Verfasst: Di 13. Nov 2012, 16:45
Einmal angenommen, wir würden die drei Konventionen als Anhänge der Gründungschart anhängen und lediglich Artikel 5 Absätze 1 und 2 belassen würden, dann sähe - unter Einbeziehung der von mir vorgeschlagenen Freizügigkeitsregelung - der Entwurf wie folgt aus:
Gründungscharta des Transnordanikrates
Präambel
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
bestrebt, einen Beitrag zu einer stabilen Weltordnung zu leisten,
gewillt, einen Raum gemeinsamer Sicherheit, Freiheit, gemeinsamen Wohlstands und Friedens zu schaffen,
geeint in der Erkenntnis, dass ein gemeinsames Wertefundament die Basis für eine erfolgreiche Zusammenarbeit ist und die Achtung der Menschenwürde und der Menschenrechte unabdingbare Grundlage für jede menschliche Gesellschaft ist,
haben beschlossen den Transnordanikrat zu gründen und sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I: Grundsätzliches
Artikel 1 Gegenseitige Anerkennung und Gewaltverzicht
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erklären, dass sie sich wechselseitig als souveräne und gleiche Staaten anerkennen. Sie bekunden ihren Bereitschaft und ihren Willen, sich gegenseitig mit Respekt und Würde zu behandeln, Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten und andere Differenzen friedlich und auf dem Verhandlungswege zu lösen und das Ziel des Transnordanikrates, die Kooperation zwischen den Mitgliedsstaaten zu intensivieren im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu födern.
Artikel 2 Kooperation
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erklären sich grundsätzlich bereit, auf den Gebieten:
- der Wirtschaft,
- der Außen- und Sicherheitspolitik,
- der Justizpolitik,
- der Sportpolitik,
- der Kultur- und Bildingspolitik,
- von Forschung und Technologie
zusammen zu arbeiten.
(2) Sie vereinbaren die Einrichtung eines Ständigen Ausschusses, der konkrete Vorschläge zu den einzelnen Punkten erarbeiten soll, über die ein Treffen der Staats- und Regierungschefs entscheiden.
Artikel 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Transnordanikrat können alle Staaten werden, die
1. demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien genügen,
2. die Menschenwürde und die Menschenrechte achten und
3. sich dem Prinzip der Völkerverständigung, der friedlichen Konfliktbeilegung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker verschrieben haben.
(2) Unter demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien sind mindestens zu rechnen: die Gewaltenteilung, die Volkssouveränität, die Unabhängigkeit der Gerichte, die Gesetzesgebundenheit der Verwaltung, die Kontrolle der Regierung durch das Parlament, die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament und dem Volk und das Recht auf Mitgliedschaft und Tätigkeit in politischen Parteien und das Recht auf die Bildung einer parlamentarischen und außerparlamentarischen Opposition.
(3) Unter Menschenwürde ist mindestens zu verstehen: das Recht auf Leben, auf Schutz vor Knechtschaft und Sklaverei, auf Schutz vor Folter und anderer erniedrigender Behandlung auf Schutz vor Diskriminierung, das Recht auf körperliche, seelische und geistige Unversehrtheit, auf freie Entfaltung, auf freie Religionsausübung und auf das Streben nach persönlichem Glück.
(4) Unter Menschenrechten ist mindestens zu verstehen: die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz, das Recht auf richterliches Gehör, der Schutz vor willkürlicher Verhaftung, der Schutz der Privatsphäre, das Recht auf Eigentum, die freie Meinungsäußerung einschließlich der Pressefreiheit, der freien Religionsausübung sowie die Versammlungs- und die Vereinsfreiheit einschließlich die Koalitionsfreiheit.
(4) Die Hohen Vertragsschließenden Parteien sind sich darin einig, dass Beschlüsse über die Aufnahme weiterer Mitglieder einvernehmlich und nach Prüfung erolgt.
Artikel 5 Unverletzlichkeit der Grenzen, Selbstbestimmungsrecht der Völker
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erklären, dass sie gewaltsam vorgenommene Grenzveränderungen nicht anerkennen.
(2) Sie erklären des Weiteren, das jedes Volk das Recht hat, in Freiheit innerhalb seiner staatlichen Grenzen zu leben.
Artikel 6 Internationale Verträge und Konventionen
(1) Die/der
- Konvention über die Völkerrechtssubjekte,
- Vertrag über Hoheitsgewässer,
- Konvention über die Polgebiete
sind Bestandteil dieser Gründungscharta. Sie werden im Anhang wiedergegeben.
Kapitel II Organisation
Artikel 7 Rat der Staats- und Regierungschefs
(1) Die Hohen vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Einrichtung eines Rats der Staats- und Regierungschefs. Dieser tagt alle sechs Monate.
(2) Die Tagungen findet abwechselnd in jedem Mitgliedsstaat statt. Es gilt die alphabetische Reihenfolge.
(3) Bei Bedarf können außerplanmäßige Tagungen einberufen werden. Hierzu ist jede Regierung eines Mitgliedsstaates des Transnordanikrates initiativberechtigt.
(4) Der Rat der Staats- und Regierungschefs fällt seine Entscheidungen einstimmig. Bei der Abstimmung hat jeder Mitgliedsstaat eine Stimme.
Artikel 8 Ständiger Rat
(1) Ein permanent tagender Ständiger Rat auf Botschafter- oder Ministerebene wird eingerichtet. Er beräte über aktuelle politische Themen und über Möglichkeiten einer engeren Kooperation und unterbreitet dem Rat der Staats- und Regierungschefs Empfehlungen zur Beratung und Beschlussfassung.
(2) Der Ständige Rat fällt seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei der Abstimmung hat jeder Mitgliedsstaat eine Stimme.
Artikel 9 Depositar
(1) Die Ratifikationsurkunden werden der Regierung des Landes ... hinterlegt, welche hiermit zum Depositar bestimmt wird.
(2) Der Depositar nimmt Beitrittsgesuche und Austrittserklärungen stellvertretend für den Transnordanikrat in Empfang und leitet diese an den Ständigen Rat weiter.
Kapitel III Freizügigkeit
Artikel 10 Befreiung vom Visumszwang
(1) Bürger eines Mitgliedsstaates des Transnordanikrates haben das Recht, sich zu urlaubszwecken bis zu sechs Monaten in jedem Mitgliedsstaat des Transnordanikrates aufzuhalten, ohne dass die Erteilung eines Visums oder einer sonstigen Aufenthaltsgenehmigung notwendig ist.
(2) Etwaige Nationalstaatliche Regelungen über die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen bleiben hiervon unberührt.
Anhang