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Verfasst: Fr 11. Jan 2008, 16:32
von William C. Ashcraft
Ich kann und will Ihnen natürlich nicht ihr gesetzliches Recht auf ein Plädoyer verwehren, aber um ehrlich zu sein würde ich es doch begrüßen wenn wir diese Sache hier endlich abschließen könnten.

Verfasst: So 13. Jan 2008, 17:55
von Hajo Poppinga
Ich verweise auf meine Ausführungen vom 03.01. und besonders auf die Unverhältnismäßigkeit, die durch eine Wahlaufhebung gegeben wäre. Herr Kaulmann ist mit überwältigender Mehrheit bestätigt worden und das Wahlprogramm das Herr Kaulmann vorlegte, erfülte offensichtlich des Zweck den Wählern zur Orientierungshilfe zu dienen, sonst wäre er nicht gewählt worden. Die Bestimmungen des Gesetzes sind somit erfüllt und die nach Auffassung der Beklagten ohnehin unzulässige Klage abzuweisen.

Verfasst: Do 24. Jan 2008, 13:16
von William C. Ashcraft
Mrs. Ford, Ihr Plädoyer bitte.

Verfasst: Mi 6. Feb 2008, 11:30
von Helen Bont
Ich bitte Euer Ehren darum zu berücksichtigen, dass Frau Ford derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, vor Gericht zu erscheinen.

Verfasst: Mi 6. Feb 2008, 13:21
von Amber Marie Ford
Die Anwaltskanzlei Ford lässt mitteilen, dass Frau Ford ads Krankenhaus vorausichtlich am Wochenende verlassen, und ihre Tätigkeit wieder aufnehmen wird ;)

Verfasst: Mi 6. Feb 2008, 14:43
von William C. Ashcraft
In Ordnung.

Verfasst: Sa 9. Feb 2008, 13:03
von Amber Marie Ford
Hohes Gericht,
Herr Kollege Poppinga,

wieder einmal komme ich mir hier vor, wie in einer Episode des Königlich-freisteinischen Amtsgerichtes ;) Die Rechtsauffassung und Argumentationslinie der Beklagten sind, bei aller gebotenen Ernsthaftigkeit, nur noch als possenhaft zu qualifizieren.

Der Gesetzgeber des Landes Katista hat im Wahlgesetz bestimmt, dass wer sich um das Amt des Ministerpräsidenten dieses Landes bewirbt ein Wahlprogramm vorzulegen hat. Die bereits in der Klageschrift wiedergegebene, allgemeine Definiton dieses Begriffes ist beklagenseits nicht substanziiert bestritten worden, später zog der Beklagtenvertreter diese sogar selbst als Subsumtionsgrundlage heran: "Ziel eines Wahlprogrammes ist es, die Ziele eines Kandidaten für die folgende Amtsperiode festzulegen, es dient als Werbung und als Mittel zur Profilierung des Kandidaten und überdies dem Wähler als Orientierungs und Entscheidungshilfe." Herr Kaulmann selbst formulierte es später kürzer, aber im Wesentlichen inhaltsgleich: "Ein Wahlprogramm soll den Wähler darüber informieren, was der Kandidat in seiner Amtsausübung zu tun gedenkt. Dem Wähler soll damit eine Entscheidungshilfe gegeben werden."

Insofern ist zunächst festzustellen, dass dem Verlangen der Beklagten nach besonderer Berücksichtigung der Genese des katistianischen Landeswahlgesetzes und den Intentionen des Gesetzgebers hinreichend Genüge getan ist, im Ergebnis ist festzustellen, dass sich die von den Parteien zu Grunde gelegten Definitonen des Begriffes "Wahlprogramm" inhaltlich nicht unterscheiden. Es kommt somit also nur noch auf die Beantwortung der Frage an, ob die Wahlrede des Herrn Kaulmann nun den Erfordernissen eines wie oben ausgeführt verstandenen Wahlprogrammes genügt.

Und das ist zu verneinen. Der Allgemeinplatz des Herrn Kaulmann, im Falle seiner Wahl "zeige [er sich] auch weiter dafür verantwortlich, das ... Katista seinen Weg weiter macht", informiert nicht darüber, was er während seiner Amtszeit zu tun gedachte, und gab dem Wähler auch keine Entscheidungshilfe. Was genau war oder ist "Katistas Weg", den das Land unter seiner Führung weiter gehen sollte? Irgend einen Weg geht jede politische Körperschaft, und wenn deren Führungsverantwortlicher, um Herrn Kaulmanns Beispiel eines seiner Auffassung ebenfalls zulässigen Wahlprogrammes aufzugreifen, lediglich öffentliche Mittel veruntreut und ansonsten nichts tut, geht die Körperschaft eben ihren Weg in den Abgrund. Ironischerweise wäre selbst ein soches Programm noch aussagekräftiger und mehr eine Orientierungshilfe gewesen als die tatsächlich im Wahlkampf geäußerte Ankündigung des Herrn Kaulmann.

Der Gesetzgeber des Landes Katista hat einen gesetzlichen Anspruch der Wähler geschaffen, zur Orientierung und Wahlentscheidung über die Ziele der Kandidaten für ihre angestrebte Amtszeit informiert zu werden. Herr Kaulmann hat nicht dargelegt, welche Projekte und Aufgaben er angehen oder eben nicht angehen möchte, welche Probleme er erkannt hat und wie er sie zu lösen gedachte, er hat nicht erläutert, auf welchen Wegen - also z. B. Gesetzgebung, exekutive Gestaltung, Delegation an die private Hand o. ä. - das geschehen sollte, er hat keinerlei Stellung zu den auf das Land zukommenden finanziellen Be- oder Entlastungen, sowie der Deckung möglicher Belastungen getroffen.

Er hat lediglich verkündet, das Land würde "seinen Weg weiter gehen", wobei niemand wusste oder wissen konnte, wie dieser Weg seiner Vorstellung überhaupt aussieht? Und wie genau er weitergegangen werden sollte?

Für den Wähler hat es tatsächlich keinen Unterschied gemacht, ob ihm diese Phrase des Herrn Kaulmann nun zu Ohren gekommen war oder nicht, er wusste so wie so überhaupt nicht, welche Ziele Herr Kaulmann auf welchem Weg erreichen wollte. Damit genügte dieser Slogan auch den nach einhelligem Bekunden der Herren Poppinga und Kaulmann vom Gesetzgeber des Landes Katista zu Grunde gelegten Erfordernis an ein Wahlprogramm nicht. Qualifizierte man ihn dennoch als Wahlprogramm im Sinne des katistianischen Wahlgesetzes, hätte man das Programmerfordernis effektiv ausgehebelt, da selbst bloße Schlagwörter, Phrasen und Parolen, welche weder nachvollziehbar über die Ziele eines Kandidaten informieren, noch dem Wähler irgend eine Art von Orientierung bieten, diesem genügten, und somit im Ergebnis auch Kandidaten zuzulassen wären, die gar kein Programm im materiellen Sinne vorgelegt haben.

Ich beantrage daher, der Klage stattzugeben und der Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen der Klägerin aufzuerlegen.

Verfasst: Sa 9. Feb 2008, 20:31
von William C. Ashcraft
Vielen Dank Frau Anwältin.
Das Gericht zieht sich zur Urteilsfindung zurück.

Die Sitzung ist bis dahin unterbrochen.

09.02.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft

Verfasst: Di 12. Feb 2008, 14:59
von William C. Ashcraft
Bild

DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsverwaltungsgericht I. Instanz -

Urteil
Im Namen des Volkes

In der Klage

der Frau Helen Bont (Klägerin)
wohnhaft Am Lerchenberg 21, Manuri, Katista
- vertreten durch Frau RAin Ford -

gegen

den Landeswahlleiter des Unionslandes Katista
- vertreten durch Herrn Bodo von Kurzschluss -
- vertreten durch Herrn RA Prof. Poppinga -

das die Zulassung des Herrn Tiberius Kaulmann zur Wahl des katistanischen Ministerpräsidenten durch den Wahlleiter, Herrn Bodo von Kurzschluss für ungültig erklärt wird,
und die Wahlausschreibung sowie die Wahl wiederholt werden,

hat das Unionsverwaltungsgericht in I. Instanz durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft,

für Recht erkannt:

1. Die Zulassung des Herr Tiberius Kaulmann zur Wahl des Ministerpräsidenten der Freien Republik Katista durch den Landeswahlleiter war ungültig.
2. Herr Kaulmann bleibt bis zur Neuwahl als Kommissarischer Ministerpräsident weiter im Amt.
3. Die Kosten des Verfahrens sowie die nötigen Auslagen trägt der Beklagte nach § 3 b 1 GKV II.


Gründe:




I.

Die Klägerin begehrt mit der Klage dass das Gericht die Zulassung des Herrn Kaulmann für die Wahl zum Ministerpräsidenten der Freien Republik Katista für ungültig erklärt und die Wahlausschreibung sowie die Wahl zu wiederholen.

II.

Die Klägerin erklärte, dass die Wahlrede des Herrn Kaulmann vom 31. Oktober 2007 nicht den Erfordernissen des § 1a des Landeswahlgesetzes entsprach. Der beklagte erklärte, dass Herr Kaulmann die Voraussetzungen des § 1a des Landeswahlgesetzes erfüllt habe und somit zur Wahl zugelassen werden musste.

III.

§ 1a des Landeswahlgesetzes der Freien Republik Katista, eingeführt durch das zweite Wahlrechtsreformgesetz, besagt:

"Kandidaturen für das Amt des Ministerpräsidenten, des Sentoren oder des Wahlmannes sind nur dann gültig und zulässig, wenn bis mindestens zwei Tage vor Beginn der Wahl ein Wahlprogramm vorgelegt wurde."

Fraglich ist hierbei wie der Begriff des Wahlprogrammes auszulegen ist. Weder die Genese noch die Zeugenbefragung konnten hierüber Aufschluss geben. Das Gericht sah sich daher gezwungen eine eigene Definition des Begriffs Wahlprogramm zu entwickeln.

"Ein Wahlprogramm legt die konkreten Ziele und Vorhaben eines Kandidaten fest. Es dient darüberhinaus der Information der Wähler und dient als Leitline des Wahlkampfes sowie der eventuell anschließenden Amtszeit."

Das Gericht hat an dieser Stelle bewusst offen gelassen in welcher Form ein solches Wahlprogramm vorgelegt werden muss. Als zwingend ist lediglich anzusehen, dass die konkreten Ziele und Vorhaben des Kandidaten daraus hervorgehen müssen. Die Wähler müssen sich mittels des Wahlprogrammes über den Kandidaten und seine Ziele informieren können. Es ist somit unwichtig in welcher Form ein Wahlprogramm herausgegeben wird.

IV.

Herr Kaulmann erklärte den Wähler auf seiner Wahlkampfrede am 31.10.2007 das er das er sich in der Verantwortung sehe das das Land seinen Weg macht. Über den konkreten Weg den das Land bestreiten sollte hüllte er sich in Schweigen. Nach Ansicht des Gerichts ist die Rede des Herrn Kaulmann vom 31.10.2007 nicht konkret genug um als Wahlprogramm i.S.d. § 1a des Landeswahlgesetzes gelten zu können. Herr Kaulmann hätte mindestens einige konkrete Ziele seiner Amtszeit vermitteln müssen damit sich der Wähler ein Bild von dem machen kann was ihn erwartet wenn Herr Kaulmann gewählt wird. Dies versäumte Herr Kaulmann jedoch, somit kann die Rede vom 31.10.2007 nicht als Wahlprogramm i.S.d. § 1 a des Landeswahlgesetzes anerkannt werden. Die Zulassung des herrn Kaulmann zur Wahl des Ministerpräsidenten der Freien Republik Katista war ihm daher durch den Landeswahlleiter auf Grund § 1 a Landeswahlgesetz zu versagen.

V.

Dem weiteren Antrag der Klägerin, die Wahlausschreibung sowie die Wahl an sich erneut durchzuführen kann das Gericht nicht folgen.
Seit der Wahl sind rund drei Monate vergangen und es wurden bereits die nächsten ordentlichen Wahlen um das Amt des Ministerpräsidenten ausgeschrieben. Aus diesem Grunde ist das Gericht der Auffassung das eine neue Wahl als nicht praktikabel anzusehen ist. Herr Kaulmann bleibt daher bis zur ordentlichen Neuwahl als Kommissarischer Ministerpräsident im Amt.

Kostenentscheidung:

Nach § 3 b GKV II hat der Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Gericht setzt den Streitwert auf 1.000 Bramer (in Worten: Eintausend Bramer) fest. Daraus ergeben sich Gerichtskosten i.H.v. 300 Bramer (in Worten: Dreihundert Bramer).

Rechtsmittelbelehrung:

Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründete Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.
Dieses Urteil erlangt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht aller Parteien Rechtskraft.

Das Unionsverwaltungsgericht in I. Instanz am 12. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft.

Prof. Dr. Dr. Ashcraft

Verfasst: Fr 15. Feb 2008, 11:23
von Hajo Poppinga
Hiermit erkläre ich namens der Beklagten die Einlegung der Berufung.

gez. Poppinga, Advocat.
Prozeßvertreter der freien Republik, bzw. des Wahlleiters