem Zwecke regelt, seine sozialen Aufgaben sicherzustellen und es allen zugänglich zu machen.
(3) Das Privateigentum kann in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen und gegen Entschädigung aus Gründen des Allgemeinwohls enteignet werden.
ARTIKEL 34
Die Republik anerkennt die soziale Aufgabe des Genossenschaftswesens, sofern es nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und ohne Zwecke der Privatspekulation aufgebaut ist. Das Gesetz fördert und begünstigt mit den geeigneten Mitteln seine Entfaltung und sichert durch eine zweckdienliche Aufsicht seine Eigenart und Zielsetzung.
4. Teil: Politische Beziehungen
ARTIKEL 35
(1) Harbothenser im Sinne dieser Verfassung sind alle Unionsangehörige und Unionsbürger, die Ihren Erstwohnsitz in Heroth unterhalten.
(2) Wähler sind alle Harbothenser, die mindestens sechzehn Jahre alt sind.
(3) Alle Wahlen sind persönlich und gleich, frei und geheim. Ihre Ausübung ist Bürgerpflicht.
(2) Das Wahlrecht darf nicht beschränkt werden, außer wegen bürgerlicher Handlungsunfähigkeit oder auf Grund eines unwiderruflichen Strafurteils oder in den vom Gesetz angegebenen Fällen moralischer Unwürdigkeit.
(3) Näheres bestimmt ein Gesetz.
ARTIKEL 36
Alle Staatsbürger haben das Recht, sich frei in Parteien zusammenzuschließen, um in demokratischer Form an der Ausrichtung der Staatspolitik mitzuwirken.
ARTIKEL 37
(1) Jedermann ist verpflichtet, im Verhältnis zu seiner Steuerkraft zu den öffentlichen Ausgaben beizutragen.
(2) Das Steuersystem richtet sich nach den Grundsätzen der Progressivität.
ARTIKEL 38
(1) Alle Staatsbürger haben die Pflicht, der Republik treu zu sein und ihre Verfassung und Gesetze zu beachten.
(2) Die Staatsbürger, denen öffentliche Aufgaben anvertraut sind, haben die Pflicht, sie pflichtgetreu und gewissenhaft zu erfüllen und in den durch das Gesetz bestimmten Fällen einen Eid zu leisten.