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Verfasst: Mo 8. Jun 2009, 02:54
von Kintaro Bergmann
Falsch. Das ganze hat nichts mit mir zu tuen. Mir wurde vom Ministerpräsidenten eine Genehmigung erteilt. Sollte diese Widerrechtlich erteilt worden sein , wenden sie sich doch bitte an Herrn Kaulmann und nicht an mich.

Verfasst: Mo 8. Jun 2009, 02:57
von pjotr
Es geht hier nicht lediglich um die eventuelle Sachunzuständigkeit sondern eben auch darum, ob der Bescheid nicht schon von Anfang an rechtswidrig war. Das könnte durchaus Auswirkungen auf das Verfahren haben, wenn Sie bei einer unzuständigen Stelle einen Bescheid beantragt haben.

Verfasst: Mo 8. Jun 2009, 16:00
von Schrobi
Könnte sich die Anklagevertretung bitte darauf einigen, ob nun die Unionsanwaltschaft oder das Unionsministerium der Justiz oder das Unionsjustizministerium in Vertretung für die Unionsanwaltschaft usw. hier auftritt?

Da die Unionsanwaltschaft seit Beginn dieses Verfahrens als Anklagevertreter hier auftritt, wird der Herr Unionsminister Prof. Jerkov darum gebeten, sich über den Vertreter der Unionsanwaltschaft hier zu äußern.

Verfasst: Mo 8. Jun 2009, 17:21
von Gustav von Struve
Ich habe den Herrn Justizminister schon darauf hingewiesen, dass sein Platz die Zuschauertribüne ist. Sie können die Äußerungen aus dem Protokoll streichen, die Unionsanwaltschaft hat hierzu nichts anzumerken, da sie dies bereits im Plädoyer ausreichend gewürdigt hat.

Verfasst: Sa 13. Jun 2009, 18:44
von Schrobi
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DEMOKRATISCHE UNION
- UNIONSGERICHT -
Strafgericht I. Instanz

IM NAMEN DES VOLKES




U R T E I L

vom
13. Juni 2009

In der Sache UStG 2009-02
gegen Kintaro Bergmann

hat das Strafgericht I. Instanz in der Verhandlung für Recht erkannt:

I. Der Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen das Waffenrecht, strafbar gemäß § 57a II StGB, zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt.
II. Darüber hinaus verliert der Angeklagte gemäß § 25 I StGB für die Dauer seine Haftverbüßung sowie für 10 Tage nach Beendigung der Haft sein aktives und passives Wahlrecht.
III. Die Verfahrenskosten trägt der Angeklagte.

BEGRÜNDUNDG

Tatbestand

Das Gericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Am 22.04.2009 teilte der Angeklagte, der Inhaber der „Handfeuerwaffen Manufaktur Funnix“ – kurz: H.M.F. - ist, den Betriebsbeginn seiner Firma mit.

Am 25.04.2009 beantragte der Angeklagte die nach §57a StGB erforderliche Genehmigung, nachdem er auf diese Notwendigkeit am 23.04.2009 hingewiesen wurde.

Die am 07.05.2009 durch die Katistanische Regierung erteilte Genehmigung wird derzeit in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren auf ihre Gültigkeit geprüft.

Entscheidungsgründe

Es ist unstreitig, dass die Handwaffenfabrik dazu gedacht ist, Handfeuerwaffen und somit Schusswaffen im Sinne des Waffenrechts zu vertreiben. Die in diesem Verfahren zu klärende Frage war demnach, ob in der H.M.F. bereits vor Erteilung der Genehmigung produziert wurde oder das Tatbestandsmerkmal der Herstellung im Sinne des Waffenrechts anderweitig verwirklich worden ist.

Die Unionsanwaltschaft trug dazu vor, dass unter Herstellen die Produktion, d.h. die Erzeugung von jeglichen Wirtschaftsgütern, zu verstehen ist und diese nach der BWL als klassische Betriebsfunktion gilt.

Der Angeklagte erklärte die von ihm bekannt gegebene Inbetriebnahme als Eröffnung der Werkshalle nach Abschluss der Sanierungsarbeiten, Feinjustierung und Wartung der Maschinen durch Techniker, Überwachung der Maschinen durch Kontrollpersonal, Absicherung des Gebäudes durch Sicherheitspersonal sowie die Öffnung der Kantine durch das Kantinenpersonal. Einen Produktionsbeginn und damit die tatsächliche Herstellung der Schusswaffen sieht er nicht in der Inbetriebnahme und bestritt bisher Schusswaffen gefertigt zu haben.

Die Unionsanwaltschaft konnte zwar nicht durch Beweismittel nachweisen, dass bereits Produkte in der Werkshalle gefertigt worden oder sogar vertrieben worden sind.
Hingegen konnte aber der Angeklagten auch nicht glaubhaft machen, dass nicht produziert wurde. Das Gericht ist sogar davon überzeugt, dass Schusswaffen die Produktionsstrecke absolviert haben. Der Angeklagte hat die Maschinen justieren lassen und die Maschinen bereits durch Personal kontrollieren lassen. Dazu ist es aber notwendig, die Maschinen auch fertigen zu lassen, um bei der Justierung ein sinniges Ergebnis zu erhalten. Die Kontrolle der Maschinen macht ebenso nur Sinn, wenn diese die gedachten Produktionsschritte durchführen. Das Gericht stellt sich eine Justierung der Maschinen und Kontrolle dieser ohne Einfüllen von Rohstoffen und testweisem Durchlaufen des Produktionsprozesses sehr schwer vor bzw. hält dies für unmöglich.

Desweiteren hat der Angeklagte die von ihm erworbene Produktionsstätte aufwendig finanziell saniert. Die Genehmigung hat er aber erst im Nachhinein eingeholt. Zwar nur wenige Tage, letztendlich aber erst nach Betriebseröffnung. Es ist nicht glaubwürdig, dass er erst ein Gebäude erwirbt, teure Sanierungsmaßnahmen durchführt, bereits Sicherheits-, Kontroll-, Technik und Kantinenpersonal einstellt und diese sogar bereits arbeiten lässt und dann erst eine Genehmigung beantragt, dass er all dies machen darf. Zumal erfolgte die Beantragung der Genehmigung nachweislich erst in dem Zusammenhang, dass er auf diese Notwendigkeit von jemand öffentlich hingewiesen wurde.

Der Angeklagte hat erwähnt, dass bisher auch keine Waffen für Vertragsverhandlungen gefertigt worden sind, weil diese Verhandlungen nach seiner Auskunft nach ohne Anschauungsmaterial stattfinden. Er hat versichert, dass die H.M.F. nur nach Auftrag herstellt, die während der Zeit ohne Genehmigung aber nicht vorgelegen haben sollen.
Aus seiner Mitteilung „Somit beginnt nun der Betrieb. Kaufanfragen können an dieser Stelle gerne gestellt werden“ entnimmt das Gericht aber, dass nicht zu Gesprächen zur Planung einer Herstellung eingeladen wird, sondern bereits vorhandene Waren zum Kauf angeboten werden.

Letztendlich hält dieses Gericht aber eine viel umfassender Auslegung der „Herstellung“ für erforderlich. Im Ergebnis soll es nicht zwingend darauf ankommen, ob tatsächlich Waffen vom „Fließband gerollt“ sind, wie man so schön sagt. Zweck dieser Strafvorschrift ist unter anderem, die Regulierung und Kontrolle des Waffenhandels durch Vergabe von Herstellungsgenehmigungen. Bereits die Herrichtung einer Werkshalle mit produktionsfähigen Maschinen und die Möglichkeit umgehend produzieren zu können, indem bereits Mitarbeiter sich in der Werkshalle aufhalten und jederzeit die Produktionsarbeit aufnehmen können, ist unter den Herstellungsprozess, der reguliert und kontrolliert werden soll, zu subsumieren. Herstellung bezieht sich also nicht ausschließlich auf die Fabrikation, sondern auch auf die Begleitprozesse, wie eben die Wartung und Inbetriebnahme von Maschinen.

Somit ist der Tatbestand der Herstellung in jedem Fall verwirklicht.

Das Gericht hat – auch wenn es von keiner der Parteien angesprochen wurde – von Amts wegen eine nach §12 I StGB stets strafbare Versuchsstrafbarkeit angesichts der zuvor angesprochenen abgeschlossenen Vorbereitung zur Produktion, die ohne weitere Zwischenschritte problemlos in die Produktion übergehen könnte, in Betracht gezogen. Letztendlich war auf diese nicht weiter einzugehen, da nach Auslegung des Herstellungsbegriffes das Gericht bereits eine vollendete Tat durch die Bereithaltung der Produktionsstätte als gegeben ansieht. Des Weiteren hätte die Strafe lediglich gemildert werden können, dem wurde aber sowieso bereits durch Verhängung des minimal möglichen Strafmaßes entsprochen.

Strafmaß

Bei der Festlegung des Strafmaßes hat das Gericht berücksichtigt, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, d.h. bisher nicht vorbestraft ist. Ebenfalls wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte umgehend nach Hinweis eine Genehmigung für sein Unternehmen beantragt hat. Auch wenn der Angeklagte in diesem Verfahren nicht immer besonders positiv auffiel, hat das Gericht in seiner Entscheidung berücksichtigt, dass der Angeklagte außerhalb des Gerichtssaals offensichtlich das Unrecht seiner Tat eingesehen hat und glaubwürdig Besserung lobt.

Der Angeklagte hat im Verfahren nicht deutlich machen können, dass er sich über die erforderliche Genehmigung in irgendeine Weise geirrt hat. Vielmehr hätte er sich als Unternehmer im Vorhinein über die gesetzlichen Erfordernisse kundig machen müssen, was er nach Ansicht der Gerichts vollständig unterlassen hat. Dies ist ihm vollstens zuzurechnen. Ein Schuldspruch ist deshalb unumgänglich.

Ingesamt schließt sich das Gericht dem Antrag der Unionsanwaltschaft somit an und belässt es aufgrund der genannten strafmildernden Umstände beim Mindestmaß von 30 Tagen.

Ab einem Strafmaß von 25 Tagen gilt die Tat im Sinne des §25 StGB als Verbrechen und geht mit einem zeitigen Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts einher.

Kostenentscheidung

Der Angeklagte hat als unterlegene Partei gemäß der aktuellen Gerichtskostenverordnung II die Verfahrenskosten zu tragen.
Nach §7a der Gerichtskostenverordnung betragen die Verfahrenskosten 250 Bramer.

Rechtsmittel und Rechtskraft:

1. Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründet Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.

2. Dieses Urteil erlangt nach ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist, oder nach ausdrücklichem Verzicht aller Parteien vor dem Gericht auf die Einlegung von Rechtsmitteln, Rechtskraft.

Prof. Dr. Schrobi, 13.06.2009
edit: Zahlendreher

Verfasst: So 14. Jun 2009, 15:31
von Gustav von Struve
Die Unionsanwaltschaft erklärt Rechtsmittelverzicht.

Verfasst: So 14. Jun 2009, 15:34
von Kintaro Bergmann
Ich Erkläre hiermit Das ich auf einen Einspruch verzichte.