Verfasst: Fr 11. Jan 2008, 16:32
Ich kann und will Ihnen natürlich nicht ihr gesetzliches Recht auf ein Plädoyer verwehren, aber um ehrlich zu sein würde ich es doch begrüßen wenn wir diese Sache hier endlich abschließen könnten.
Das, was von Ratelon über ist und als Imperia-Freistein bekannt ist.
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DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsverwaltungsgericht I. Instanz -
Urteil
Im Namen des Volkes
In der Klage
der Frau Helen Bont (Klägerin)
wohnhaft Am Lerchenberg 21, Manuri, Katista
- vertreten durch Frau RAin Ford -
gegen
den Landeswahlleiter des Unionslandes Katista
- vertreten durch Herrn Bodo von Kurzschluss -
- vertreten durch Herrn RA Prof. Poppinga -
das die Zulassung des Herrn Tiberius Kaulmann zur Wahl des katistanischen Ministerpräsidenten durch den Wahlleiter, Herrn Bodo von Kurzschluss für ungültig erklärt wird,
und die Wahlausschreibung sowie die Wahl wiederholt werden,
hat das Unionsverwaltungsgericht in I. Instanz durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft,
für Recht erkannt:
1. Die Zulassung des Herr Tiberius Kaulmann zur Wahl des Ministerpräsidenten der Freien Republik Katista durch den Landeswahlleiter war ungültig.
2. Herr Kaulmann bleibt bis zur Neuwahl als Kommissarischer Ministerpräsident weiter im Amt.
3. Die Kosten des Verfahrens sowie die nötigen Auslagen trägt der Beklagte nach § 3 b 1 GKV II.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt mit der Klage dass das Gericht die Zulassung des Herrn Kaulmann für die Wahl zum Ministerpräsidenten der Freien Republik Katista für ungültig erklärt und die Wahlausschreibung sowie die Wahl zu wiederholen.
II.
Die Klägerin erklärte, dass die Wahlrede des Herrn Kaulmann vom 31. Oktober 2007 nicht den Erfordernissen des § 1a des Landeswahlgesetzes entsprach. Der beklagte erklärte, dass Herr Kaulmann die Voraussetzungen des § 1a des Landeswahlgesetzes erfüllt habe und somit zur Wahl zugelassen werden musste.
III.
§ 1a des Landeswahlgesetzes der Freien Republik Katista, eingeführt durch das zweite Wahlrechtsreformgesetz, besagt:
"Kandidaturen für das Amt des Ministerpräsidenten, des Sentoren oder des Wahlmannes sind nur dann gültig und zulässig, wenn bis mindestens zwei Tage vor Beginn der Wahl ein Wahlprogramm vorgelegt wurde."
Fraglich ist hierbei wie der Begriff des Wahlprogrammes auszulegen ist. Weder die Genese noch die Zeugenbefragung konnten hierüber Aufschluss geben. Das Gericht sah sich daher gezwungen eine eigene Definition des Begriffs Wahlprogramm zu entwickeln.
"Ein Wahlprogramm legt die konkreten Ziele und Vorhaben eines Kandidaten fest. Es dient darüberhinaus der Information der Wähler und dient als Leitline des Wahlkampfes sowie der eventuell anschließenden Amtszeit."
Das Gericht hat an dieser Stelle bewusst offen gelassen in welcher Form ein solches Wahlprogramm vorgelegt werden muss. Als zwingend ist lediglich anzusehen, dass die konkreten Ziele und Vorhaben des Kandidaten daraus hervorgehen müssen. Die Wähler müssen sich mittels des Wahlprogrammes über den Kandidaten und seine Ziele informieren können. Es ist somit unwichtig in welcher Form ein Wahlprogramm herausgegeben wird.
IV.
Herr Kaulmann erklärte den Wähler auf seiner Wahlkampfrede am 31.10.2007 das er das er sich in der Verantwortung sehe das das Land seinen Weg macht. Über den konkreten Weg den das Land bestreiten sollte hüllte er sich in Schweigen. Nach Ansicht des Gerichts ist die Rede des Herrn Kaulmann vom 31.10.2007 nicht konkret genug um als Wahlprogramm i.S.d. § 1a des Landeswahlgesetzes gelten zu können. Herr Kaulmann hätte mindestens einige konkrete Ziele seiner Amtszeit vermitteln müssen damit sich der Wähler ein Bild von dem machen kann was ihn erwartet wenn Herr Kaulmann gewählt wird. Dies versäumte Herr Kaulmann jedoch, somit kann die Rede vom 31.10.2007 nicht als Wahlprogramm i.S.d. § 1 a des Landeswahlgesetzes anerkannt werden. Die Zulassung des herrn Kaulmann zur Wahl des Ministerpräsidenten der Freien Republik Katista war ihm daher durch den Landeswahlleiter auf Grund § 1 a Landeswahlgesetz zu versagen.
V.
Dem weiteren Antrag der Klägerin, die Wahlausschreibung sowie die Wahl an sich erneut durchzuführen kann das Gericht nicht folgen.
Seit der Wahl sind rund drei Monate vergangen und es wurden bereits die nächsten ordentlichen Wahlen um das Amt des Ministerpräsidenten ausgeschrieben. Aus diesem Grunde ist das Gericht der Auffassung das eine neue Wahl als nicht praktikabel anzusehen ist. Herr Kaulmann bleibt daher bis zur ordentlichen Neuwahl als Kommissarischer Ministerpräsident im Amt.
Kostenentscheidung:
Nach § 3 b GKV II hat der Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Gericht setzt den Streitwert auf 1.000 Bramer (in Worten: Eintausend Bramer) fest. Daraus ergeben sich Gerichtskosten i.H.v. 300 Bramer (in Worten: Dreihundert Bramer).
Rechtsmittelbelehrung:
Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründete Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.
Dieses Urteil erlangt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht aller Parteien Rechtskraft.
Das Unionsverwaltungsgericht in I. Instanz am 12. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft.
Prof. Dr. Dr. Ashcraft