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Verfasst: Di 26. Mai 2009, 22:48
von Schrobi
Original von pjotr
*beobachtet den Prozess im Zuschauerraum, und ist gespannt, ob der "Größte Rüstungsmagnat der DU" das Ordnungsgeld auch zahlen kann, dass jetzt gleich gegen ihn verhängt wird*
*Da sein Beitrag unmittelbar auf meinen folgte, muss ich davon ausgehen, dass wir zeitgleich geschrieben haben, ich nur vorher abgeschickt habe. Bin ja nicht unfair*
Herr Unionsanwalt,
Herr Angeklagter,
gibt es sonstige Anträge für die laufende Beweisaufnahme?
Verfasst: Di 26. Mai 2009, 22:50
von Kintaro Bergmann
Ich habe keine weiteren Anträge.
Verfasst: Mi 27. Mai 2009, 08:00
von Gustav von Struve
Herr Vorsitzender,
offenbar ist der Angeklagte, was Höflichkeit und was seine Tat angeht unbelehrbar. Er scheint zumindest im Nebenberuf ein Friseur zu sein, da er sich in der Haarspalterei so gut auskennt.
Dennoch benötigt die Unionsanwaltschaft derzeit keine weiteren Anträge.
Höchstens vielleicht, dass man die Prozessfähigkeit des Angeklagten durch einen unabhängigen Psychologen untersuchen könnte.
Verfasst: So 31. Mai 2009, 17:32
von Schrobi
Auch wenn Ihr Antrag wohl ironisch gemeint ist, so halte ich ihn für ebenso unangebracht wie das bisherige Auftreten des Angeklagten.
Herr Unionsanwalt,
ihr Plädoyer bitte.
Verfasst: So 7. Jun 2009, 10:31
von Gustav von Struve
Verzeihung Herr Vorsitzender, ich hatte diesen Hinweis übersehen.
Das Plädoyer folgt unverzüglich
Verfasst: So 7. Jun 2009, 11:06
von Gustav von Struve
Hohes Gericht, Herr Vorsitzender,
unstrittig ist die Tatsache, dass der Angeklagte Inhaber der Firma H.M.F. – Handfeuerwaffen Manufaktur Funix mit Sitz in Funnix, Freie Republik Katista ist.
Gemäß § 57a UStGB bedarf derjenige, der Schusswaffen, Sprengstoff oder sonstige Gegenstände welche den Regelungen des Waffengesetzes unterliegen herstellt, einer behördlichen Genehmigung.
Von den drei wichtigsten Tatbestandsmerkmalen „Schusswaffen“, „herstellen“ und „Genehmigung“ sind die Merkmale „Schusswaffe“ und die „Genehmigung“ unstrittig.
Der Begriff "Schusswaffe" ergibt sich bereits aus dem Firmenname und die Genehmigung wurde nachweislich erst beim den Ministerpräsidenten von Katista am 25.04.2009 beantragt und dort wurde am 07.05.2009 die Genehmigung erteilt, die derzeit verwaltungsgerichtlich geprüft wird.
Die Unionsanwaltschaft sieht es daher und darüber hinaus als bewiesen an, dass der Angeklagte in seiner Firma, bereits ohne in Besitz einer behördlichen Genehmigung zu sein, ab dem 22. April 2009 Schusswaffen jeglicher Art hergestellt hat.
Unter Herstellen versteht man die Erzeugung von Wirtschaftsgütern, im Allgemeinen benannt als Produktion. Der Begriff der Produktion ist dabei zunächst nicht nur auf den industriellen Bereich beschränkt, sondern bezeichnet die Herstellung von Gütern im Allgemeinen. Die Betriebswirtschaftslehre führt sie als eine der klassischen Funktionen im Betrieb. Zur Produktion zählen bereits auch Planung und Organisation, so dass auch die von dem Angeklagten eingebrachte Gegenrede, dass in der Firma nur die Maschinen für die Produktion vorbereitet wurden, bereits als Teil des Herstellungsprozesses anzusehen ist.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass zur Produktion somit alle mittelbar an der Leistungserstellung beteiligten Bereiche wie die Entwicklung, die Arbeitsvorbereitung und die Lagerhaltung gehören.
Somit ist nach Ansicht der Unionsanwaltschaft auch das dritte Tatbestandsmerkmal „herstellen“ erfüllt, zumal auch der Angeklagte mit dem Hinweis "somit beginnt nun der Betrieb " dies ja auch selbst untermauert hatte.
Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- oder Strafausschließungsgründe liegen nach Ansicht der Unionsanwaltschaft nicht vor.
Der Angeklagte zeigt sich äußerst uneinsichtig, und greift regelmäßig die Unionsanwaltschaft in der Person des Obersten Unionsanwaltes und auch das Gericht selbst mit despektierlichen Worten an. Der Angeklagte steht zudem der Obrigkeit feindselig entgegen, was uE insgesamt gesehen als strafverschärfend nach § 28(1) Nr. 1 und 3 angesehen werden sollte. Die Genehmigung wurde erst nach mehrfachem Hinwies seitens der Unionsanwaltschaft beantragt.
Als strafmildernder Umstand kann allenfalls die bis dato „weiße Weste“ des Angeklagten angeführt werden, sein Vorstrafenregister enthält derzeit noch keinen Eintrag.
Dennoch muss hier zu einer Bestrafung gegriffen werden, ich beantrage, den Angeklagten zu der Mindestfreiheitsstrafe von 30 Tagen zu verurteilen, eine Geldstrafe kommt nach Wortlaut des § 57a des Strafgesetzbuches nicht in Frage.
Vielen Dank.
Verfasst: So 7. Jun 2009, 14:51
von pjotr
Ich möchte darauf hinweisen, dass n UVerwG 02/09 u.a. auch gerade über die Rechtswidrigkeit des Bescheides entschieden wird.
Verfasst: So 7. Jun 2009, 19:01
von Schrobi
Vielen Dank, Herr Unionsanwalt.
Herr Bergmann, Sie oder aber Ihr Verteidiger hat nun die Gelegenheit für das Plädoyer.
Verfasst: Mo 8. Jun 2009, 02:01
von Kintaro Bergmann
Ehrenwertes Gericht.
Sicher habe ich hier vor wohl nicht immer den Richtigen Ton getroffen , aber wie sollte ich auch immer allzu sachlich bleiben bei diesem Kasperle Theater welches Herr von struve hier vollzogen hat.
Nicht einen einzigen beweis konnte er erbringen. Weder Konnte er beweisen das vor dem Zeitpunkt der Genehmigung Waffen hergestellt wurden noch wo hin diese Angeblich Hergestellten Waffen dann verbracht wurden. Immerhin muss man dieses Gut ja irgend wo lagern , diesbezüglich bot ich Herrn von Struve auch schon an die Räumlichkeiten durchsuchen zu lassen , doch er wahr wohl zu beschäftigt damit über die Bedeutung des Wortes "Inbetriebnahme" zu Phantasieren.
Hier währen wir auch schon beim bemitleidenswerten Kern von , von struves Beweisführung , das Wort "Inbetriebnahme". Mehr als dieses eine Wort konnte Herr von Struve während dieses gesamten Prozesses an "Beweisen" nicht aufbringen. Alls dann begann er über besagtes Wort zu Phantasieren und es nahezu breit zu Interpretieren um mir dann mit dieser Vorlage die Hanebüchensten und Unhaltbarsten Dinge und Szenarien zu unterstellen.
Ehrenwertes Gericht hier fehlt es eindeutig an Beweisen.
Ich Schwöre das niemals vor der Genehmigung Waffen in der Manufaktur hergestellt wurden und Herr von konnte dies nicht einmal im Ansatz widerlegen.
Ich bin der Überzeugung das die mehr als Fragwürdige Wort Interpretation des Herren von Struve in keiner weise als Grundlegender Beweis dienen kann. Ich Hoffe das Ehrenwerte Gericht kommt zu der gleichen Überzeugung.
Ich Plädiere auf Freispruch.
Abschließend Möchte ich noch auf den Einwurf von Herrn Jerkov eingehen. Was er einbrachte hat rein gar nichts mit diesem Prozess zu tuen. Wenn vor dem Verwaltungsgericht beschlossen wirt das die Genehmigung nicht Rechtskräftig ist wirt die Manufaktur eben geschlossen.
In diesem Sinne Hoffe ich auf die Vernunft und das Verständnis des Gerichtes.
Verfasst: Mo 8. Jun 2009, 02:47
von pjotr
Ohne die Entscheidung aus UVerwG 02/09 kann hier gar kein Urteil herbeigeführt werden, da die Frage der Rechtswidrigkeit nicht beantwortet werden kann.