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Verfasst: Di 12. Feb 2008, 15:48
von Andreas O'Sullivan
Vor allem an seinem Auftreten. Er verhielt sich nicht wie ein reiner Mitläufer wie vllt. andere, sondern mehr wie der Vizechef des ganzen. Daher passt sein hier gezeigtes Bild von einem gutgläubigen Mitläufer nicht. Man hatte fast das Gefühl, dass man ihn bremsen musste.
Verfasst: Di 12. Feb 2008, 15:57
von William C. Ashcraft
Gibt es weitere Fragen?
Verfasst: Mi 5. Mär 2008, 16:04
von William C. Ashcraft
Anscheinend nicht.
Der Vertreter der Unionsanwaltschaft (wer auch immer das nun wieder ist) möge bitte den nächsten Zeugen benennen.
Verfasst: Do 27. Mär 2008, 10:38
von William C. Ashcraft
Ich bitte einen Vertreter der Unionsanwaltschaft sich hier bis zum 30.03.2008 einzufinden.
Andernfalls werde ich vertagen.
RE: UStG 2007-08 gg. von Metternich, Baader, Sendlhofer, von Palm, O'Sullivan
Verfasst: Fr 28. Mär 2008, 17:50
von Rudolph Baader
Original von William C. Ashcraft
Die Angeklagten mögen bitte dem Gericht mitteilen ob sie sich selbst vertreten, einen Verteidiger benennen möchten, oder einen Pflichtverteidiger benötigen.
09.12.2007, Unionsrichter Dr. iur. William C. Ashcraft
Ich benötige einen Pflichtverteidiger.
Gruß, Baader
Verfasst: Do 1. Mai 2008, 12:28
von William C. Ashcraft
Die Suche nach Pflichtverteidigern gestaltet sich schwerer als erwartet.
Bisher konnte das Gericht keinen geeigneten Rechtsbeistand finden.
01.05.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
Verfasst: Do 1. Mai 2008, 15:49
von Rudolph Baader
Scheinbar gestaltet sich alles rund um diese Prozesse schwieriger als erwartet.
Ich bin jetzt 191 Tage in Haft, ohne jeden rechtstaatlichen Prozess.
Verfasst: Do 1. Mai 2008, 16:45
von William C. Ashcraft
Mit dieser Meinung haben Sie nicht ganz unrecht.
Verfasst: Do 1. Mai 2008, 17:21
von William C. Ashcraft
DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsstrafgericht I. Instanz -
Beschluss
1. Die Haftbefehle gegen
Herrn Rudolph Baader,
Herrn Franz Sendlhofer,
Herrn Oliver von Palm,
Herrn Andreas O`Sullivan
werden nach § 6 I UHaftG außer Vollzug gesetzt.
2. Die oben genannten Angeklagten haben sich nach § 6 I Nr. 1 UHaftG einmal wöchentlich bei Gericht zu melden.
3. Das Gericht ordnet nach § 6 I Nr. 2 UHaftG an, dass sich die Angeklagten im Bereich ihres Wohnsitzes aufzuhalten haben.
Gründe:
Die oben genannten Angeklagten befinden sich bereits seit über sechs Monaten in Untersuchungshaft in der JVA Manuri.
Das Gericht geht davon aus, dass die Sicherung des Strafverfahrens auch durch die Maßnahmen des § 6 I Nr. 1 und 2 UHaftG ausreichend gewährleistet werden kann, da sich die Angeklagten im bisherigen Prozessverlauf allesamt kooperativ gezeigt haben. Darüber hinaus sieht das Gericht die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft nur noch bedingt als gegeben an.
Die Haftbefehle sind somit nach § 6 I UHaftG außer Vollzug zu setzen.
Das Unionsstrafgericht in I. Instanz am 01. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft.
Prof. Dr. Dr. Ashcraft
Verfasst: Mo 5. Mai 2008, 14:04
von Rudolph Baader
Meld.
[so]Wie wärs mal mit der Freischaltung für das freie Leben?[/so]