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Verfasst: Sa 26. Apr 2014, 18:50
von Anaïs Gribonne-Fritz
Original von Patrick van Bloemberg-Behrens

Gut, dann werde ich mir das eben anmaßen. ;)
Dann können Sie sich auch gleich noch um meine Anfragen kümmern.

Verfasst: Mi 14. Mai 2014, 12:59
von Tjark Siefken
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen mit, daß der Landtag von Salbor-Katista gem. Art. 9 Abs. 2 der Landesverfassung beschlossen hat, den Ministerpräsidenten mit der Vertretung im Unionsrat zu beauftragen und somit das Amt des Senators suspendiert ist.

Vertreter des Landes Salbor-Katista im Unionsrat ist somit Herr Geert van Bloemberg-Behrens.

Mit freundlichen Grüßen

Verfasst: So 1. Jun 2014, 13:19
von Geert van Bloemberg-Behrens
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Ich ernenne hiermit die

Vertreterin der Republik Roldem
Frau Dr. Anaïs Gribonne-Fritz


zur Stellvertreterin des Präsidenten des Unionsrats.

Manuri, den 01. Juni 2014

Geert van Bloemberg-Behrens
Präsident

Verfasst: So 1. Jun 2014, 13:27
von Anaïs Gribonne-Fritz
Vielen Dank für Ihr Vertrauen. Ich werde das Amt gern wieder ausüben.

Verfasst: Di 3. Jun 2014, 20:53
von Helen Bont
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Sehr geehrter Herr Unionsratspräsident,
bezüglich des Gesetzes über die Verhängung von Sanktionen gegen die Föderale Republik Andro erlaube ich mir Sie darauf hin zu weisen, dass das Gesetz bereits am 19. April 2014 dem Unionsrat zugeleitet wurde.

Gemäß Artikel 50 II Unionsverfassung beträgt die Einspruchsfrist des Unionsrates 14 Tage. Diese Einspruchsfrist ist spätestens am 4. Mai 2014 abgelaufen und die Einbringung in den Unionsrat am 1. Juni 2014 erfolgte mithin zu spät.

Aus diesem Grunde ersuche ich Sie, der Unionspräsidentin das betreffende Gesetz unverzüglich zur Ausfertigung und Verkündung im Unionsgesetzblatt zuzuleiten.

Mit freundlichen Grüßen,

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Präsidentin des Unionsparlaments

Verfasst: So 8. Jun 2014, 17:31
von Draga Markievic
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Manuri, den 8. Juni 2014

Sehr geehrter Herr Unionsratspräsident,

gemäß Art. 23, Abs. 2 unterrichte ich hiermit den Unionsrat über die im Rahmen der Unionsexekution über die Westlichen Inseln getroffenen Maßnahmen:

- Frau StS Lotta-Karolina Altmann wurde am 04.06.2014 zur Wahlleiterin für die Wahl zum Inselpräsidenten bestellt.
- Im Zeitraum vom 05.06. bis 08.06.2014 wurden die Wahlen zum Inselpräsidenten durchgeführt. Der einzige Bewerber, Herr Niklas Fiedenskamp, wurde mit 100% der Stimmen gewählt.
- Das Ergebnis wurde am 08.06.2014 festgestellt.
- Herr Niklas Fiedenskamp hat sein Amt durch Ableistung des Amtseides am 08.06.2014 angetreten.
- Die Unionsexekution wurde am 08.06.2014 für beendet erklärt.

Hochachtungsvoll
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- Unionspräsidentin -

Verfasst: Di 24. Jun 2014, 18:39
von Helen Bont
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Sehr geehrter Herr Unionsratspräsident,

das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossem. Dem Unionsrat kommt ein Einspruchsrecht zu.

Mit freundlichen Grüßen,

Helen Bont
Präsidentin des Unionsparlaments

Gesetz zur Regelung der Schuldunfähigkeit und der Maßregel zur Sicherung und Besserung

§ 1
§ 1 des Strafgesetzbuches der Demokratischen Union (StGB) wird wie folgt ergänzt:

§1 Keine Strafe ohne Gesetz und ohne Schuld
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn ihr zum Tatzeitpunkt ein Gesetz zu Grunde liegt und der Täter schuldhaft gehandelt hat.


§ 2
Es werden die folgenden Paragraphen in das StGB aufgenommen:

§ 1a Schuldunfähigkeit
(1) Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
(2) Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.





§ 1b Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 1a Absatz 2 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe gemildert werden.





§ 22a Maßregel zur Sicherung und Besserung
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 1a Absatz 2) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 1b) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
(2) Hat eine Per son den Hang, alkoholische Getränke oder an dere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechts widrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.





(2) Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurück gehen.


§ 3
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.

Verfasst: Di 24. Jun 2014, 18:40
von Helen Bont
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Sehr geehrter Herr Unionsratspräsident,

das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossem. Dem Unionsrat kommt ein Einspruchsrecht zu.

Mit freundlichen Grüßen,

Helen Bont
Präsidentin des Unionsparlaments

1. Gesetz zur Reform des Mordtatbestands

§ 1
§ 95a des Strafgesetzes der Demokratischen Union wird wie folgt geändert:

"Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird, wenn er die Tötung mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit Freiheitsstrafe nicht unter 100 Tagen bestraft."

§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.

Verfasst: Di 24. Jun 2014, 18:42
von Helen Bont
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Sehr geehrter Herr Unionsratspräsident,

das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossem. Dem Unionsrat kommt ein Einspruchsrecht zu.

Mit freundlichen Grüßen,

Helen Bont
Präsidentin des Unionsparlaments

Gesetz zur Präzisierung der Geschäftsfähigkeit

§ 1
Das I. Buch des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt ergänzt:

"§ 1a Volljährigkeit
Die Volljährigkeit beginnt mit dem 19. Lebensjahr.

§ 2
§ 3 des II. Buchs des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt geändert:

§ 3 Geschäftsfähigkeit
(1) Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtlich bindende Willenserklärungen abzugeben.
(2) Personen, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben und Personen, die wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder eines ähnlichen Zustands an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäß zu handeln, sind geschäftsunfähig.
(3) Die in Absatz 2 genannten Personen können Geschäfte abschließen, sofern sie die von ihnen zu erbringenden Leistungen mit geringen Mitteln, die ihnen zur freien Verfügung gestellt wurden, und sofort bewirken können.
(4) Personen, die nicht volljährig sind und die nicht unter § 3 Absatz 2 fallen, sind beschränkt geschäftsfähig. Für Geschäfte, die sie nicht mit geringfügigen Mitteln, die ihnen zur freien Verfügung gestellt wurden, und sofort beweriken können, benötigen sie die vorherige Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Verfasst: Di 24. Jun 2014, 18:43
von Helen Bont
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Sehr geehrter Herr Unionsratspräsident,

das folgende Gesetz wurde vom Unionsparlament beschlossem. Dem Unionsrat kommt ein Einspruchsrecht zu.

Mit freundlichen Grüßen,

Helen Bont
Präsidentin des Unionsparlaments

Erstes Änderungsgesetz zum
Gesetz über die militärischen Streitkräfte der Demokratischen Union

§ 1
§ 3 des Gesetzes über die militärischen Streitkräfte der Demokratischen Union wird wie folgt geändert:

"§ 3 Dienst in den Unionsstreitkräften
Jeder Staatsbürger der Demokratischen Union Ratelon kann in den Dienst der Unionsstreitkräfte eintreten, sofern er
a) das 19. Lebensjahr vollendet hat;
b) nicht in ein laufendes Strafverfahren verwickelt ist und
c) die physischen und psychischen Voraussetzungen erfüllt, welche der Unionsminister der Verteidigung per Verordnung festlegt."

§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.