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Verfasst: Do 11. Dez 2014, 02:23
von Helen Bont
Original von Draga Markievic

Und Sie haben scheinbar meine Ausführungen dazu nicht gelesen. Den praktizierten Modus habe ich nämlich explizit als verfassungswidrig benannt.
Das ist doch völlig unerheblich. Solange das Unionsgericht die entsprechende Passage nicht für verfassungswidrig erklärt hat oder eine Gesetzesänderung stattgefunden hat, ist § 2 Abs. 2 Wahlgesetz anwendbares Recht. Insofern hat der damalige Wahlleiter tatsächlich geltendes Recht angewendet.

Verfasst: Do 11. Dez 2014, 06:04
von Draga Markievic
Original von Helen Bont

Das ist doch völlig unerheblich. Solange das Unionsgericht die entsprechende Passage nicht für verfassungswidrig erklärt hat oder eine Gesetzesänderung stattgefunden hat, ist § 2 Abs. 2 Wahlgesetz anwendbares Recht. Insofern hat der damalige Wahlleiter tatsächlich geltendes Recht angewendet.
Eben nicht. Geltendes Recht steht nämlich auch in Art. 25, Abs. 1 der Unionsverfassung: "Die Mitglieder des Unionsparlaments sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und allein ihrem Gewissen unterworfen. Sie werden von allen Unionsbürgern in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt." Der damalige Wahlleiter hat ein Gesetz eben nicht im Einklang mit dem geltenden Recht angewandt.

Verfasst: Do 11. Dez 2014, 10:25
von Helen Bont
Original von Draga Markievic

Eben nicht. Geltendes Recht steht nämlich auch in Art. 25, Abs. 1 der Unionsverfassung: "Die Mitglieder des Unionsparlaments sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und allein ihrem Gewissen unterworfen. Sie werden von allen Unionsbürgern in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt." Der damalige Wahlleiter hat ein Gesetz eben nicht im Einklang mit dem geltenden Recht angewandt.
Inwiefern § 2 Abs. 2 Wahlgesetz den Bestimmungen der Unionsverfassung widersprechen könnte, das festzustellen ist jedoch Aufgabe des Unionsgerichts. Und solange § 2 Abs. Wahlgesetz entweder nicht geändert oder durch das Unionsgericht verworfen wurde, ist es geltendes Recht.
Die Feststellung, wonach der damalige Unionswahlleiter geltendes Recht umgesetzt hat, ist daher absolut zutreffend.Jetzt liegt es entweder in der Hand des Gesetzgebers oder in der Hand des Unionsgerichts, die geltende Rechtslage zu ändern.
Insofern kann ich mich Herrn Sperling nur anschließen: Sie haben die vom Unionsparlament verabschiedete Gesetzesvorlage unterzeichnet und ausgefertigt. Wenn die Gesetzesvorlage wirklich so offensichtlich verfassungswidrig gewesen wäre, hätten Sie die Unterschrift verweigern müssen.

Verfasst: Do 11. Dez 2014, 10:44
von Christopher Adomeit
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit kann doch dahinstehen; der Wahlleiter hatte über den §2 Abs. 2 ein Auswahlermessen, dass er falsch genutzt hat.

Verfasst: Do 11. Dez 2014, 11:01
von Helen Bont
Original von Christopher Adomeit
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit kann doch dahinstehen; der Wahlleiter hatte über den §2 Abs. 2 ein Auswahlermessen, dass er falsch genutzt hat.
Das können Sie sicherlich etwas näher erläutern, oder?

Verfasst: Do 11. Dez 2014, 16:22
von Christopher Adomeit
Original von Helen Bont

Das können Sie sicherlich etwas näher erläutern, oder?
Die genannte Vorschrift räumt dem Wahlleiter ein, aus den genannten Verfahren in richtiger Ermessenssusübung eines auszuwählen. Eine der beiden Verfahren - und zwar wohl unbestritten - verstößt gegen elementare demokratische Wahlgrundsätze. Das wird auch der Gesetzgeber erkannt haben, der diese Norm trotzdem verabschiedet hat - anscheinend, um im dauerhaften technischen Störungsfall dennoch wählen zu können. Nun ist der Wahlleiter dazu verpflichtet, sein Ermessen fehlerfrei auszuüben- also diejenige Wahlumsetzung zu wählen, die die Grundsätze freier und demokratischer Wahlen am ehesten erfüllen. Das dürfte man wohl parallel als verfassungskonforme Auslegung dieses Gesetzes bezeichnen. Im ersten Durchgang hatte der Wahlleiter eine andere Möglichkeit, als per personalisierter und namentlicher Abstimmung wählen zu lassen: nämlich ein bereits vorhandenes, anonymes "Wahltool" zu nutzen. Es wurde also die Art von Wahldurchführung in Gang gesetzt, die in diesem Fall weder den Grundsätzen der Unionsverfassung entspricht, noch das geeignetste Mittel darstellt. Denn die Auswahl dieser Wahldurchführung lässt vermuten, dass eine Rechtsverletzung aller Wähler_innen in Gestalt des geheimen Wahlrechts darstellt.

Verfasst: Do 11. Dez 2014, 18:32
von Bodo von Kurzschluss
Original von Helen Bont
Ich wüsste jetzt auf Anhieb nicht, was an der Darstellung von Herrn Sperling so grundlegend falsch sein soll: Der Unionswahlleiter hat schon immer die Daten vom AfEA bezogen. Zumindest ist das mein Kenntnisstand.
Die Aussage von Herrn Sperling hörte sich so an, als ob ein Wahlleiter immer die Daten der Wahlberechtigten vom Leiter des AfEA bekam. Also so wie es jetzt läuft.
Sollte er es so meinen, ist die Darstellung falsch.

Natürlich war das AfEA mit der Pflege des Bürgernetztes beauftragt, aber eine Datenübermittlung an einen Wahlleiter gab es nur in sehr selten Fällen.
Zumindest ist mir aus meiner Amtszeit kein solcher Fall bekannt.

Wie schon gesagt, das AfEA wurde eigentlich nur zur Klärung von Fragen Wahlberechtigung hinzugezogen.